Erstellt am 15.08.2006 um 14:17 Uhr von rollie
Du möchtest ggf. selber kündigen, um einen neuen Job vor dem 30.11. anfangen zu können ? Wenn Deine Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag festgelegt ist und diese nicht länger ist als eine arbeitgeberseitige Kündigungsfrist, wirst Du um die Einhaltung der im Arbeitsvertrag festgelegten Frist von 2 Monaten nicht herum kommen, es sei denn, es kommt ein Tarifvertrag zur Geltung; bist Du Dir denn sicher, das kein Tarifvertrag gilt ? Möglicherweise gilt ein allgemeinverbindlicher ?
Da Dein AG aber bereits die Kündigung ausgesprochen hat, stellt sich die Frage, ob er nicht ggf. auch bereit wäre, einen Aufhebungsvertrag mit Dir abzuschließen, um Dir eine kurzfristigere Zusage bei einem anderen AG zu ermöglichen.
Ist denn die betriebsbedingte Kündigung überhaupt rechtens ?
Erstellt am 15.08.2006 um 14:26 Uhr von Fayence
Nicki,
gemäss §622 BGB würde die Kündigungsfrist durch den AG bei Deiner Betriebszugehörigkeit vier Monate zum Ende eines Kalendermonats betragen!
Erstellt am 15.08.2006 um 14:48 Uhr von Nicki
Hallo Rollie,
das mit dem allgemeinverbindlichen Tarif ist eine gute Idee. Auf Arbeitsverträge nach 1999 wurde dieser,glaube ich angewand, da alle die ab dem Jahr eingestellt wurden, nur eine 4 Wochen Frist haben. Aber gilt das dann auch automatisch für mich mit einem älteren Arbeitsvertrag?
Betriebbedingte Kündigung ist rechtens. Alle AN sind zum 30.11.06 entlassen. Die Firma stellt den Betrieb komplett ein. Es sind 01/2006 Lizenzverträge nicht verlängert worden und der Firma geht leider das Geld aus.
@ Fayence
es geht mir nicht um die Frist die mein AG mir gegenüber hat, sondern umgedreht.
Mir wäre es im Moment am liebsten ich hätte nur ne 4 Wochen Frist.
Gruß,
Nicki
Erstellt am 15.08.2006 um 15:20 Uhr von rolfo
Nach § 622 BGB beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
Erstellt am 15.08.2006 um 15:38 Uhr von Nicki
Hallo Rolfo,
das weiß ich, aber gilt das auch für mich?
Schließlich sagt mein, vom AG, selbstgebastelter Arbeitsvertrag 2 Monate.
Gruß,
Nicki
Erstellt am 15.08.2006 um 15:51 Uhr von Fayence
Nicki,
sorry, mir ging grade noch etwas durch den Kopf (hier stand gerade noch ein NEIN)!
Die in Deinem AV festgehaltene Kündigungsfrist von 2 Monaten ist unwirksam, zumindest was den AG betrifft.
Falls an keiner Stelle der Verweis auf gesetzl. Kündigungsfristen (Arbeitgeber) enthalten ist, könnte m.E. der ganze Passus unwirksam sein und die BGB Kündigungsfristen gelten!
Erstellt am 15.08.2006 um 16:25 Uhr von Nicki
Fayence,
wenn du sagst "zumindest was den AG betrifft", meinst du dann das sich seine Frist mir gegenüber verlängert, aber ich 2 Monate trotzdem einhalten muß?
Oder gilt das BGB für beide Seiten, weil an keiner Stelle ein Verweis auf gesetzl. Kündigungsfristen zu finden ist?
Nicki
Erstellt am 15.08.2006 um 16:50 Uhr von Kölner
@Fayence
Warum soll die vertraglich fixierte längere Kündigungsfrist durch den AG unwirksam sein?
Erstellt am 15.08.2006 um 16:55 Uhr von Bosscat
Hallo,
wenn ich mich recht erinnere gilt die vertragliche Regelung. Das Gesetz gibt nur eine Mindestkündigungszeit vor, wenn eine Regelung im Arbeitsvertrag besser ist gilt meiner Meinung nach das Günstigkeitsprinzip.
Bosscat
Erstellt am 15.08.2006 um 17:39 Uhr von Fayence
Sorry, ich hatte oben ein Wort vergessen (Arbeitgeber)!
@ Kölner
Der AG kann natürlich längere Kündigungsfristen per AV vereinbaren, solange der AN nicht schlechter als der AG gestellt ist. Soweit so gut.
Der AG kann aber gesetzliche Kündigungsfristen nicht zum Nachteil eines AN per Regelung im AV umgehen (Ausnahmen , TV etc. mal aussen vor)!
Meine Idee war jetzt, dass, wenn sich der AG im AV nicht auf die Einhaltung der für ihn geltenden gesetzl. Fristen bezieht, dieser Passus gänzlich unwirksam sein könnte.
