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Gerichtsverhandlung in Ruhezeit nach Nachtschicht

D
DSchindler
Nov 2016 bearbeitet

Liebe BR Kollegen,

wir haben eine Arbeitnehmer welche zu einem Gerichtstermin geladen wurde. Der Termin findet um 13 Uhr statt. Der AN muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen um den Termin wahrnehmen zu können. Leider hat der AN vorher Nachtschicht und kommt frühestens um 7.30 Uhr nach Hause und müsste aber um 10 Uhr schon wieder zum Termin aufbrechen. Dieser ist mit ca. 2 h angesetzt wodurch er erst gegen 18 oder 19 Uhr wieder zu Hause wäre. Um 22 uhr muss er aber wieder in der Arbeit erscheinen. Muss er hier die Nachtschicht vorher frei bekommen? Könnt Ihr mir bitte helfen?

Danke vorab.

5.87407

Community-Antworten (7)

T
titapropper

27.07.2016 um 11:31 Uhr

Ist er in dem Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger geladen? Betrifft es ihn selbst?

M
Moreno

27.07.2016 um 11:38 Uhr

Na wahrscheinlich wird dies ja ein privater Termin außerhalb der Arbeitszeit sein und da seh ich persönlich keinerlei Gründe warum er Befreiung von der Arbeit bekommen sollte.

R
RoterFaden

27.07.2016 um 11:46 Uhr

Wenn er als Zeuge geladen ist, ist das so privat nicht... Auslagen usw. bekommt er ja vom Gericht erstattet, vielleicht einfach da mal anfragen...

T
titapropper

27.07.2016 um 12:50 Uhr

Na das wissen wir bis jetzt ja nicht. Um die Frage "auf den Punkt" beantworten zu können, benötigen wir diese Angabe.

Man könnte jetzt vermuten, das er nicht als Zeuge geladen ist. Wäre er das, hätte er ein Merkblatt mit der Ladung bekommen, auf der all diese Hinweise zu Freistellung, Verdienstausfall, etc. pp. stehen.

Ist er als Beschuldigter geladen- tja: dann ist es wahrlich sein privates Vergnügen und der ArbG muss sich um nichts kümmern.

F
fkusi

27.07.2016 um 13:41 Uhr

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nach § 616 BGB bei persönlicher Verhinderung freistellen. Die Vorschrift lautet: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.“ Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer einen Gerichtstermin als Zeuge oder als Partei wahrnehmen muss, wenn (Partei) sein persönliches Erscheinen vom Gericht angeordnet wurde (LAG Hamm Urteil vom 02.12.2009 – 5 Sa 710/09). Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen, so dass dieser den Gerichtstermin wahrnehmen kann.

C
celestro

27.07.2016 um 14:45 Uhr

Und was hilft uns das ? Der AN muss ja zu der Zeit NICHT arbeiten.

D
DummerHund

27.07.2016 um 21:21 Uhr

@celestro

Woraus entnimmst du das dieser Termin in der Arbeitszeit statt finden muss. Steht dort mit keiner Silbe.

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