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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Samstagsarbeit trotz verweigerter Zustimmung der BR

G
GloriaBR
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag liebe BR Kollegen(innen),

am Freitag haben wir einen Antrag auf Samstagsarbeit rein bekommen. Die Abteilung hat die ganze Woche jeden Mitarbeiter 10 Stunden täglich arbeiten lassen. In Anbetracht das die Mitarbeiter fix und fertig waren hat der Betriebsrat die Genehmigung zur Samstagsarbeit (8Stunden wurden angesetzt) verweigert. Der Arbeitgeber hat trotzdem die Mitarbeiter zur Samstagsarbeit verpflichtet und arbeiten lassen. Was können wir tun damit in Zukunft die Beschlüsse des BR respektiert und umgesetzt werden?

LG GloriaBR

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Community-Antworten (6)

L
LoloGeb

26.06.2012 um 16:54 Uhr

Fällt in den BetrVG §87 ABs.1 Nr.3

Schlußsatz: Kommt eine Einigung nicht... Einigungsstelle. Das hat der AG nicht gemacht, konnte er auch nicht in der Eile. Aber Pech für den Arbeitgeber. Meiner Meinung nach durfte er die Mitarbeiter nicht arbeiten lassen. Ich würde mich mit einem ANwalt kontaktieren und ein Beschlussverfahren einleiten. Das Gericht soll auferlegen die Beschlüsse des BR umzusetzen. LoloG

L
luckyman

26.06.2012 um 16:55 Uhr

Grundsätzlich gilt mehr als 48 h pro Woche ist unzulässig! Aber ein Blick in ArbZG ist in dem Fall unabdingbar. Besorgt euch einen Kommentar und schaut mal was für euch zutrifft (welche Branche etc.). Da Arbeitszeit etwas komplex ist (Höchstarbeitszeit, Ruhenzeiten etc.) ist eine Pauschale schwarz/weiss Antwort nicht ohne weiteres möglich.

Eine Betriebsvereinbarung über Arbeitszeiten würde ich in jedem Fall im zweiten Step einfordern. Dazu ggf. mit Gewerkschaft oder einem Fachanwalt ((Kosten (Sachmittel) trägt der AG gem. BetrVG)) vorher alles inRuhe abwägen.

Da es sich bei der Arbeitszeit um § 87 BetrVG handelt, besteht echte Mitbestimmungs durch den BR. Da könnt ihr richtig Alarm machen, wenn eure Beschlüsse nicht gewürdigt werden. (Einigungsstelle, AG)

Ihr werdet eurem AG wohl mal ordentlich entgegen treten müssen...

G
gironimo

26.06.2012 um 17:31 Uhr

Es bleibt Euch wohl keine andere Wahl um Euch den notwendigen Respekt zu verschaffen, als den Rechtsweg zu beschreiten. Sonst habt Ihr das Problem immer wieder.

Also Beschluß: Rechtsanwalt hinzuziehen um auf Unterlassung zu klagen bzw. die Pflichtverletzung des AG feststellen zu lassen.

R
rkoch

26.06.2012 um 17:38 Uhr

Grundsätzlich gilt mehr als 48 h pro Woche ist unzulässig!

Schön wärs. Zitat: "ein Blick in ArbZG ist in dem Fall unabdingbar.".

Richtig wäre:

Grundsätzlich gilt mehr als 60 h pro Woche ist unzulässig! (§3 Satz 2 ArbZG)

Wir reden hier offenbar nicht über die regelmäßige Arbeitszeit (da wären 48h/Woche richtig), sondern um eine vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit. Und da ist der AG gerade noch ArbZG-Treu gewesen.

Was können wir tun damit in Zukunft die Beschlüsse des BR respektiert und umgesetzt werden?

Der offizielle Weg: Antrag an das ArbG, dem Arbeitgeber aufzugeben zukünftig bei Ablehnung von verlängerter Arbeitszeit durch den BR eine Anordnung oder Duldung von Arbeitsleistung zu unterlassen, und dem AG ein Ordnungsgeld von xx.xxx EUR (max. 10.000 EUR, z.B. Wert je nachdem welchen potentiellen Gewinn er durch diese Missachtung von BR-Rechten erreichen kann, ca. das doppelte) für jeden Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen. (§23 (3) BetrVG) Ggf. sollte man warten bis sich der Fall mindestens einmal wiederholt hat, sonst könnte das Gericht von einer eher geringen, irrtümlichen Pflichtverletzung ausgehen. Dann geht das ins Leere. §23 zieht eben nur bei einer groben Pflichtverletzung.

