Direktionsrecht contra Betriebsratsarbeit - Wie seht Ihr die Auflösung des Problems?
Liebe Kollegen, gestern ereignete sich folgender Sachverhalt, weswegen ich in Kritik geraten bin: Die GF hatte den BR für 9.30 Uhr zu Gespräch geladen und somit hat die BR-V offiziell zu dieser Betriebsratsarbeit eingeladen. Mein Chef, der vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde, machte von seinem Direktionsrecht Gebrauch und wies an, dass die Ausarbeitungen für die Shareholder-Delegation vor der BR-Arbeit fertigzustellen sind, die BR-Arbeit also erst stattfinden kann, wenn die angewiesen Arbeiten abgeschlossen sind. Zur Erklärung: Der Chef war früher selbst BR-V und ist über die rechtliche Lage im Bilde und es war abzusehen, dass die angewiesene Arbeitsaufgabe nicht bis 9.30 Uhr zu erledigen ist. Also habe ich die BR-V über den Sachverhalt informiert und bin der Anweisung des Chefs nachgekommen. Jetzt stehen sich zwei Standpunkt gegenüber: a) Das BR-Mitglied setzt sein Recht (gemäß BetrVG § 37 (2) selbst durch, in dem es die per Direktionsrecht angewiesene Arbeit niederlegt (Arbeitsverweigerung) und zur BR-Arbeit übergeht b) Das BR-Mitglied darf als AN die durch den AG explizit angewiesene Arbeit nicht verweigern, eine Auseinandersetzung zum Rechtsverstoß des AG gegen der §37 (2) BetrVG hat zu folgen. Klar verstehe ich den Ärger, der entstanden ist, weil durch die Behinderung der Betriebsratsarbeit, bei dem Treffen zwischen GF und BR, durch mein Fehlen einige Zahlen nicht recht hinterfragt werden konnten. Aber den Verstoß gegen den §37 (2), durch Arbeitsverweigerung selbst zu lösen, halte ich für außerordentlich gefährlich. Da bei uns eine "Presonalreduzierung" ansteht, wird die Arbeit noch mehr auf Wenige verdichtet und der nächste Fall, wo die GF mit dem BR sprechen will und zur gleichen Zeit eine dringende Ausarbeitung für die Eigner braucht, wird nicht lange auf sich warten lassen. Wie seht Ihr die Auflösung des Problems? Viele Grüße Uwe
Community-Antworten (12)
26.03.2009 um 10:11 Uhr
@Uwe Lies mal hier nach:
Betriebsratstätigkeit geht vor arbeitsvertraglichen Pflichten, da ist dein Chef trotz "Erfahrung" als BRV wohl doch nicht so im Bilde. Als Arbeitsverweigerung ist das sicher nicht anzusehen. Wenn es so einfach wäre, auf BRM Druck auszuüben, indem man ihnen Arbeiten zuweist, um sie von Sitzungen etc abzuhalten, dann gäbe es bald keine Betriebsratsarbeit mehr.
"Eine Arbeitsbefreiung ist immer dann erforderlich, wenn das Betriebsratsmitglied dies bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände für erforderlich halten durfte, vgl. BAG 06.08.1981, AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG." "Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht, vgl. F.K.H.E. § 37 RdNr. 42, 20. Auflage."
26.03.2009 um 10:27 Uhr
Uwe, ergänzend zu carrie: Delikat gewürzt ist diese Angelegenheit ja noch dadurch, dass Eure GF der Anlass für die erforderliche BR Tätigkeit ist. ;-)) Dein Chef hat mit seiner Arbeitsanweisung, wie carrie schon schreibt, null Chance.
26.03.2009 um 10:32 Uhr
" Die GF hatte den BR für 9.30 Uhr zu Gespräch geladen und somit hat die BR-V offiziell zu dieser Betriebsratsarbeit eingeladen. Das einfachste wäre doch hier gewesen den Gesprächstermin platzen zu lassen. Warum unnötigen Streit produzieren, soll sich doch GF und Chef die Köpfe einschlagen.
26.03.2009 um 10:39 Uhr
rolfo, so wie ich das sehe, wäre das BRM wohl eher betriebsbedingt verhindert gewesen, was man aufgrund der Rechtslage weder dem Chef noch der GF hätte ankreiden können, da ja das BRM selbst dafür sorgen muss, dass es dem Chef mitteilt, dass der Arbeitsauftrag nicht erledigt werden kann, da nun BR Arbeit ansteht. Wenn es dann Ärger bekommt, gilt es, den GF auf den Chef loszulassen.
