Kündigungsfrist und Urlaubsanspruch
Lt. Vertrag Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende 18 Jahre in einem Kleinstbetrieb (4 Beschäftigte) tätig. Kündigung am 30.06.2016 zum 31.07.2016 wegen Schließung erhalten. Kündigung wurde von mir durch Unterschrift anerkannt. Habe ich nicht längere Kündigungsfrist und wieviel Urlaub steht mir zu - Jahresurlaub 20 Tage
Community-Antworten (13)
04.08.2016 um 13:45 Uhr
6 Monate Kündigungsfrist und 20 Tage Urlaub da Kündigung nach dem 30.06. ich würd zu einem Rechtsanwalt gehen.
04.08.2016 um 15:56 Uhr
Du hattest eine längere Kündigungsfrist.
Nach 18 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt diese sechs Monate zum Monatsende. Du hättest aber innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage einreichen müssen. Diese drei Wochen sind längst vorbei und damit ist die Kündigung gültig.
Wenn Du den Urlaub nicht korrekt bezahlt bekommen hast, kannst Du dies noch einklagen. Den Rechtsanwalt hättest Du früher aufsuchen sollen (oder hier fragen).
04.08.2016 um 16:42 Uhr
samahan,
Du scheinst über eine veritable Kristallkugel zu verfügen.
Ohne eine solche Kristallkugel ist die Frage ob die dreiwöchige Klagefrist eingehalten werden muss nur bei Kenntnis des Textes der Kündigung möglich.
Teresa, wie lautet denn der Text?
04.08.2016 um 16:52 Uhr
Was ist mit §622 BGB Abs.5 Punkt 2 Betriebe mit nicht mehr als 20 AN: Es kann Einzelvertraglich eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn die Kündigungsfrist von 4 Wochen nicht unterschritten wird.
04.08.2016 um 17:16 Uhr
hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.07.2016.
Die Kündigung erfolgt ordentlich und unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist.
Die Gründe für diese Entscheidung habe ich Ihnen im persönlichen Gespräch erläutert.
04.08.2016 um 17:48 Uhr
Zuckertüte,
Deine Ausgabe des BGB enthält entstellende Druckfheler. Besorg Dir mal eine korrigierte Version.
Teresa,
bei dieser Kündigung musst Du die drei Wochen Frist nicht einhalten.
ERGÄNZUNG: Alles unter der Voraussetzung dass kein Tarifvertrag Anwendung findet.
05.08.2016 um 08:53 Uhr
Pjöööng,
OK,Einverstanden Es betrifft natürlich nur die Grundkündigungsfrist.
05.08.2016 um 10:19 Uhr
„Deine Ausgabe des BGB enthält entstellende Druckfheler.“
Dann meine wohl auch! Denn auch die gibt Zuckertüte hier recht.
Da wir hier einen Kleinbetrieb haben (unter 20 Beschäftigte), greift § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB und die vereinbarte Kündigungsfrist von 4 Wochen ist so korrekt.
„bei dieser Kündigung musst Du die drei Wochen Frist nicht einhalten.“
Da hätte ich aber schon gerne gewusst, wie du auf dieses Brett kommst. Ich kann hier jedenfalls keinen Grund erkennen, der eine verspätete Klagezulassung gemäß § 5 KSchG zulässt. Dagegen aber die Gefahr, dass man dann sehr schnell beim § 7 landet, wenn man die hierzu getätigte Aussage für voll nimmt.
05.08.2016 um 12:16 Uhr
Zitat (brabacone). "Dann meine wohl auch! Denn auch die gibt Zuckertüte hier recht."
Ok, Du brauchst also eine Einführung in das Arbeitsrecht?
Meine Version entspricht dem Text in diesem Link: "https:www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html"
Dort heißt es im Absatz 5: "Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, ..."
"... als die in Absatz 1 genannte ..."
Im Absatz 1 finden wir: "(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
Der Absatz 5 ist also völlig irrelevant, da keine kürzere Frist als vier Wochen vereinbart wurde.
Die verlängerten Kündigungsfristen für den Arbeitgeber sind in Absatz 2 geregelt, auf den sich Absatz 5 genau NICHT bezieht. Eine Verkürzung der Arbeitgeberfristen ist einzelvertraglich nicht (bzw. nur dann wenn zulässig auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wird) möglich!
Zitat (Brabacone): "Da hätte ich aber schon gerne gewusst, wie du auf dieses Brett kommst."
