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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaubsanspruch nach Unternehmenskauf

B
Betriebsbonsai
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, mich als BR-Mitglied hat heute eine Kollegin wegen eines Problems aufgesucht. Sie hat gerade ihre Ausbildung beendet und soll heute ihren Arbeitsvertrag unterschreiben. Nun steht in dem AV unter Urlaub folgender Satz:

  • ... Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich Urlaub, dessen Höhe sich nach den Rahmenbedingungen für den Einzelhandel richtet. Der Urlaub beträgt 30 Werktage. ... -

Meines erachtens sind die Rahmenbedingungen gleichzusetzen mit dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel ... und dann müssten es 36 Werktage sein.

Der Arbeitgeber verneint aber den Anspruch und bleibt bei 30 Werktagen (Mo-Sa).

Wir, bzw. die Unternehmensanteile der GmbH in der unser Betrieb agiert, sind im Januar verkauft worden, so dass wir quasi eine neue Geschäftsführung haben. Einen Betriebsübergang werden wir erst im nächsten Jahr haben. Bei uns bekommen alle Verkäufer bislang 36 Werktage Urlaub. Jetzt will die neue GL dies wohl ändern.

Wer kann mir hier mal helfen, ob nicht doch der Bezug auf den Manteltarif gemeint ist.

Danke.

1.23907

Community-Antworten (7)

G
gironimo

09.07.2016 um 17:34 Uhr

So lange der Betriebsübergang noch nicht wirksam ist, muss auch alles beim alten bleiben (danach gilt § 613a BGB und Euer Interessenausgleich und Sozialplan; so Ihr einen habt). Und wenn Ihr tarifgebunden seit - seit ihr es.

Ich würde hier einmal bei der örtlichen Gewerkschaft nachfragen.

Und natürlich auch beim Arbeitgeber fragen, warum er glaubt, jetzt nicht mehr tariflich Urlaub gewähren zu müssen.

G
gironimo

09.07.2016 um 17:36 Uhr

Noch ein Punkt:

Was hat der AG denn bei der Anhörung zur Einstellung (§ 99 BetrVG) dem BR zum Thema Eingruppierung gesagt?

B
Betriebsbonsai

09.07.2016 um 18:16 Uhr

@ gironimo:

Ich habe ganz vergessen zu schreiben, dass wir nicht !! tarifgebunden sind. Es gibt halt nur im Arbeitsvertrag den Satz mit den --Rahmenbedingungen des Einzelhandels-- nach denen sich der Urlaubsanspruch richtet.

Da es bei uns keine Eingruppierung gibt, stand in der Anhörung nach §99 der Entgeltbetrag den die junge Dame verdienen soll, die Arbeitszeit (Vollzeit) sowie die Abteilung. Da bislang immer jeder Mitarbeiter 36 Werktage Urlaub bekommen hatte, stellte sich für uns hier auch keine Frage.

Der Formulararbeitsvertrag ist ja auch noch der von unserer alten Geschäftsleitung, da wir ja noch nicht auf das neue Unternehmen übergegangen sind.

Ist hier alleine schon nach dem AGG eine Ungleichbehandlung der Kollegin festzustellen ??

K
Kölner

09.07.2016 um 21:48 Uhr

Der Kollege schließt doch einen AV mit dem neuen UN!? Ich bin irritiert wie gironimo auf solche Aussagen kommt....

G
gironimo

10.07.2016 um 10:05 Uhr

Bei der Situation kann man wohl kaum darauf schließen, dass man Bezug nehmen kann auf den Tarif; es sei denn, der ist allgemeinverbindlich.

Und leider kann der BR hier auch wenig ausrichten, da er über die Länge des JahresUrlaubs nicht mitbestimmen kann.

H
Hoppel

10.07.2016 um 14:58 Uhr

@ Betriebsbonsai

" Bei uns bekommen alle Verkäufer bislang 36 Werktage Urlaub. "

Und ALLE Verkäufer arbeiten tatsächlich jeden Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa??
Ich kann mir nämlich nicht vorstellen, dass Teilzeitkräfte, die z.B. an nur 2 Tagen pro Woche arbeiten, auch Anspruch auf 36 Urlaubstage haben!

Und die Ex-Azubine soll ebenfalls an jedem Werktag, also an 6 Tagen pro Woche arbeiten?

B
Betriebsbonsai

10.07.2016 um 22:11 Uhr

Also, es ist tatsächlich so, dass alle im Verkauf tätigen Mitarbeiter 36 U-Tage bekommen, auch die Teilzeit-MA. Natürlich haben die VZ-Kräfte einen Tag in der Woche frei und TZ-Kräfte arbeiten vielleicht nur an 2 Tagen in der Woche. Dennoch verlangt die neue wie die alte GL dass für eine Woche Urlaub halt 6 Tage eingereicht werden müssen. Deshalb hat jeder einen Anspruch von 36 Tagen - bzw. hatte bislang jeder. Aber die Problematik mit den 36 Tagen bei TZ etc. ist ein anderes Thema, welches wir jetzt auch per Arbeitszeit BV regeln wollen. Ich bin aber nach wie vor der Meinung, dass durch die Formulierung- Richtet sich nach den Rahmendingungen des Einzelhandels- die Urlaubstage in Anlehnung an den Manteltarifvertrag gewährt werden sollen.

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