Erstellt am 29.06.2005 um 12:56 Uhr von barbara
Hallo Olly,
soweit arbeitsvertraglich nicht explizit eine bestimmte Arbeitszeit (nur Frühschicht ect.) vereinbart wurde unterliegen die MA wohl dem Direktionsrecht des AG. Dem Direktionsrecht des AG unterliegen: Ort der Arbeit, Art der Arbeit, Zeit der Arbeit, Reihenfolge der zu erbringenden Arbeitsleistung. Ist in Eurem Betrieb ein Schichtdienst üblich so kann der AG meines Erachtens, nach Abwägung des beiderseitigen Instesses AN--AG, verlangen die Schichten auch im Spät-oder Nachtdienst zu leisten. Bei der Ausübung seines Direktionsrechtes ist der BR nicht einzubinden.
Gruss Barbara
Erstellt am 30.06.2005 um 09:04 Uhr von Olly
Hallo Barbara,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Die betroffenen AN sind seit ihrer Einstellung in der Werkstatt tätig, nur im Frühdienst. Ihr vertrag sagt nichts über die Arbeitszeit aus. in dem übrigen betriebsteil ist Wechselschicht üblich.
Gruss Olly
Erstellt am 30.06.2005 um 10:03 Uhr von barbara
Hallo Olly,
sollte in der Werkstatt ausschließlich Frühschicht gearbeitet worden sein, über einen längeren Zeitraum, und war dort nie Schichtarbeit notwendig, so unterliegt die Einführung von Schichtarbeit für diesen Bereich der Mitbestimmung des Betriebsrates.
Wenn es sich bei den MA um eine Versetzung in einen anderen Bereich handeln würde wäre auch dies über den BR mitbestimmungspflichtig
Erstellt am 30.06.2005 um 11:13 Uhr von Rollie
Barbara, ich unterstelle mal, bei einer Betriebsgröße mit 10 Mitarbeitern besteht vermutlich kein Betriebsrat.
Erstellt am 30.06.2005 um 12:09 Uhr von barbara
hallo rollie,
vermutlich hast du recht, dann können die AN wirklich nichts gegen die zu leistenden Schichdienste tun.
Gruss barbara
Erstellt am 01.07.2005 um 11:23 Uhr von Olly
Hallo,
da in der Verwaltung noch 12 Angestellte tätig sind und im Aussendienst auch 5 gibt es einen BR. Vielen Dank für die Antworten .
Gruss Olly