§ 4 Kündigungsschutzgesetz: "Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."
Und jetzt ist die große Frage, ob eine Kündigung deren Kündigungsfrist falsch berechnet wurde, deshalb rechtsunwirksam ist (also keinerlei Wirkung entfaltet wenn die Rechtsunwirksamkeit vom Gericht festgestellt wird) oder in eine Kündigung mit der richtigen Kündigungsfrist umgedeutet wird.
Dazu hat das BAG im Urteil vom 1. 9. 2010 – 5 AZR 700/09 festgestellt: "Ob bei einer ordentlichen Kündigung die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist mit der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden muss, hängt davon ab, ob die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führt. Das ist der Fall, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. (...) Denn der Empfänger der Kündigungserklärung dürfe sich nicht einfach auf den wörtlichen Sinn der Erklärung verlassen, sondern müsse seinerseits unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände, die dafür von Bedeutung sein können, danach trachten, das Gemeinte zu erkennen. Bei einer ordentlichen Kündigung sei für den Kündigungsadressaten erkennbar, dass der Kündigende die einzuhaltende Kündigungsfrist grundsätzlich wahren wolle, weil er aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder einzelvertraglicher Regelungen an sie gebunden sei (15. Dezember 2005 – 2 AZR 148/05 – Rn. 25 ff., aaO)."
Ok, ein bisschen schwer zu verstehen, deshalb erkläre ich es Dir gerne: Im vorliegenden Falle hat der Arbeitgeber geschrieben: "hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.07.2016.
Die Kündigung erfolgt ordentlich und unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist."
Hätte er nur geschrieben: "hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.07.2016. " wäre diese Kündigung (vermutlich) nicht als eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist umzudeuten gewesen. Der Arbeitgeber wollte erkennbar nur zu diesem Termin kündigen, die Kündigung zu diesem Termin wäre unwirksam gewesen und bei fristgerechter Klage hätte das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestanden.
Jetzt lässt der Arbeitgeber aber (widersprüchlich) folgen: "Die Kündigung erfolgt ordentlich und unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist."
Und damit ist die Kündigung auszulegen. Legt man sie so aus, dass die Kündigung zwingend nur zum 31.07. erfolgen sollte, so ergibt der Hinweis auf die ordentliche Kündigung keinen Sinn. Legt man sie als ordentliche Kündigung aus, so hat sich der Arbeitgeber offensichtlich bei der Berechnung des Beendigungszeitpunktes vertan. Insofern ist die Kündigung also als ordentliche Kündigung auszulegen. Die Kündigung wird durch diesen Fehler nicht unwirksam und der § 4 KSchG ist nicht anwendbar.
§§ 5 und 7 KSchG haben hier gar nichts zu suchen.
05.08.2016 um 13:14 Uhr
Pjöööng, verstehe ich das richtig:
AG und AN vereinbaren Einzelvertraglich nach §622 Abs.5 Nr.2 eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zu jedem Tag des Monats oder Folgemonats.
Beispiel: Kündigungsschreiben am Montag 01.08.2016 zum Montag 29.08.2016
05.08.2016 um 13:22 Uhr
Das wäre wohl zulässig. Ich muss auch ehrlich zugeben dass mir der Sinn dieser regelung nicht so recht einleuchtet.
05.08.2016 um 13:26 Uhr
Jetzt bin ich total verwirrt, Pjöööng, was bedeutet das jetzt für mich. Die Kündigung ist so rechtskräftig und der AG muss mir nur meinen Jahresurlaub zahlen. Bitte mal für mich zum Verstehen - Danke
05.08.2016 um 13:33 Uhr
Mit allem Vorbehalt weil ich weder weiß ob für Dich ein Tarifvertrag gilt oder welche Regelungen im Arbeitsvertrag getroffen wurden.:
Jahresurlaub: Dir steht der gesamte Jahresurlaub zu. Sofern er nicht in natura gegeben wurde, ist er abzugelten
Kündigungsfrist: Es wäre wohl eine Kündigungsfrist von 6 Monaten (also zum 31.12.2016) einzuhalten gewesen. Wegen der falschen Kündigungsfrist kannst Du noch Klage einreichen. Immerhin kannst Du da noch knapp 5 Monatsgehälter erstreiten. Meines Erachtens kann sich hier der Gang zum Anwalt lohnen. Den solltest Du aber nicht unnötig hinausschieben.
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