Urlaub nach Rückkehr eines Langzeiterkrankten
Hallo an alle, wir haben einen Langzeiterkrankten, der voraussichtlich ab September wiederkommt. Zuerst ein paar Wochen Stundenweise und ab Oktober dann wieder voll. Er hat noch 35 Tage Urlaub, Rest aus letztem Jahr und volle 30 Tage dann für dieses Jahr. Es heißt, er muß (?) die 35 Tage noch im laufenden Jahr nehmen? Er möchte das natürlich auch gern, aber in der Abteilung sind sie, naja ich sach mal, eher angepißt. Erst ist der Kollege ein 3/4 Jahr krank und dann hat er auch noch so viel Urlaub. Kann er darauf bestehen, den Urlaub in 2016 komplett zu nehmen? Viele Grüße NeddiKönig
Community-Antworten (7)
30.06.2016 um 21:44 Uhr
Ihr solltet da die Kollegen aufklären. Wer krank ist, hat keinen Urlaub
01.07.2016 um 00:56 Uhr
Zwar verfällt der Urlaub nicht während langer Krankheit (oder zumindest nicht so schnell), aber grundsätzlich muß der Urlaub ja im Kalenderjahr genommen werden. Dazu wäre noch genug Zeit.
01.07.2016 um 09:48 Uhr
Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten
Auch ohne gesetzliche oder tarifliche Regelung verfällt der Urlaub zum 31. März des übernächsten Jahres: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10
01.07.2016 um 09:59 Uhr
@ickederdicke Aber doch nur, wenn man zum "Verfallstag" noch krank ist! Aber nicht, wenn vorher die Möglichkeit besteht den Urlaub zu nehmen.
01.07.2016 um 11:56 Uhr
Dem AN ist dringend zu raten, den ihm noch zustehenden Urlaub in diesem Jahr zu nehmen, ansonsten verfällt er nach den Regeln des Gesetzes oder eines angewendeten TV. Und ja, er hat Anspruch darauf, den gesamten Urlaub dieses Jahr zu nehmen.
01.07.2016 um 13:14 Uhr
@ nicoline
"Dem AN ist dringend zu raten, den ihm noch zustehenden Urlaub in diesem Jahr zu nehmen, ansonsten verfällt er nach den Regeln des Gesetzes oder eines angewendeten TV."
Widerspruch! Dem AN sollte nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit lediglich dringendst angeraten werden, seinen Urlaubsanspruch noch in diesem Kalenderjahr geltend zu machen! Ein möglicher Verfall käme eventuell nur dann zum Tragen, wenn der Urlaubsanspruch hätte erfüllt werden können, der AN aber keinen Anspruch geltend gemacht hat. Hier wären jedoch auch noch weitere, z.B. betriebliche Regelungen zu beachten.
Sollte der AG z.B. die Urlaubsgewährung aus dringlichen betrieblichen Belangen verweigern, muss der Anspruch auf 2017 übertragen und dann allerdings bis 31. März gewährt werden (Ausnahmeregelungen außen vor). Ob man sich dann als AN mit dieser Begründung zufrieden gibt, steht auf einem anderen Blatt Papier.
"Es heißt, er muß (?) die 35 Tage noch im laufenden Jahr nehmen? Er möchte das natürlich auch gern, aber in der Abteilung sind sie, naja ich sach mal, eher angepißt. Erst ist der Kollege ein 3/4 Jahr krank und dann hat er auch noch so viel Urlaub. Kann er darauf bestehen, den Urlaub in 2016 komplett zu nehmen?"
Man ist nicht grundlos ein 3/4 Jahr arbeitsunfähig erkrankt! Fragt die KollegInnen doch mal, ob sie mit dem Kollegen gerne getauscht hätten ... Unabhängig davon kommen solche Meinungsäußerungen insbesondere dann vor, wenn der Arbeitsausfall nicht ausreichend kompensiert worden ist! Da würde ich als BR durchaus auch mal nachhaken ...
01.07.2016 um 14:10 Uhr
@ Hoppe
Ein möglicher Verfall...... Da hast du natürlich Recht und es genauer ausgeführt als ich! 😏
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