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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wegfall einer Zulage für Rufbereitschaft - BR mit im Boot?

E
EDDFBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo wertes Forum,

ich hätte gerne für den folgenden Fall mal Eure Ansicht, ob hier der BR irgendwie mit im Boot ist:

In unserem Team von 25 Personen (IT Dienstleistung) gibt es 6 Personen, die eine nächtliche telefonische Rufbereitschaft sicherstellen. Diese wird als Projektzulage zusätzlich zum Arbeitslohn je nach Aufwand (d.h. Anzahl der Rufbereitschaftsdienste) zusätzlich vergütet. Das sind mehrere 100 Euro pro Monat, also ein nicht unerheblicher Anteil des Gehalts.

Unser AG möchte nun einem dieser Mitarbeiter aus dem Team der Rufbereitschaft herausnehmen. Hintergrund ist, dass der Kunde, der die Rufbereitschaft beauftragt und bezahlt hat, bestimmte Anfoderungen neu stellt, die der Kollege nicht erfüllt. Der Kollege selbst ist darüber natürlich überhaupt nicht begeistert, da ihm dadurch einiges an Geld am Monatsende fehlen wird, und hat sich an uns als Betriebsrat gewandt.

Er führt diese Aufgabe seit mehr als 4 Jahren kontinuierlich aus. Es gibt hierüber allerdings keine schriftliche Vereinbarung, die Rufbereitschaft wurde mal eingerichtet, der Kollege gefragt ob er das machen will, er hat damals zugestimmt, und so macht er das nun seit diesen 4 Jahren.

Mein persönliches Gefühl sagt mir, dass das hier eine arbeitsrechtliche Frage ist, die der AG und der AN direkt miteinander klären müssen. Oder sind wir als BR hier mit im Boot? Hat der Kollege vielleicht einen gewohnheitsrechtlichen Anspruch auf diesen Teil seiner Vergütung???

Bin für jeden Kommentar und Hinweis dankbar!

2.074012

Community-Antworten (12)

P
Pjöööng

22.07.2016 um 13:11 Uhr

Bestünde denn die Möglichkeit den Mitarbeiter nachzuschulen? Das wäre ein Ansatz.

E
EDDFBR

22.07.2016 um 13:14 Uhr

Hallo,

Nachschulung kommt leider nicht in Frage. Die Rufbereitschaft supportet ein bestimmtes EDV-System, und der Kunde möchte, dass nur die Mitarbeiter, die auch im Regelbetrieb hierfür den 2nd Level Support leisten, die Rufbereitschaft besetzen. Der betroffene Kollege ist der einzigste der 6 Kollegen, für den das eben nicht zutrifft.

P
Pjöööng

22.07.2016 um 13:27 Uhr

Das ist schonmal schlecht...

Habt Ihr denn eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über diese Rufbereitschaft?

E
EDDFBR

22.07.2016 um 13:33 Uhr

@Pjöööng:

Wir haben keine Vereinbarung über diese Rufbereitschaft.

P
Pjöööng

22.07.2016 um 13:44 Uhr

Das ist aber ganz schlecht, dass Euer Arbeitgeber Rufbereitschaften durchführen lässt, ohne sich mit dem BR dazu geeinigt zu haben.

Noch schlechter ist, dass er sich den Kunden gegenüber verpflichtet, ohne vorher mit dem BR geklärt zu haben, ob dieser die Rufbereitschaft so genehmigt.

Er läuft damit Gefahr dass der BR die Einsatzpläne ablehnt, z.B. dann wenn zwischen zwei Bereitschaften nur unzureichend Zeit ohne Rufbereitschaft liegt.

E
EDDFBR

22.07.2016 um 14:17 Uhr

OK, also zur Klarstellung: wir haben keine Betriebsvereinbarung (!) über diese Rufbereitschaft. Eine Zustimmung des damaligen BR zur Einrichtung einer Rufbereitschaft existiert.

Ich sehe das auch so, dass man das in einer BV regeln sollte. Die Einsatzpläne allerdings werden dem BR zur Genehmigung vorgelegt, und Zeitenprobleme haben wir da nicht.

C
Challenger

22.07.2016 um 14:49 Uhr

Tach auch, In Ergänzung zu Pjöööng :

Bei Schichtarbeit, Rufbereitschaft und/oder Bereitschaftsdienst hat der Betriebsrat nach §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG ein ERZWINGBARES MITBESTIMMUNGSRECHT.

Kann sein, ich bin mir derzeit noch nicht sicher, werde aber dieser Frage nachgehen, ob mit dem Entzug der Rufbereitschaft eventuell der Tatbestand einer Versetzung nach §99 Abs.1 BetrVG erfüllt ist. Ich melde mich wieder. vor

G
gironimo

22.07.2016 um 17:25 Uhr

Die Umstände sich erheblich ändern, unter der die Arbeit zu leisten ist.... (Versetzung § 95 Abs. 3 BetrVG). Bei mehreren 100,- Euronen kann man schon davon sprechen.

Der BR kann also flankierend einige Maßnahmen fordern, um dem Kollegen zur Seite zu stehen. Aber dennoch - wenn der Kollege die Aufgaben nicht erfüllen kann, wird der AG nach geeigneten Mitteln suchen, den Kollegen aus der Rufbereitschaft zu nehmen (und finden).

Ich würde dem Kollegen raten sich bei einem Fachanwalt beraten zu lassen.

C
celestro

22.07.2016 um 17:35 Uhr

"Bei mehreren 100,- Euronen kann man schon davon sprechen."

Ich habe so meine Zweifel, ob unter "Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist", der erhaltene Geldbetrag zu verstehen ist.

C
Challenger

23.07.2016 um 13:22 Uhr

Tach auch,

ich habe nichts einschlägiges an Rechtsprechung gefunden, was auf diesem Fall paßt. Ich bin jedoch mitlerweile der Überzeugung, daß, sofern der Kollege aus diesem Projekt abgezogen wird, ihm wesentliche Teilfunktionen entzogen werden, bzw neue übertragen werden und somit der Tatbestand der Versetzung nach §99 Abs.1 BetrVG erfüllt ist.

Darüber hinaus ist bislang nicht ersichtlich, weshalb der Kollege nicht im Rahmen einer zumutbaren Fort- und/oder Weiterbildungsmaßnahme auf die neuen Anforderungen getrimmt werden kann.Dies insbesondere unter dem Hintergrund,daß er diesen Aufgaben- bereich nicht weniger als vier Jahre bekleidet.

E
EDDFBR

23.07.2016 um 13:31 Uhr

@Challenger

Danke für die Analyse von §99 Abs 1. BetrVG. Diese Rufbereitschaftsaufgabe findet ca. 4-6 Mal pro Monat statt. Regulär ist der Kollege an anderer Stelle eingesetzt, und ein Abzug aus seiner Haupttätigkeit ist nicht vorgesehen, und auch nicht sinnvoll. Darüberhinaus hat der Kunde den Wunsch geäußert, dass die RB nur von solchen Kollegen besetzt sein soll, die in ihrer Haupttätigkeit ebenfalls mit diesem Themenbereich im 2nd Level Support betraut sin.

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