Alternativ, wenn auch nicht ganz so sicher: Nachdem Euch Euer AG in dem Fall gelinkt hat: Beim nächsten Antrag gleicher Art vom AG schriftlich geben lassen, dass er sich an die Ablehnung halten wird. Falls er das nicht tut: Einstweilige Verfügung beim ArbG erwirken (gleichen Inhalts wie oben, aber eben auf den konkreten Fall bezogen), da er mit Verweigerung der Bestätigung bereits kundgetan hat, dass er beabsichtigt die MB des BR zu ignorieren. Bestätigt er es, und tut es trotzdem: Beim nächsten Antrag gleich eine einstweilige Verfügung. Nicht so rechtssicher, weil i.A. angenommen wird, dass dem BR mit §23 ausreichend Rechtsmittel zur Verfügung stehen, als das eine einstweilige Verfügung notwendig wäre.

BTW: Einigungsstelle zieht in solchen Fällen i.d.R. nicht. Es müsste "Verhandelt" werden, dann diese Verhandlungen für gescheitert erklärt werden, dann die Einigungsstelle angerufen werden, Vorsitzender und Beisitzer bestimmt werden, Einigungsstelle. Für eine simple Frage der Anordnung vom Mehrarbeit/Samstagsarbeit im Einzelfall ist das Procedere einfach zu träge. NB: zielt die Einigungsstelle immer in Richtung BV.

NB: Evtl. mal schauen ob ein TV Anwendung findet: Dort gibt es oft Regeln, die das Procedere abändern, z.B. indem der AG in Notfällen auch ohne MB des BR Mehrarbeit anordnen kann, die tarifliche Schnellschlichtung zuständig ist, etc.

K
Kulum

26.06.2012 um 17:57 Uhr

Mal per copy /paste von hensche.de zu der "Verpflichtung" der AN durch den AG

"...Schließlich ist eine mitbestimmungswidrige Maßnahme im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und den von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmern unwirksam. Eine ohne Zustimmung des Betriebsrats getroffene Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer daher nicht beachten. Stellt sich der Arbeitnehmer auf einen solchen Standpunkt, trägt er allerdings das Risiko, dass sich später doch die Rechtmäßigkeit der Arbeitgebermaßnahme herausstellt, weil z.B. ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Wahrheit gar nicht bestand. Auch vor diesem Hintergrund, d.h. zur Vermeidung arbeitsvertraglicher Streitigkeiten, sollte der Betriebsrat eine rasche gerichtliche Klärung herbeiführen, wenn er der Meinung ist, der Arbeitgeber habe eines seiner Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten missachtet. ..."

Wen der ganze Link interessiert:

http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Mitbestimmung_Soziale_Angelegenheiten.html

Als Zusatz zu rkoch Den Arbeitgeber informieren, dass die Mitbestimmung des BR nach §87 Abs.1 Ziff.3 BetrVG nicht eingehalten wurde und im Falle der Wiederholung sofort das ArbG eingeschaltet wird.

W
wahlvst

26.06.2012 um 20:44 Uhr

Also,

falls ihr einmal berechtigt und verständlich Mehrarbeit ablehnt die betroffenen AN aufklären. Auch,

DAS SIE KEINE MEHRAREBIT MACHEN MÜSSEN AUCH WENN VORGESETZTE WELCHE verlangen.

s.o. u. Der Betriebsrat bestimmt mit, wenn es um die Einführung und Ausgestaltung von Überstunden geht. Hat der Betriebsrat der Einführung von Überstunden nicht zugestimmt, muss der/die ArbeitnehmerIn auch keine Überstunden leisten.

http://www.dgb.de/themen/++co++499a8bf4-fef2-11df-463e-00188b4dc422

Doch folgende Frage, warum hat ihr in der Woche den vielen Überstunden zugestimmt??

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