Erstellt am 22.07.2016 um 11:11 Uhr von Pjöööng
Bestünde denn die Möglichkeit den Mitarbeiter nachzuschulen? Das wäre ein Ansatz.
Erstellt am 22.07.2016 um 11:14 Uhr von EDDFBR
Hallo,
Nachschulung kommt leider nicht in Frage. Die Rufbereitschaft supportet ein bestimmtes EDV-System, und der Kunde möchte, dass nur die Mitarbeiter, die auch im Regelbetrieb hierfür den 2nd Level Support leisten, die Rufbereitschaft besetzen. Der betroffene Kollege ist der einzigste der 6 Kollegen, für den das eben nicht zutrifft.
Erstellt am 22.07.2016 um 11:27 Uhr von Pjöööng
Das ist schonmal schlecht...
Habt Ihr denn eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über diese Rufbereitschaft?
Erstellt am 22.07.2016 um 11:28 Uhr von UliPK
Habe auch nur das dazu gefunden:
http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2012/01/11/einfuehrung-von-rufbereitschaft-ist-nicht-mitbestimmungspflichtig.php
Edit:
oder besser das
http://chronosagentur.de/AZB/recht/pdf/1982-12-21%201%20ABR%2014-81.pdf
Hoffe mal das dir das weiterhilft.
Erstellt am 22.07.2016 um 11:33 Uhr von EDDFBR
@Pjöööng:
Wir haben keine Vereinbarung über diese Rufbereitschaft.
Erstellt am 22.07.2016 um 11:44 Uhr von Pjöööng
Das ist aber ganz schlecht, dass Euer Arbeitgeber Rufbereitschaften durchführen lässt, ohne sich mit dem BR dazu geeinigt zu haben.
Noch schlechter ist, dass er sich den Kunden gegenüber verpflichtet, ohne vorher mit dem BR geklärt zu haben, ob dieser die Rufbereitschaft so genehmigt.
Er läuft damit Gefahr dass der BR die Einsatzpläne ablehnt, z.B. dann wenn zwischen zwei Bereitschaften nur unzureichend Zeit ohne Rufbereitschaft liegt.
Erstellt am 22.07.2016 um 12:17 Uhr von EDDFBR
OK, also zur Klarstellung: wir haben keine Betriebsvereinbarung (!) über diese Rufbereitschaft. Eine Zustimmung des damaligen BR zur Einrichtung einer Rufbereitschaft existiert.
Ich sehe das auch so, dass man das in einer BV regeln sollte. Die Einsatzpläne allerdings werden dem BR zur Genehmigung vorgelegt, und Zeitenprobleme haben wir da nicht.
Erstellt am 22.07.2016 um 12:49 Uhr von Challenger
Tach auch,
In Ergänzung zu Pjöööng :
1.
Bei Schichtarbeit, Rufbereitschaft und/oder Bereitschaftsdienst hat der Betriebsrat nach
§87 Abs.1 Nr.2 BetrVG ein ERZWINGBARES MITBESTIMMUNGSRECHT.
2.
Kann sein, ich bin mir derzeit noch nicht sicher, werde aber dieser Frage nachgehen, ob
mit dem Entzug der Rufbereitschaft eventuell der Tatbestand einer Versetzung nach §99 Abs.1 BetrVG erfüllt ist.
Ich melde mich wieder.
vor
Erstellt am 22.07.2016 um 15:25 Uhr von gironimo
Die Umstände sich erheblich ändern, unter der die Arbeit zu leisten ist.... (Versetzung § 95 Abs. 3 BetrVG). Bei mehreren 100,- Euronen kann man schon davon sprechen.
Der BR kann also flankierend einige Maßnahmen fordern, um dem Kollegen zur Seite zu stehen. Aber dennoch - wenn der Kollege die Aufgaben nicht erfüllen kann, wird der AG nach geeigneten Mitteln suchen, den Kollegen aus der Rufbereitschaft zu nehmen (und finden).
Ich würde dem Kollegen raten sich bei einem Fachanwalt beraten zu lassen.
Erstellt am 22.07.2016 um 15:35 Uhr von celestro
"Bei mehreren 100,- Euronen kann man schon davon sprechen."
Ich habe so meine Zweifel, ob unter "Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist", der erhaltene Geldbetrag zu verstehen ist.
Erstellt am 23.07.2016 um 11:22 Uhr von Challenger
Tach auch,
ich habe nichts einschlägiges an Rechtsprechung gefunden, was auf diesem Fall paßt.
Ich bin jedoch mitlerweile der Überzeugung, daß, sofern der Kollege aus diesem Projekt
abgezogen wird, ihm wesentliche Teilfunktionen entzogen werden, bzw neue übertragen
werden und somit der Tatbestand der Versetzung nach §99 Abs.1 BetrVG erfüllt ist.
Darüber hinaus ist bislang nicht ersichtlich, weshalb der Kollege nicht im Rahmen einer
zumutbaren Fort- und/oder Weiterbildungsmaßnahme auf die neuen Anforderungen
getrimmt werden kann.Dies insbesondere unter dem Hintergrund,daß er diesen Aufgaben-
bereich nicht weniger als vier Jahre bekleidet.
Erstellt am 23.07.2016 um 11:31 Uhr von EDDFBR
@Challenger
Danke für die Analyse von §99 Abs 1. BetrVG.
Diese Rufbereitschaftsaufgabe findet ca. 4-6 Mal pro Monat statt. Regulär ist der Kollege an anderer Stelle eingesetzt, und ein Abzug aus seiner Haupttätigkeit ist nicht vorgesehen, und auch nicht sinnvoll. Darüberhinaus hat der Kunde den Wunsch geäußert, dass die RB nur von solchen Kollegen besetzt sein soll, die in ihrer Haupttätigkeit ebenfalls mit diesem Themenbereich im 2nd Level Support betraut sin.