Ob dann nur die Kündigungsfrist auf AG-Seite angehoben wird, da bin ich mir unsicher. Eine Schlechterstellung von Nicki wäre in diesem Fall ja nicht gegeben!
Sag mal noch etwas dazu, ja?
@ Nicki
Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen! :-)
Erstellt am 15.08.2006 um 17:42 Uhr von Kölner
@Fayence
Aber es ist doch GÜNSTIGER längere Kündigungsfristen zu haben...
Erstellt am 15.08.2006 um 17:58 Uhr von Fayence
@ Kölner
Hilfe! Jetzt verstehst Du nicht was ich meine oder ich habe einfach so blöde geschrieben, was natürlich sein kann!
Worauf beziehst Du denn jetzt die längeren Kündigungsfristen? Auf den AG oder den AN?
Erstellt am 15.08.2006 um 18:39 Uhr von Kölner
@Fayence
Ich habe jetzt auch eine Denkblockade...glaube ich zumindest!
Grundsätzlich ist es doch in dem oben dargestellten Fall so, dass eine längere Kündigungszeit vereinbart wurde - für BEIDE Seiten. Das ist zulässig nach § 622 Abs. 4+6 BGB
Lange Kündigungsfristen sind doch grundsätzlich günstiger!
Der AN hat auch keine längere Kündigungsfrist als der AG und eine Verlängerung der Kündigungsfrist durch Individualabrede ist jederzeit möglich.
Erstellt am 15.08.2006 um 19:11 Uhr von Fayence
@ Kölner
Es sind in dargestellten Fall eben keine beiderseitig verlängerten Kündigungsfristen vereinbart!!!
Nicki hat ihren AV vor 11 Jahren unterschrieben - entspricht gem. BGB einer Kündigungsfrist von 4 und nicht von 2 Monaten (wie im AV auch für den AG vereinbart)!
Jetzt klar?
Erstellt am 15.08.2006 um 20:30 Uhr von Kölner
@Fayence
Scheiss langfristiges Beschäftigungsverhältnis - das hatte ich überlesen. Zumal der Fragesteller immer wieder auf die 4-Wochen-Frist einging.
Erstellt am 15.08.2006 um 20:39 Uhr von Klaus
Um mal in eine ganz andere Richtung zu denken: der AG will mich zum 30.11. raussetzen. Ein anderer potentieller AG sagt mir, er werde entweder mich oder jemand anderen zum 01.10. einstellen, aber niemanden zum 01.12.
Kommt unter diesen Umständen nicht vielleicht auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht? Die Existenzsicherung kann man ja durchaus als wichtigen Grund auffassen.
Grübelnd...
Klaus
Erstellt am 15.08.2006 um 23:19 Uhr von Fayence
Klaus,
den Ansatz finde ich gar noch nicht mal so verkehrt... :-)
Allerdings ist im BGB über den § 626 nur die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund geregelt (14 Tages Frist).
Erstellt am 16.08.2006 um 10:50 Uhr von Klaus
Mein Gedanke war der, das mit der Einstellungszusage des neuen Arbeitgebers der wichtige Grund für eine fristlose Kündigung eintritt. Nach meinem Verständnis fängt die 14 Tages Frist mit Zugang der Einstellungszusage an zu zählen.
Ich würde bei Betriebsaufgabe auch nicht mit allzu viel Gegenwind vom Ex-Arbeitgeber ausgehen. Es soll ja schon Arbeitgeber gegeben haben, die sich gefreut haben, dass ihre Mitarbeiter woanders unterkommen.
Viele Grüße
Klaus
Erstellt am 16.08.2006 um 11:01 Uhr von Ramses II
Eine neue Arbeitsstelle ist KEIN wichtiger Grund.
Allerdings kann man in solch einem Fall durchaus überlegen, welche Folgen ein Vertragsbruch haben kann.
1) Schadenersatzforderungen. Sind generell nur sehr schwer durchsetzbar. In diesem Falle vermutlich nochviel schwerer.
2) Schlechtes Zeugnis, Schwierigkeiten bei der Aushändigung der Papiere. Man kann notfalls auch mal drei Monate mit Lohnsteuerklasse 6 überleben (wird auch nicht signifikant weniger sein als ALG 1) und das Zeugnis muss man dann evtl. einklagen.
3) Reaktionen des neuen AG wenn er von dem Vertragsbruch bei dem aten AG erfährt. Hier sollte man dem neuen AG gegenüber mit offenen Karten spielen.
Wenn man diese Risikien für den neuen Arbeitsplatz eingehen will (und der alte ist sowieso bald weg...), dann kann man durchausversuchen eine Kündigung zum "falschen" Termin auszusprechen.
Erstellt am 17.08.2006 um 11:28 Uhr von Nicki
Hallo,
ich denke das ich mit meinem Arbeitgeber einfach mal ein nettes Gespräch führen werde.
Theoretisch kann er ja froh sein wenn er 2 Monate Gehalt gespart hat und noch 50 % Abfindung dazu.
Nicki