26.03.2009 um 10:49 Uhr
@ Lotte genau so meinte ich es, sowas funktioniert immer prächtig, nach dem Motto mal sehen wer der Stärkere ist
26.03.2009 um 11:03 Uhr
Hallo Carrie, Lotte und Rolfo2, genau das war mein Vorschlag, als ich unsere BRV von der Verhinderung der BR-Arbeit informierte: Die GF solle sich sich entscheiden, Ausarbeitung oder Gespräch BR+GF, beides zu gleicher Zeit geht nicht. Und wenn mein Chef (Ex-BRV) auf meine Ankündigung der BR-Arbeit entgegnet, dass erst die Ausarbeitung erledigt werden muss (an der meine Kollegin und ich dann bis zum Mittag zu tun hatten), fällt mir eigentlich nur ein, dass das zwischen BR und GF besprochen werden muss. Keine Frage, der Chef verstößt mit seiner Anweisung gegen BetrVG § 37 (2). Die Anweisung zu ignorieren und den Arbeitsplatz einfach zu verlassen, sehe ich eher kritisch. Das vom Chef krummgebogene Recht, kann ich doch nicht mit Arbeitsverweigerung geradebiegen. Muß nicht der Chef durch BR und die GF erinnert werden, dass auch er sich an das BetrVG halten muss und seine Verpflichtungen gegenüber der GF und den Eignern nachrangig sind? Uwe
26.03.2009 um 11:08 Uhr
Das sind ja mal wieder tolle Hilfen :-( Wenn ihr auch alle juristisch irgendwo recht habt, hilft das in der Praxis sicher nicht so viel weiter, oder? Ich jedenfalls würde keinem BR-Mitglied raten, sich selbst gegen den Vorgesetzten zu stellen! Es sollte Aufgabe des Gremiums sein, sich gegen Behinderungen zu wehren! Die konfliktärmste Methode ist sicher die von Rolfo2, der GL zu zeigen, was sie mit solchen Anweisungen bewirkt. Allerdings sollte eine "Verweigerung" angekündigt werden. Das kostet die GL Zeit, die sie meistens nicht hat. Nach meinen Erfahrungen ist der Betriebsrat stärker, der echten Zusammenhalt zeigt!
26.03.2009 um 11:58 Uhr
thomas, also Uwe konnte mit unseren Beiträgen anscheinend etwas anfangen. Als BRM muss ich mich manchmal gegen den Vorgesetzten wenden. Ich muss ja nicht gleich unverschämt werden, aber Standfestigkeit ist Voraussetzung für so ein Amt wie das des BRM. Die ist ja bei Uwe auf jeden Fall gegeben!
Uwe, na dann ist jetzt der BRV gefragt. Die Info muss von ihm an die GF weitergegebne werden, dass das Gespräch aufgrund einer Anweisung Deines Chefs verschoben werden muss oder die GF dafür sorgen muss, dass der Chef die Anweisung zurückzieht. Bei uns gibt es in solchen Fällen allerdings direkt einen Einlauf für den Chef vom BRV. Das geht auch. Der erste Weg ist der juristische, der zweite Weg bei uns der übliche. Was bei Euch besser ist, hängt von Euren Gegebenheiten ab.
26.03.2009 um 13:33 Uhr
die auflösung des problems ? welches problem ?
wenn sich ein BR aufgrund notwendiger und erforderlicher BR-Arbeit freistellt, ist das erstmal so, und der vorgesetzte kann sich auf das direktionsrecht, das goldene vlies oder was auch immer berufen, er hat dies zu akzeptieren wenn ein gespräch beim GF deine anwesenheit als BR erfordert, um die anfallende BR-arbeit ordnungsgemäß erledigen zu können, da nur du über benötigte kenntnisse verfügst, dann gehst du hin, alles andere wäre eine grobe pflichtverletzung deinerseits oder eine behinderung der betriebsratstätigkeit von seiten des vorgesetzten
und wie kann man betriebliche belange, die evtl zu berücksichtigen wären, mehr berücksichtigen, als dem ruf seines geschäftsführers, der ja den betrieb repräsentiert, zu folgen?
ich sag ja immer, die schlimmsten vorgesetzten sind ehemalige betriebsräte........
