Erstellt am 15.10.2013 um 11:35 Uhr von widder
Was steht denn genau in der BV?
solange ihr es nicht Arbeitszeitabhängig, oder 5 Tage = 1 Woche, geregelt habt, sind 5 Tage nunmal 5 Tage und nicht 2.
Erstellt am 15.10.2013 um 11:51 Uhr von Charlys
Um welche Art Fortbildung geht es denn??
Erstellt am 15.10.2013 um 12:10 Uhr von IInonameII
In der BV steht nichts weiter zu den Tagen.
Es handelt sich um beruflich relevante Fortbildungen.
Wir sind grade daran die BV zu verändern, daher tauchte die Frage nach der Gleichbehandlung auf.
Erstellt am 15.10.2013 um 12:34 Uhr von Watschenbaum
es würde dem Sinn des § 4 TzBfG entsprechen, " eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht."
andererseits profitiert ja der AG vom guten Ausbildungstand,
also ob es Sinn macht, Teilzeitkräfte weniger gut auszubilden, weiß ich nicht
Erstellt am 15.10.2013 um 16:34 Uhr von gironimo
Ich denke, da solltet Ihr Eure BV durch zusätzliche Regelungen ergänzen.
Ich würde dabei davon ausgehen, dass Teilzeitkräfte, die eine 5-tägige betriebliche Fortbildungsmaßnahme machen, auch auf fünf Tage Anspruch haben.
Wer ein Seminar benötigt, das 5 Tage dauert, kann nicht von einer Teilzeitkraft in zwei Tagen erledigt werden.