Erstellt am 09.07.2016 um 15:34 Uhr von gironimo
So lange der Betriebsübergang noch nicht wirksam ist, muss auch alles beim alten bleiben (danach gilt § 613a BGB und Euer Interessenausgleich und Sozialplan; so Ihr einen habt). Und wenn Ihr tarifgebunden seit - seit ihr es.
Ich würde hier einmal bei der örtlichen Gewerkschaft nachfragen.
Und natürlich auch beim Arbeitgeber fragen, warum er glaubt, jetzt nicht mehr tariflich Urlaub gewähren zu müssen.
Erstellt am 09.07.2016 um 15:36 Uhr von gironimo
Noch ein Punkt:
Was hat der AG denn bei der Anhörung zur Einstellung (§ 99 BetrVG) dem BR zum Thema Eingruppierung gesagt?
Erstellt am 09.07.2016 um 16:16 Uhr von Betriebsbonsai
@ gironimo:
Ich habe ganz vergessen zu schreiben, dass wir nicht !! tarifgebunden sind. Es gibt halt nur im Arbeitsvertrag den Satz mit den --Rahmenbedingungen des Einzelhandels-- nach denen sich der Urlaubsanspruch richtet.
Da es bei uns keine Eingruppierung gibt, stand in der Anhörung nach §99 der Entgeltbetrag den die junge Dame verdienen soll, die Arbeitszeit (Vollzeit) sowie die Abteilung. Da bislang immer jeder Mitarbeiter 36 Werktage Urlaub bekommen hatte, stellte sich für uns hier auch keine Frage.
Der Formulararbeitsvertrag ist ja auch noch der von unserer alten Geschäftsleitung, da wir ja noch nicht auf das neue Unternehmen übergegangen sind.
Ist hier alleine schon nach dem AGG eine Ungleichbehandlung der Kollegin festzustellen ??
Erstellt am 09.07.2016 um 19:48 Uhr von Kölner
Der Kollege schließt doch einen AV mit dem neuen UN!?
Ich bin irritiert wie gironimo auf solche Aussagen kommt....
Erstellt am 10.07.2016 um 08:05 Uhr von gironimo
Bei der Situation kann man wohl kaum darauf schließen, dass man Bezug nehmen kann auf den Tarif; es sei denn, der ist allgemeinverbindlich.
Und leider kann der BR hier auch wenig ausrichten, da er über die Länge des JahresUrlaubs nicht mitbestimmen kann.
Erstellt am 10.07.2016 um 12:58 Uhr von Hoppel
@ Betriebsbonsai
" Bei uns bekommen alle Verkäufer bislang 36 Werktage Urlaub. "
Und ALLE Verkäufer arbeiten tatsächlich jeden Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa??
Ich kann mir nämlich nicht vorstellen, dass Teilzeitkräfte, die z.B. an nur 2 Tagen pro Woche arbeiten, auch Anspruch auf 36 Urlaubstage haben!
Und die Ex-Azubine soll ebenfalls an jedem Werktag, also an 6 Tagen pro Woche arbeiten?
Erstellt am 10.07.2016 um 20:11 Uhr von Betriebsbonsai
Also, es ist tatsächlich so, dass alle im Verkauf tätigen Mitarbeiter 36 U-Tage bekommen, auch die Teilzeit-MA. Natürlich haben die VZ-Kräfte einen Tag in der Woche frei und TZ-Kräfte arbeiten vielleicht nur an 2 Tagen in der Woche. Dennoch verlangt die neue wie die alte GL dass für eine Woche Urlaub halt 6 Tage eingereicht werden müssen. Deshalb hat jeder einen Anspruch von 36 Tagen - bzw. hatte bislang jeder. Aber die Problematik mit den 36 Tagen bei TZ etc. ist ein anderes Thema, welches wir jetzt auch per Arbeitszeit BV regeln wollen.
Ich bin aber nach wie vor der Meinung, dass durch die Formulierung- Richtet sich nach den Rahmendingungen des Einzelhandels- die Urlaubstage in Anlehnung an den Manteltarifvertrag gewährt werden sollen.