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Angewiesene Samstagsarbeit

M
Mclassic
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, in unserem Unternehmen wurde der Antrag zur Auftragsbedingten angewiesenen Samstagsarbeit gestellt. Der Betriebsrat muss nun da es sich um Überstunden handelt dem Antrag zustimmen oder ablehnen. Da es Kollegen gibt die dieses Jahr schon mehrfach Samstags gearbeitet haben, stellt sich für uns die Frage:

Kann mann gewisse Personen von dieser Anweisung befreien und hat jemand Erfahrungen wie die Kollegen die dann Samstags arbeiten müssen reagieren werden?

Sollte der Betriebsrat sich hier schützend vor die Kollegen stellen die schon mehrfach bereitschaft gezeigt haben oder alle arbeiten lassen => Gleichbehandlung aller AN.

Was sollte mann bei einer Zustinnung beachten?

Wie sind die Fristen zur Antragsstellung?

Wie lange müssen die AN vorher informiert werden?

Danke für die Rückmeldungen.

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Community-Antworten (4)

G
gironimo

16.07.2016 um 11:26 Uhr

In Mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten gibt es keine Fristen. Dem AG sei geraten, sich rechtzeitig an den BR zu wenden, dass strittige Punkte aus der Welt geräumt werden können und eine Einigung erzielt werden kann.

Sollte der Betriebsrat sich hier schützend vor die Kollegen stellen <

JA - das ist sein Job.

Kann mann gewisse Personen von dieser Anweisung befreien <

natürlich kann man das regeln - das ist Gegenstand der Gespräche. Für den BR zählen Argumente wie Arbeitsbelastung, Familie und Beruf usw.

Wie die Kollegen reagieren? Das kommt darauf an, wie die Gesamtsituation ist und ob sie sich ungerecht oder gerecht vertreten fühlen - mithin auch eine Frage, der betrieblichen Öffentlichkeitsarbeit des BR.

Was sollte mann bei einer Zustinnung beachten?

Das alles geregelt ist - also z.B. wie der Ausgleich erfolgt (Zeitausgleich oder Bezahlung; wie sieht es mit den Mehrarbeitszuschlägen aus u.s.w.)

Wie lange müssen die AN vorher informiert werden<

4 Tage sollten es schon sein.

C
Challenger

16.07.2016 um 14:38 Uhr

Tach auch, in Ergänzung zu gironimo :

Ich würde mal eine Umfrage bei den kollegen starten.

N
nicoline

16.07.2016 um 19:23 Uhr

In Ergänzung zu gironimo: in den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten des Paragraphen *** 87*** gibt es keine Fristen.

S
stehipp

18.07.2016 um 14:33 Uhr

Gerade weil sowas bei Euch scheinbar häufiger vorkommt, solltet ihr mal darüber nachdenken, gemeinsam mit Eurem AG, eine BV abzuschließen um diese Themen auch für die Zukunft zu regeln. Erleichtert die zukünftige Arbeit und jeder weiß woran er ist.

Vielleicht gibt es ja auch Mitarbeiter, die ganz gerne am Samstag arbeiten. Gehaltszuschlag für Wochenendarbeit, freie Tage unter der Woche, all das könnte man im Vorfeld und für die Zukunft regeln, soweit es nicht hierzu schon Aussagen im TV oder Gesetz gibt.

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