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Urlaubsanspruch bei Kündigung

T
teletele
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ein Kollege hat zum 31.07. gekündigt u. tritt am 01.08.16 eine neue Stelle an. Er würde gern den ganzen Jahresurlaub (lt. Haustarif 29 Tage) nehmen. Ist dies möglich oder kann er nur den Urlaub nur anteilsmäßig (für 7 Monate) in Anspruch nehmen?

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Community-Antworten (5)

A
AlterMann

12.07.2016 um 22:28 Uhr

Das kommt doch auf Euren Haustarif an. Auf jeden Fall hat er Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Jahresurlaub von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche. Der neue Arbeitgeber kann diesen bewilligten Urlaub aber anrechnen.

T
teletele

12.07.2016 um 23:23 Uhr

Im HTV ist der Gesamtjahresurlaub von 29 Tagen geregelt. 14 davon hat er bereits genommen u möchte nun die restlichen 15 nehmen. Der neue AG ist darüber informiert. Die Frage war eigentl.: Muss der "alte" AG den gesamten Urlaub genehmigen?

A
AlterMann

13.07.2016 um 00:11 Uhr

teletele, nochmal: Das kommt auf den HTV an. Ich kenne nur TV, in denen der über den Mindesturlaub hinausgehende Urlaubsanspruch bei vorzeitigem Ausscheiden gekürzt wird. Da Du fragst, habt Ihr so eine Regelung scheinbar nicht. Dann würde ich auf die Regelung im BUrlG zurückgreifen. (s.o.)

H
Hoppel

13.07.2016 um 09:33 Uhr

@ teletele

Bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte hat der Kollege Anspruch auf den kompletten gesetzl. Mindesturlaub, also 20 Tage bei 5-Tage-Woche oder 24 Tage bei 6-Tage-Woche etc..

Ist im TV geregelt, dass der Urlaub bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte zu zwölfteln ist, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch unberührt!! Ist das nicht geregelt, hat er Anspruch auf die 29 Tage.

Im TVÖD liest sich eine solche Regelung z.B. so: "Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt."

Ob der jetzige AG den Resturlaub noch im Juli gewähren muss, hängt wiederum davon ab, ob der AG den Urlaub wegen dringlichen betrieblichen Belangen ablehnen kann (dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen).

T
teletele

13.07.2016 um 19:48 Uhr

Danke Hoppel. Prima!

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