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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Samstagsarbeit

E
Elbeschwimmer
Jan 2018 bearbeitet

Mal ein paar Fragen die für uns noch offen im Raum stehen wegen den Thema Samstagsarbeit. Wir haben eine festgesetzte Arbeitswoche von Montag bis Freitag. Haben aber auch eine BV für die Samstagsarbeit. Da wir uns auch in einer Ausarbeitung zu einer neuen BV Arbeitszeit befinden.

  1. An wie vielen Samstagen im Jahr darf geaberteit werden?
  • Bei 2 Samstagen pro Monat, wären es 24 Samstage im Jahr. (Bei uns werden die Samstage in der Regel ausgezahlt. Ist auch die Form die der Arbeitgeber bevorzugt. Die MA auch, wegen dem Geld was es dann gibt.) "Gedankenspiel": 24 Samstage im Jahr entsprechen auch den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Welchen Sinn macht es Urlaubstage durch zusätzliche Mehrarbeit, was die Samstagsarbeit ist, auszugleichen? Außer das der Arbeitgeber Personalkosten spart, frei den Motto ein Mitarbeiter mehr und die Arbeit wird unter der Woche fertig, wäre doch besser für das Unternehmen und für die Mitarbeiter. Denn regelmäßige 6 Tage Wochen sind auf Dauer nicht gesund.
  1. Der Arbeitgeber möchte in der neuen BV Arbeitszeit drin stehen haben, dass die Arbeitstage von Montag bis Samstag festgelegt sind, wobei der Mitarbeiter nur an 5 Tagen zu arbeiten hätte. Weil dann wäre es eine 5 Tage Woche und der Arbeitgeber bräuchte keine Wochenendzulagen zu zahlen. Hintergrund wäre dann auch eine gleichmäßige personelle Besetzung für die täglichen Betrieblichen Abläufe. Welches bedeutet, dass es für die Mitarbeiter kein 2 Tage Wochenende am Stück geben würde. Der Samstags Ausgleichtag wäre dann in den Zeitraum von Montag bis Freitag zu nehmen. Den der Samstag steht dann als der wichtigste Arbeitstag für den Arbeitgeber fest. Geht das einfach so? Wir sind als BR Gremium voll dagegen, auch im Sinne der Mitarbeiter und deren Gesundheit und deren Freizeitplanung.
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Community-Antworten (8)

G
gironimo

17.07.2016 um 10:08 Uhr

Es darf an 52 Samstagen im Jahr gearbeitet werden, Alles Verhaltendlungssache .Und ich würde in den Verhandlungen auf Montag als Ausgleich bestehen.

E
Elbeschwimmer

17.07.2016 um 11:55 Uhr

Und gibt es da eine gesetzliche Grenze? Wer alle Samstage im Jahr arbeitet, sprich sich den Samstag auszahlen lässt, eine dauerhafte 6 Tage Woche arbeitet. Da muss es doch ein Gesetz geben, was den Mitarbeiter schützt, oder?

U
UliPK

17.07.2016 um 14:55 Uhr

Laut § 3 des Bundes­ur­laubs­ge­setzes (BUrlG) gelten alle Kalen­dertage, die keine Sonntage oder gesetz­lichen Feiertage sind, als Werktage.

Samstag ist ein normaler Werktag, bekommst am Samstag ja auch beim Falschparken ein Knöllchen, da steht ja auch meist an Werktagen und das ist von Montag bis Samstag.

Lese mal hier wie sich das mit dem Urlaub dazu verhält: https:anwaltauskunft.de/magazin/beruf/angestellt/750/urlaub-was-arbeitnehmern-zusteht/

Was dir auch deine zweite Frage schon beantworten sollte.

Aber wie gironimo schon sagte "Alles Verhandlungssache"

B
blackjack

17.07.2016 um 15:08 Uhr

Man sollte erstmal die AVe sowie den TV prüfen. Eventuell kann man die BV in die Tonne klopfen.

U
UliPK

17.07.2016 um 15:16 Uhr

Bin mal davon Ausgegangen das es keinen TV gibt an dem der AG gebunden ist, einfach aus der Fragestellung heraus. Dann gilt das was ich im oberen Post geschrieben habe, sollte die Firma aber Tarifgebunden sein verhält sich das dann komplett anders wenn der TV was anderes besagt. Was im AV seht sollte unerheblich sein wenn dies über eine BV geregelt wird.

B
blackjack

17.07.2016 um 15:30 Uhr

Was im AV seht sollte unerheblich sein wenn dies über eine BV geregelt wird.

Dann glaub mal daran.

U
UliPK

17.07.2016 um 15:47 Uhr

"Dann glaub mal daran."

Was soll mir das denn sagen???

Wenn sie eine BV machen wollen dann werden sie ja wohl auch die AV kennen und was dazu in selbigen steht.

"Bei kollidierenden Regelungen in Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung gilt das Günstigkeitsprinzip, maßgeblich ist also die für die/den ArbeitnehmerIn günstigere Regelung

Die Betriebsvereinbarung darf individuelle Ansprüche einzelner Beschäftigter ausnahmsweise dann verschlechtern, wenn es sich um vertragliche Einheitsregelungen handelt und die Neuregelung insgesamt für alle Beschäftigten günstiger ist.

Der Arbeitgeber kann sich nicht durch Einzelvereinbarungen mit den ArbeitnehmerInnen den zwingend einzuhaltenden Mitbestimmungsrechten entziehen und so den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Themen verhindern, die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen." Quelle: http://www.judix.de

Also woran soll ich Glauben

E
Elbeschwimmer

18.07.2016 um 18:43 Uhr

Die Frage ist eher, wie es mit den zusätzlichen Samstagen im Zusammenhang mit den Arbeitstagen aus sieht.Weil die werden bei uns als Überstunden voll angerechnet.

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