Erstellt am 12.07.2016 um 20:28 Uhr von alterMann
Das kommt doch auf Euren Haustarif an.
Auf jeden Fall hat er Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Jahresurlaub von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche.
Der neue Arbeitgeber kann diesen bewilligten Urlaub aber anrechnen.
Erstellt am 12.07.2016 um 21:23 Uhr von teletele
Im HTV ist der Gesamtjahresurlaub von 29 Tagen geregelt.
14 davon hat er bereits genommen u möchte nun die restlichen 15 nehmen.
Der neue AG ist darüber informiert.
Die Frage war eigentl.: Muss der "alte" AG den gesamten Urlaub genehmigen?
Erstellt am 12.07.2016 um 22:11 Uhr von alterMann
teletele, nochmal: Das kommt auf den HTV an. Ich kenne nur TV, in denen der über den Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsanspruch bei vorzeitigem Ausscheiden gekürzt wird.
Da Du fragst, habt Ihr so eine Regelung scheinbar nicht. Dann würde ich auf die Regelung im BUrlG zurückgreifen. (s.o.)
Erstellt am 13.07.2016 um 07:33 Uhr von Hoppel
@ teletele
Bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte hat der Kollege Anspruch auf den kompletten gesetzl. Mindesturlaub, also 20 Tage bei 5-Tage-Woche oder 24 Tage bei 6-Tage-Woche etc..
Ist im TV geregelt, dass der Urlaub bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte zu zwölfteln ist, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch unberührt!! Ist das nicht geregelt, hat er Anspruch auf die 29 Tage.
Im TVÖD liest sich eine solche Regelung z.B. so: "Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt."
Ob der jetzige AG den Resturlaub noch im Juli gewähren muss, hängt wiederum davon ab, ob der AG den Urlaub wegen dringlichen betrieblichen Belangen ablehnen kann (dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen).
Erstellt am 13.07.2016 um 17:48 Uhr von teletele