> Grundsätzlich gilt mehr als 48 h pro Woche ist unzulässig!
Schön wärs. Zitat: "ein Blick in ArbZG ist in dem Fall unabdingbar.".
Richtig wäre:
Grundsätzlich gilt mehr als 60 h pro Woche ist unzulässig! (§3 Satz 2 ArbZG)
Wir reden hier offenbar nicht über die regelmäßige Arbeitszeit (da wären 48h/Woche richtig), sondern um eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit.
Und da ist der AG gerade noch ArbZG-Treu gewesen.
> Was können wir tun damit in Zukunft die Beschlüsse des BR respektiert und umgesetzt werden?
Der offizielle Weg:
Antrag an das ArbG, dem Arbeitgeber aufzugeben zukünftig bei Ablehnung von verlängerter Arbeitszeit durch den BR eine Anordnung oder Duldung von Arbeitsleistung zu unterlassen, und dem AG ein Ordnungsgeld von xx.xxx EUR (max. 10.000 EUR, z.B. Wert je nachdem welchen potentiellen Gewinn er durch diese Missachtung von BR-Rechten erreichen kann, ca. das doppelte) für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen. (§23 (3) BetrVG)
Ggf. sollte man warten bis sich der Fall mindestens einmal wiederholt hat, sonst könnte das Gericht von einer eher geringen, irrtümlichen Pflichtverletzung ausgehen. Dann geht das ins Leere. §23 zieht eben nur bei einer groben Pflichtverletzung.
Alternativ, wenn auch nicht ganz so sicher:
Nachdem Euch Euer AG in dem Fall gelinkt hat: Beim nächsten Antrag gleicher Art vom AG schriftlich geben lassen, dass er sich an die Ablehnung halten wird. Falls er das nicht tut: Einstweilige Verfügung beim ArbG erwirken (gleichen Inhalts wie oben, aber eben auf den konkreten Fall bezogen), da er mit Verweigerung der Bestätigung bereits kundgetan hat, dass er beabsichtigt die MB des BR zu ignorieren.
Bestätigt er es, und tut es trotzdem: Beim nächsten Antrag gleich eine einstweilige Verfügung.
Nicht so rechtssicher, weil i.A. angenommen wird, dass dem BR mit §23 ausreichend Rechtsmittel zur Verfügung stehen, als das eine einstweilige Verfügung notwendig wäre.
BTW: Einigungsstelle zieht in solchen Fällen i.d.R. nicht.
Es müsste "Verhandelt" werden, dann diese Verhandlungen für gescheitert erklärt werden, dann die Einigungsstelle angerufen werden, Vorsitzender und Beisitzer bestimmt werden, Einigungsstelle.
Für eine simple Frage der Anordnung vom Mehrarbeit/Samstagsarbeit im Einzelfall ist das Procedere einfach zu träge. NB: zielt die Einigungsstelle immer in Richtung BV.
NB: Evtl. mal schauen ob ein TV Anwendung findet: Dort gibt es oft Regeln, die das Procedere abändern, z.B. indem der AG in Notfällen auch ohne MB des BR Mehrarbeit anordnen kann, die tarifliche Schnellschlichtung zuständig ist, etc.