W.A.F. LogoSeminare

Rufbereitschaft und Mindestlohn

G
Gregory
Nov 2016 bearbeitet

Meine Frage richtet sich um das Thema Vergütung von Rufbereitschalt in Bezug auf Mindestlohn. Ein MA in unserer Firma macht mit einem anderen Kollegen Rufbereitschaft im Wochenwechsel. Das bedeutet, dass eine Person immer 2 Wochen RB im Monat hat. Die wöchentliche Regel Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Mit den 2 Wochen RB und der normalen Arbeitszeit (abzüglich Vergütung 4 Stunden Freizeitausgleich pro Woche) kommt der Kollege auf 403 Stunden im Monat. Wenn ich nun sein Bruttogehalt nehme und durch die Anzahl der Stunden teile kommen ich auf ein Stundenlohn von 6,95€.

Ist das rechtlich in Ordnung, muss der Mindestlohn nicht eingehalten werden? Aufmerksam hat mich das Urteil des Bundesgerichtshof (vom 29.06.2016 - Az. 5 AZR 716/15) gemacht bei dem das Gericht entschieden hat, dass der Bereitschaftsdienst sehr wohl zur Berechnung des Lohns zu berücksichtigen ist. Wenn ich das alles so richtig verstehe….

1.23903

Community-Antworten (3)

A
AlterMann

14.07.2016 um 14:18 Uhr

Hallo Gregory, das kommt darauf an. Laut dem von Dir genannten Urteil rechnen zur vergütungspflichtigen Arbeit auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Aber ist das bei Euch so? Üblicherweise gibt es diese Form von Bereitschaft z.B. im Rettungswesen, im Gesundheitswesen oder bei stationären Einrichtungen der Jugrend- oder Behindertenhilfe. Während einer normalen Rufbereitschaft kann der AN seinen Aufenthalt relativ frei wählen. Eine solche RB zählt nach ArbZG überhaupt nicht zur Arbeitszeit.

G
Gregory

14.07.2016 um 14:52 Uhr

Hallo alterMann, danke für deine Antwort! Bei uns ist die RB eine technische EDV-Hotline für Störungen der IT-Systeme. Die Arbeit kann teilweise von zuhause oder wenn das nicht möglich ist,direkt vor Ort, in der Firma, durchgeführt werden. Die Kollegen müssen erreichbar und einsatzbereit sein. Es wird eine Reaktion von einer Stunde erwartet. Sie haben ein Mobiltelefon und ein Laptop zur Verfügung.

Was mich irritiert ist, dass der Gesetzgeber nur zwischen Arbeitsbereitschaft und den Bereitschaftsdienst unterscheidet aber nicht auf die Rufbereitschaft eingeht. Nach meinem Verständnis gehört die beschriebene Rufbereitschaft zum Bereitschaftsdienst.

A
AlterMann

14.07.2016 um 19:21 Uhr

Hallo Gregory, Rufbereitschaft ist im ArbZG nicht geregelt, weil sie eben keine Arbeitszeit ist. Erwähnt wird sie aber in § 5 Abs. 3, weil die Arbeitsleistung während der RB in z.B. Krankenhäusern teilweise unschädlich ist für die Einhaltung der Mindestruhezeit. Übrigens eine nette Vorstellung, wenn man selbst Patient ist: Dein Chirurg hat eventuell eine Rufbereitschaft hinter sich, bei der er gerade mal 5 Stunden geschlafen hat, und operiert seitdem schon 9 Stunden. Dem vertraut man gerne seine Gesundheit an, gelle? Vielleicht macht er zwischendurch mal ein Nickerchen an Deinem offenen Bauch oder schnippelt mal knapp daneben vor Müdigkeit. Ist aber alles im gesetzlichen Rahmen...

Traditionell unterscheiden Gerichte und Tarifpartner zwischen den Bereitschaften, bei denen der AG den Aufenthaltsort bestimmt (Station, Feuerwache oder so) und den Rufbereitschaften, in denen der AN dem AG mitteilt, wo er ihn erreichen kann. Seitdem Handies verbreitet sind, muss der AN einfach nur erreichbar sein, den Aufenthaltsort aber nicht mehr mitteilen. s.a. http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Rufbereitschaft.html

Aufpassen muss der AG, wenn er eine (knappe?) Alarmzeit festlegt, an dem der AN an einem Einsatzort sein muss. Dies kann so ausgelegt werden, dass der AN seinen Aufenthaltsort eben nicht selbst bestimmt mit der Folge, dass es sich hier um Arbeits- und nicht Rufbereitschaft handelt.

Ihre Antwort