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Schichtarbeit, Dienstplan, BV

E
Elbeschwimmer
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben eine Abteilung mit Wechselschicht, dass heißt ein wöchentlicher wechsel von Frühschicht und Spätschicht. Die Schichtzulage gibt es nur wenn der Mitarbeiter diesen Wechsel Rhythmus einhält. So, ist es in unserer BV vereinbart. Für diese Abteilung gibt es auch einen Dienstplan. Es wurden Schichtarbeiter einseitig vom Vorgesetzten gefragt, ob man mal zwischen durch spontan auf Tagschicht gehen würde, um dann in einer anderen Abteilung, sprich in einen anderen Geltungsbereich mit anderen Dienstplan, personell aus zu helfen. Mit den Hinweis, es gibt dann ja trotzdem weiterhin die Schichtzulage. Daraufhin weil ein Vorgesetzter gefragt hat, gibt der Mitarbeiter seine freiwillige Zustimmung. Denn der Mitarbeiter befürchtet wenn er es ablehnt, schlechter da zu stehen. A) Verlängerung des Arbeitsvertrages B) Entfristung C) im Alltag besser da zu stehen, als guter Mitarbeiter, der im Sinne der Firma denkt. Ein Hand wäscht ja die andere, wenn mal einen Gleittag bräuchte, könnte man ja bevorzugt werden als Lieblingsmitarbeiter. Das selbe zählt dann ja auch für die Einteilung bei der Samstags Arbeit. Wir als BR sehen da eine unschöne Entwicklung. Wir pochen schon aktuell auf die Einhaltung der Dienstpläne, wegen den Abteilungsspringen zwischen den Geltungsbereichen der Dienstpläne. Jetzt käme noch das Schichtgruppen springen hinzu. Wegen der Einhaltung der Arbeitszeiten im Dienstplan. Wechselschicht zwischen Frühschicht und Spätschicht ist Wechselschicht. Servicezeiten im wöchentlichen Wechsel zwischen frühen und späten Servicezeiten ist Servicezeit. Und Gleitzeit ist Gleitzeit. Alles andere ist Arbeit auf Abruf, wie es mit den studentischen Aushilfen abläuft. Die Frage ist, darf ein Vorgesetzter einen Mitarbeiter einseitig befragen und bei Zustimmung des Mitarbeiters dann auch dementsprechend handeln. Ohne den BR mit ein zu beziehen. Denn es verstößt gegen die Betriebsvereinbarung und Dienstpläne. Wie sieht so etwas die Einigungsstelle an?

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Community-Antworten (6)

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gironimo

16.07.2016 um 13:14 Uhr

Nein - das geht nicht. Das geht schon aus dem § 77 BetrVG hervor. BVs gelten unmittelbar und zwingend. Eine Abweichung ist nur mit Zustimmung des BR möglich.

Oder: Kollektivrecht hat Vorrang vor Individualrecht.

Da ihr aber eine BV habt, geht es hier nicht um die Einigungsstelle sondern darum, dass die BV bzw. die Mitbestimmung des BR beachtet und eingehalten wird. Also müsste der BR erst einmal das Arbeitsgericht anrufen und einen "Unterlassungsanspruch" geltend machen (siehe auch § 23 Abs. 3 BetrVG).

Hinsichtlich neuer Regelungen - also ergänzender Vereinbarungen - muss natürlich erst einmal verhandelt werden. Kommt man dann inhaltlich nicht zu einer Einigung, kann natürlich hier dann eine E-Stelle gebildet werden. Und was dabei herauskommt, hängt von den (mehr oder weniger guten) Argumenten der beiden Parteien ab.

E
Elbeschwimmer

16.07.2016 um 14:11 Uhr

Wir wissen schon ab wann das Arbeitsgericht und wann die Einigungsstelle zum Einsatz kommen kann. Nur ist es nicht so einfach auch Beweise zu liefern. Nur die Thematik auf den Tisch zu bringen ohne Beweise in der Hand zu haben. Und für die Beweis Ansammlung benötigen wir viel Zeit und auch Energie. Aber da wir bissig und agil sind, bleiben wir dran. Immerhin haben wir schon die Lohnfortzahlung bei Krank am Samstag durch gesetzt. Neue Geschäftsführung seit kurzen und auch ein neu zusammen gesetztes BR-Gremium. Von den 7 BR's haben 4 ihr Amt nieder gelegt, daher sind jetzt 3 alt BR's und 4 neue Nachrücker dabei.

G
gironimo

16.07.2016 um 19:15 Uhr

Die Abweichungen vom Schichtplan können nicht per Zeiterfassungsanlage nachgewiesen werden?

E
Elbeschwimmer

16.07.2016 um 19:48 Uhr

Die Abweichungen der Arbeitszeiten vom Dienstplan können im System gesehen werden. Das heißt wir gleichen das Zeiterfassungsystem mit den Dienstplan. Allerdings hat nur der Betriebsrat Vorsitzende ein Zugriffsrecht auf das Zeiterfassungsystem. Können die anderen BR-Mitglieder dies bezüglich auch ihr Recht einfordern? Denn für einen alleine ist es eine große Aufgabe.
Mit den Abteilungsspringen ist es noch schwieriger. Da wird ein Mitarbeiter von den einen Geltungsbereich eines Dienstplans in einen anderen Geltungsbereich eines anderen Dienstplans. Wobei die Arbeitszeit nicht verletzt wird sondern nur der Geltungsbereich des Dienstplans. Das kann man aber über den Dienstplan und des internen IT Programms überprüfen. Denn da würde der Mitarbeiter andere Aufgaben festhalten. Als die Aufgaben der im Geltungsbereich seines Dienstplans üblich wären. Da hat jeder Mitarbeiter nur Zugang für seinen Geltungsbereich. Und dieser wird erst nach erfolgter Querqualifizerung frei geschaltet. Daher können wir als Betriebsrat nicht alle Abteilungsspringer erfassen. Der BR bräuchte da auch einen Zugang für alle Bereiche.

G
gironimo

16.07.2016 um 20:22 Uhr

Steht das mit dem Zugriffsrecht auf das Zeitsystem so in der BV?

Grundsätzlich ist im § 80 BetrVG davon die Rede, dass der BR allgemeine Aufgaben hat (darüber zu wachen, dass die BVs angewendet werden) und es sind dem BR die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu geben. Und das heißt immer - das ganze Gremium (Einschränkung nur bei der Gehaltsliste).

Also beschließt Ihr unter Bezug auf § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BetrVG den Arbeitgeber aufzufordern, dem BR bis spätestens (Datum) alle Zeitausdrucke, Dienstpläne und sonstige Pläne die Ihr da so bei Euch im Betrieb habt und die Euch weiterhelfen, für einen Zeitraum x (z.B. die letzten drei Monate) zur Verfügung zu stellen.

Und dann wertet Ihr sie gemeinsam (oder ein Ausschuss) aus.

Der BR bräuchte da auch einen Zugang für alle Bereiche.< Den habt Ihr vom Grundsatz her. Sicherlich gibt es Ausnahmen - aber eher wenige .

E
Elbeschwimmer

16.07.2016 um 21:34 Uhr

Vielen Dank für die hilfreichen Informationen. Ich glaube nicht das die Zugriffsrechte des Betriebsrats in einer BV vereinbart sind.

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