Einmalzahlung nach Tarifverhandlung -auch an Langzeiterkrankten
Guten Abend,
nach Tarifeinigung mit Einmalzahlung - muss diese auch an langzeiterkrankten gezahlt werden ?
Community-Antworten (6)
27.04.2022 um 10:11 Uhr
was steht denn im Tarifvertrag?
27.04.2022 um 23:01 Uhr
Da steht nur was von Sonderzahlungen. Aber es ist ja eine tarifliche Einmalzahlung.
27.04.2022 um 23:37 Uhr
mag sein ... aber der Tarifvertrag sollte doch eigentlich eine Information enthalten, WER diese Einmalzahlung erhalten soll (und wer ggf. nicht).
28.04.2022 um 10:59 Uhr
Hätte auch gerne einen genaueren Wortlaut gelesen. Ich denke aber, da diese Einmalzahlung ein Lohnbestandteil ist und Langzeitkranke meist aus der Lohnfortzahlung raus sind, werden LZK das nicht bekommen.
28.04.2022 um 11:55 Uhr
Um welche Einmalzahlung geht es denn Chemie? Die 1400 € Überbrückung bis zur Weiterführung der Verhandlungen im Hebst?
https://igbce.de/igbce/fragen-und-antworten-zur-brueckenloesung-205918
da wird die Frage bei Elternzeit oder Krankengeld dann beantwortet
28.04.2022 um 21:28 Uhr
Nein , Hier ein Auszug … es geht darum dass es nach Tarifverhandlungen eine Einmalzahlung gibt , dann erst Gehaltserhöhungen . Sie frage ist, ob diese einmalige Gehaltszahlung eine Sonderzahlung ist ? Oder eine gehaltszahlung die jedem zusteht , egal ob krank.
Die Arbeitnehmer und Auszubildenden haben Anspruch darauf, dass die im Kalenderjahr zufließenden betrieblichen Sonderzahlungen 100% des monat- lichen Tarifgehalts zuzüglich aller tariflichen Zulagen und des Wechsel- schichtzuschlags bzw. der monatlichen Tarifvergütung für Auszubildende nicht unterschreiten. Für Teilzeitbeschäftigte gilt§ 9 Ziff. 1 MTV entspre- chend. 2. 3. 4. Maßgebend sind die dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden in dem betref- fenden Kalenderjahr zustehenden höchsten tariflichen Sätze. Wenn dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden in dem Kalenderjahr keine Ansprüche auf Gehalt bzw. Vergütung oder Zuschüsse zum Krankengeld ge- mäß§ 12 MTV oder zum Mutterschaftsgeld gemäß§ 14 Mutterschutzgesetz zustehen, entfällt der Anspruch auf die gemäß Ziff. 1 garantierte Sonderzah- lung. Wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres derartige Ansprüche beste- hen, ermäßigt sich der Anspruch auf die Sonderzahlung für jeden Kalender-
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