26.03.2009 um 16:17 Uhr
Hallo Kriegsrat, mein Chef hat (um seine Aufgaben gegenüber der GF und den Eignern zu erfüllen) einen Rechtsverstoß gegen BetrVG §37 begangen, indem er durch die Ausübung seines Direktionsrechts die Betriebsratsarbeit behindert hat. Das Problem ist, dass ich nicht auch noch ein Fehlverhalten (Mißachtung einer dienstlichen Anweisung) obendrauf setzen kann, um das Fehlverhalten meines Chefs zu heilen. Fakt ist, dass ein Leiter das BetrVG nicht mißachten darf. Aber das durchzusetzen, liegt nun wirklich nicht in meiner individualrechtlichen Macht. Uwe
26.03.2009 um 16:55 Uhr
@ uwe
wie bitte ? aber bitte, herr kollege du must keine anweisungen befolgen, die gegen gesetze verstoßen!
du stellst dich frei, punkt. nach der abmeldung unterliegst du nicht mehr dem direktionsrecht, erst wieder, wenn du dich zurückmeldest ich bin ja gespannt, was dein chef dann machen will ? abmahnung? lächerlich, weil unwirksam außerordentlich kündigen? viel spass dabei, geht nie durch dich böse anschauen? das wäre allerdings übel
etwas mehr selbstbewußtsein bitte !!
26.03.2009 um 17:22 Uhr
@Uwe, da du ein Treuer Arbeitnehmer bist der noch sehr unsicher im § Wald rum eierst.. Rat ich dir zu folgendem.
-. Mache in einem Gespräch mit dem Örtlichen Arbeitgeber und dem BRV klar das du zukünftig KEINE Arbeit anfangen kannst welche du NICHT Punktlich beenden kannst, sollte dir der Chefe denoch diese Arbeit zuteilen,mache GLEICh darauf aufmerksamm das DU dir bewust bist das die Arbeit nicht zu schaffen ist UND der Chefe bedenkem muss das er dich daduch in der BR Arbeit Behindert UND das es nicht "unter uns " bleibt!
Natürlich musst du an diesem Tage so Schlau sein und Alternativ Arbeiten verichten können.Arbeit muss ja auch sein :-(
Also was ich dir wirklich ans herzlegen muss ist das ES oft Hilft wenn dein BRV und Du mit dem Chefe redest wie ihr in Zukunft damit um gehen wollt, selbst reden hilft es die Meinung vom AG in der tasche zu haben. Es ist nun mal oft SO dasd der AG Vor ort nicht immer im Sinne des "echten" AG s handelt.
Ich würde sagen bevor du im Kampf dich Aufreibst... Solltest Du dich Stabiliesieren.-)))) Ich kann viele hier gut Verstehen ich musste da auch mal durch, leider oder auch schon weil ich es war "alleine" oft ohne Rückendeckung.Ich hätte mir viele Narben schenken können, wäre damals jemannd an meiner seite gewesen,welcher mir mit Rat und Tat beigestanden hätte.
Verwandte Themen
Versetzung oder Direktionsrecht?
Hallo, wir sind ein Betriebsrat in der Lebensmittel Logistik und haben zur Zeit ein Problem mit dem Direktionsrecht bzw. mit Versetzungen. In unserem Logistikzentrum haben wir verschiedene Abteilung
Direktionsrecht ??
Ich habe eine Frage zum Direktionsrecht des Arbeitgebers. In der Gewerbeordnung §106 seht das der Arbeitgeber ein Direktionsrecht hat. Soweit so gut. Wie weit kann er aber dieses Recht ausüben. Bei
Die Auflösung eines 9-Betriebsrats - wie funktioniert das?
Hallo, Please Help !!!!!!!!!!!!!! Die Auflösung des Betriebrat weil: 1. eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist unmöglich. 2. nicht besonders freundlich gesonnene Kollegen (teils durch U
Direktionsrecht und Arbeitszeitverteilung
Hallo Leute, es geht ums Direktionsrecht und Arbeitszeitverteilung. In den Arbeitsverträgen stehen die Stunden (40), jetzt möchte der MA verkürzen. Die GL sagt jetzt im Rahmen des Direktionsrecht
Direktionsrecht und Rufbereitschaft
Hallo, wir haben gerade folgenden Fall in dem das Direktionsrecht des AG zu Anwendung kommen soll. Der Sachverhalt ist wie folgt: Mitarbeiter A und B ( haben Altverträge die eine Kündigung der Teiln