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Reisekostenrichtlinie; zwingend zu beachten oder nicht

K
Keskemet
Nov 2016 bearbeitet

Hallo alle miteinander,

habe einige Fragen zu einer Reisekostenrichlinie vom AG.

Angenommen wir haben ein Seminar in einer ca. 500 Km entfernten Stadt. Laut unserem Areitgeber und der von Ihm verfassten o. g. Reisekostenrichlinie steht:

1.) Diese Reisekostenrichtlinie gilt für alle Mitarbeiter...

2.) Bei der Planung und Durchführung einer Auswärtstätigkeit sind stets die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der betrieblichen Zweckmäßigkeit sowie Umweltschutzes zu beachten.

3.) Vor allem ist darauf zu achten, eine Flugreise nur dann anzutreten, wenn sie wirklich wirtschaftlich sinnvoll ist.

Das sind mal die wichtigsten Punkte um die es geht. Denn zwei Kollegen wollen weder mit dem Zug noch fliegen, sondern einfach gemeinsam mit dem eigenen PKW fahren. Dies ist nur um ca. 20 oder 30 € teurer als mit dem Zug (es werden vom Arbeitgeber 0,30 €/gefahrenen Km erstattet). Aber hier steht bei den beiden Kollegen der Gedanke im Vordergrund, das der eine über 50 % Behinderung hat (künstliches Hüftgelenk und weitere Beweglichkeiteinschränkungen) und der andere eine 40%ige Behinderung auf Grund einer Nierenfunktionseinschränkung hat (diese zieht ebenfalls eine eingeschränkte Belastungs- und Beweglichkeitseinschränkung mit sich). Auf Grund dessen und der damit verbundenen Einschränkung Gepäck zu händeln und zu transportieren, würden beide lieber mit dem privaten PKW gemeinsam fahren.

Außerdem kommt noch ein wichtiger Punkt hinzu, diese Reisekostenrichtllinie wurde in 2013 von 4 unterschriftsberechtigten Vorständen unterschrieben. Einer davon ist aber bereits schon seit ca. 2014 nicht mehr im Unternehmen tätig. Ein weiterer ist auch nicht mehr im Werk steht aber wohl noch auf der Gehaltsliste (scheidet aus Altergründen aus).

Fragen:

1.) Ist diese Reisekostenrichtlinie überhaupt noch gültig? Es steht hier auch keine Klausel drinne die besagt das diese weiter gilt wenn einer oder mehrere unterzeichnete Vorstände ausgeschieden sind.

2.) Gibt es vielleicht eine überzuordnede gesetzliche Richtlinie (Schwehrbehindertenrecht?) die man heranziehen könnte um zu rechtfertigen das die zwei Personen auf Grund Ihrer Behinderung mit dem PKW fahren können?

3.) Oder wenn weder 1.) noch 2.) zutreffen, das man auch auf eigene Kosten mit dem privaten PKW fahren darf auch wenn diese Richtlinie des Arbeitgeber das vorschreibt, ohne eine Abmahnung oder gar Kündigung befürchten zu müssen?

Für eine Rechtssichere Auskunft wäre ich sehr verbunden.

VG, keskemet

1.12806

Community-Antworten (6)

G
gironimo

25.07.2016 um 16:04 Uhr

Grundsätzlich gelten Reisekostenrichtlinien des Unternehmens und sind anzuwenden. Auch wenn einer der mit unterschrieben hat, nicht mehr da ist.

Allerdings wird Dir aufgefallen sein, dass die von Dir zitierten Punkte durchaus Interpretationen zulässt - auf gut deutsch: Die Formulierungen sind schwammig.

Darum kann ich jedenfalls aus den 3 Punkten nicht ableiten, dass die beiden Kollegen nicht mit dem Auto fahren dürften. Man kann eben trefflich darüber streiten, ob es zweckmäßig wirtschaftlich u.s.w. ist. Konkret steht es da jedenfalls nicht.

N
niemand

25.07.2016 um 16:14 Uhr

Hallo, ihr solltet erst mal mit dem Arbeitgeber reden. Falls es eine SBV gibt sollte diese eingebunden werden. Ihr könnt den Arbeitgeber auch auf seine Pflichten aus § 81 SgB IX hinweisen.

Hier z. B. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,

Die Anreise im eigenen PKW wäre hier wohl eine solche zumutbare Erleichterung.

I
ickederdicke

25.07.2016 um 16:14 Uhr

Diesen Punkt könntet ihr setzen:

"Aber hier steht bei den beiden Kollegen der Gedanke im Vordergrund, das der eine über 50 % Behinderung hat (künstliches Hüftgelenk und weitere Beweglichkeiteinschränkungen) und der andere eine 40%ige Behinderung auf Grund einer Nierenfunktionseinschränkung hat (diese zieht ebenfalls eine eingeschränkte Belastungs- und Beweglichkeitseinschränkung mit sich)." Auch bei Dienstreisen ist die Barrierefreiheit zu beachten ( Bei uns gibt es z.B. jemand der durch seine SB immer nur einen bestimmten PKW Typ bekommt, da andere nicht mit seiner Behinderung nutzbar sind ). Nur sollte auch abgewogen werden, ob nicht ein Mietwagen besser wäre als den privaten PKW zu riskieren / abzunutzen. Unser AG lässt dies nur im nahen Umfeld zu, für weitere Strecken wird ein Leihwagen genommen ( Hat wohl auch versicherungstechnische Gründe ). Bei 2x Einwegstrecke plus Kraftstoff sind die Kostenwahrscheinlich sogar identisch zum Privaten PKW.

K
keskemet

25.07.2016 um 16:35 Uhr

Dankefür alle Antworten bis jetzt (war sehr gespannt),

alle finde ich sehr gut, besonders von Niemand. Habe dazu unter dem Gestzt nachgelesen und fand dieses:

§ 81 SgB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen dort steht bei (4):

(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen 
    Maßnahmen der beruflichen Bildung,

Ich würde mal mit meinem Laienhaften Rechtsverständnis vermuten das dies schon eine Hammergute rechtssichere Argumentation wäre, die die Reisekostenrichtlinie aushebeln könnte !!! Wie seht Ihr das ?

LG

P
Pjöööng

25.07.2016 um 16:42 Uhr

Das ist doch sowieso nur eine Reisekosten-RICHTLINIE und keine Vorschrift oder ähnliches.

S
stehipp

26.07.2016 um 09:51 Uhr

Die Frage ist ja auch, ob der Flug wirklich billiger ist. Taxi zum Flughafen, zum Seminarort und das ganze wieder zurück.

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