Erstellt am 14.07.2016 um 12:18 Uhr von alterMann
Hallo Gregory, das kommt darauf an.
Laut dem von Dir genannten Urteil rechnen zur vergütungspflichtigen Arbeit auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.
Aber ist das bei Euch so? Üblicherweise gibt es diese Form von Bereitschaft z.B. im Rettungswesen, im Gesundheitswesen oder bei stationären Einrichtungen der Jugrend- oder Behindertenhilfe.
Während einer normalen Rufbereitschaft kann der AN seinen Aufenthalt relativ frei wählen. Eine solche RB zählt nach ArbZG überhaupt nicht zur Arbeitszeit.
Erstellt am 14.07.2016 um 12:52 Uhr von Gregory
Hallo alterMann, danke für deine Antwort! Bei uns ist die RB eine technische EDV-Hotline für Störungen der IT-Systeme. Die Arbeit kann teilweise von zuhause oder wenn das nicht möglich ist,direkt vor Ort, in der Firma, durchgeführt werden. Die Kollegen müssen erreichbar und einsatzbereit sein. Es wird eine Reaktion von einer Stunde erwartet. Sie haben ein Mobiltelefon und ein Laptop zur Verfügung.
Was mich irritiert ist, dass der Gesetzgeber nur zwischen Arbeitsbereitschaft und den Bereitschaftsdienst unterscheidet aber nicht auf die Rufbereitschaft eingeht. Nach meinem Verständnis gehört die beschriebene Rufbereitschaft zum Bereitschaftsdienst.
Erstellt am 14.07.2016 um 17:21 Uhr von alterMann
Hallo Gregory, Rufbereitschaft ist im ArbZG nicht geregelt, weil sie eben keine Arbeitszeit ist. Erwähnt wird sie aber in § 5 Abs. 3, weil die Arbeitsleistung während der RB in z.B. Krankenhäusern teilweise unschädlich ist für die Einhaltung der Mindestruhezeit. Übrigens eine nette Vorstellung, wenn man selbst Patient ist: Dein Chirurg hat eventuell eine Rufbereitschaft hinter sich, bei der er gerade mal 5 Stunden geschlafen hat, und operiert seitdem schon 9 Stunden. Dem vertraut man gerne seine Gesundheit an, gelle? Vielleicht macht er zwischendurch mal ein Nickerchen an Deinem offenen Bauch oder schnippelt mal knapp daneben vor Müdigkeit. Ist aber alles im gesetzlichen Rahmen...
Traditionell unterscheiden Gerichte und Tarifpartner zwischen den Bereitschaften, bei denen der AG den Aufenthaltsort bestimmt (Station, Feuerwache oder so) und den Rufbereitschaften, in denen der AN dem AG mitteilt, wo er ihn erreichen kann. Seitdem Handies verbreitet sind, muss der AN einfach nur erreichbar sein, den Aufenthaltsort aber nicht mehr mitteilen.
s.a. http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Rufbereitschaft.html
Aufpassen muss der AG, wenn er eine (knappe?) Alarmzeit festlegt, an dem der AN an einem Einsatzort sein muss. Dies kann so ausgelegt werden, dass der AN seinen Aufenthaltsort eben nicht selbst bestimmt mit der Folge, dass es sich hier um Arbeits- und nicht Rufbereitschaft handelt.