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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einmalzahlung nach Tarifverhandlung -auch an Langzeiterkrankten

N
noe20000
Apr 2022 bearbeitet

Guten Abend,

nach Tarifeinigung mit Einmalzahlung - muss diese auch an langzeiterkrankten gezahlt werden ?

1.99806

Community-Antworten (6)

R
rtjum

27.04.2022 um 10:11 Uhr

was steht denn im Tarifvertrag?

N
noe20001

27.04.2022 um 23:01 Uhr

Da steht nur was von Sonderzahlungen. Aber es ist ja eine tarifliche Einmalzahlung.

C
celestro

27.04.2022 um 23:37 Uhr

mag sein ... aber der Tarifvertrag sollte doch eigentlich eine Information enthalten, WER diese Einmalzahlung erhalten soll (und wer ggf. nicht).

R
rtjum

28.04.2022 um 10:59 Uhr

Hätte auch gerne einen genaueren Wortlaut gelesen. Ich denke aber, da diese Einmalzahlung ein Lohnbestandteil ist und Langzeitkranke meist aus der Lohnfortzahlung raus sind, werden LZK das nicht bekommen.

K
Kjarrigan

28.04.2022 um 11:55 Uhr

Um welche Einmalzahlung geht es denn Chemie? Die 1400 € Überbrückung bis zur Weiterführung der Verhandlungen im Hebst?

https://igbce.de/igbce/fragen-und-antworten-zur-brueckenloesung-205918

da wird die Frage bei Elternzeit oder Krankengeld dann beantwortet

N
noe20001

28.04.2022 um 21:28 Uhr

Nein , Hier ein Auszug … es geht darum dass es nach Tarifverhandlungen eine Einmalzahlung gibt , dann erst Gehaltserhöhungen . Sie frage ist, ob diese einmalige Gehaltszahlung eine Sonderzahlung ist ? Oder eine gehaltszahlung die jedem zusteht , egal ob krank.

Die Arbeitnehmer und Auszubildenden haben Anspruch darauf, dass die im Kalenderjahr zufließenden betrieblichen Sonderzahlungen 100% des monat- lichen Tarifgehalts zuzüglich aller tariflichen Zulagen und des Wechsel- schichtzuschlags bzw. der monatlichen Tarifvergütung für Auszubildende nicht unterschreiten. Für Teilzeitbeschäftigte gilt§ 9 Ziff. 1 MTV entspre- chend. 2. 3. 4. Maßgebend sind die dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden in dem betref- fenden Kalenderjahr zustehenden höchsten tariflichen Sätze. Wenn dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden in dem Kalenderjahr keine Ansprüche auf Gehalt bzw. Vergütung oder Zuschüsse zum Krankengeld ge- mäß§ 12 MTV oder zum Mutterschaftsgeld gemäß§ 14 Mutterschutzgesetz zustehen, entfällt der Anspruch auf die gemäß Ziff. 1 garantierte Sonderzah- lung. Wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres derartige Ansprüche beste- hen, ermäßigt sich der Anspruch auf die Sonderzahlung für jeden Kalender-

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