Zitat (brabacone).
"Dann meine wohl auch! Denn auch die gibt Zuckertüte hier recht."
Ok, Du brauchst also eine Einführung in das Arbeitsrecht?
Meine Version entspricht dem Text in diesem Link: "https:www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html"
Dort heißt es im Absatz 5: "Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, ..."
"... als die in Absatz 1 genannte ..."
Im Absatz 1 finden wir:
"(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
Der Absatz 5 ist also völlig irrelevant, da keine kürzere Frist als vier Wochen vereinbart wurde.
Die verlängerten Kündigungsfristen für den Arbeitgeber sind in Absatz 2 geregelt, auf den sich Absatz 5 genau NICHT bezieht. Eine Verkürzung der Arbeitgeberfristen ist einzelvertraglich nicht (bzw. nur dann wenn zulässig auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wird) möglich!
Zitat (Brabacone):
"Da hätte ich aber schon gerne gewusst, wie du auf dieses Brett kommst."
§ 4 Kündigungsschutzgesetz:
"Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."
Und jetzt ist die große Frage, ob eine Kündigung deren Kündigungsfrist falsch berechnet wurde, deshalb rechtsunwirksam ist (also keinerlei Wirkung entfaltet wenn die Rechtsunwirksamkeit vom Gericht festgestellt wird) oder in eine Kündigung mit der richtigen Kündigungsfrist umgedeutet wird.
Dazu hat das BAG im Urteil vom 1. 9. 2010 – 5 AZR 700/09 festgestellt:
"Ob bei einer ordentlichen Kündigung die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist mit der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden muss, hängt davon ab, ob die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist zur Unwirksamkeit der Kündigungserklärung führt. Das ist der Fall, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt.
(...)
Denn der Empfänger der Kündigungserklärung dürfe sich nicht einfach auf den wörtlichen Sinn der Erklärung verlassen, sondern müsse seinerseits unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände, die dafür von Bedeutung sein können, danach trachten, das Gemeinte zu erkennen. Bei einer ordentlichen Kündigung sei für den Kündigungsadressaten erkennbar, dass der Kündigende die einzuhaltende Kündigungsfrist grundsätzlich wahren wolle, weil er aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder einzelvertraglicher Regelungen an sie gebunden sei (15. Dezember 2005 – 2 AZR 148/05 – Rn. 25 ff., aaO)."
Ok, ein bisschen schwer zu verstehen, deshalb erkläre ich es Dir gerne:
Im vorliegenden Falle hat der Arbeitgeber geschrieben:
"hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.07.2016.
Die Kündigung erfolgt ordentlich und unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist."
Hätte er nur geschrieben:
"hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.07.2016. "
wäre diese Kündigung (vermutlich) nicht als eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist umzudeuten gewesen. Der Arbeitgeber wollte erkennbar nur zu diesem Termin kündigen, die Kündigung zu diesem Termin wäre unwirksam gewesen und bei fristgerechter Klage hätte das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestanden.
Jetzt lässt der Arbeitgeber aber (widersprüchlich) folgen:
"Die Kündigung erfolgt ordentlich und unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist."
Und damit ist die Kündigung auszulegen. Legt man sie so aus, dass die Kündigung zwingend nur zum 31.07. erfolgen sollte, so ergibt der Hinweis auf die ordentliche Kündigung keinen Sinn.
Legt man sie als ordentliche Kündigung aus, so hat sich der Arbeitgeber offensichtlich bei der Berechnung des Beendigungszeitpunktes vertan.
Insofern ist die Kündigung also als ordentliche Kündigung auszulegen. Die Kündigung wird durch diesen Fehler nicht unwirksam und der § 4 KSchG ist nicht anwendbar.
§§ 5 und 7 KSchG haben hier gar nichts zu suchen.