Urlaub Berechnung
Hallo,
Folgende Frage. Wie haben einen Mitarbeiter der unser Unternehmen zum 01.08. Verlässt. Dieser Mitarbeiter war vom August 2013 Bis zum 02. Juni 3016 in der Ausbildung bei uns und wurde dann befristet bis zum 01.08. Übernommen. Nun scheidet der Mitarbeiter aus und besteht auf seinen kompletten jahresurlaub. Im entsprechend befristeten Vertrag haben wir nur stehen " Der anteilige Urlaub beträgt 5 Tage." Halt für die 2 Monate. Der jahresurlaub beträgt in der Ausbildung ebenfalls 30 Tage (Mo-Fr). Es kommt kein Tarifvertrag zum Einsatz. Mitarbeiter ca 90. Wäre super wenn ihr helfen könntet ist die 1/12 in Ordnung da er ja vorher azubi war oder hat er Anrecht auf den mindesturlaub 20 Tage oder sogar auf die vollen 30?
Community-Antworten (4)
25.06.2016 um 20:53 Uhr
Zum 1.8.? also geht er am 30.7.?
Ich wüsste nicht, was gegen die 2,5er Regelung spricht.
25.06.2016 um 21:39 Uhr
Nach dem Bundesurlaubsgesetz, hat man Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sofern man in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet.
ABER ... hier existiert ja ein befristeter Vertrag, in dem der Urlaub für diese Zeit geregelt wurde. Andererseits war der MA ja 7 Monate in dem Jahr bei Euch und nicht nur 2.
25.06.2016 um 22:15 Uhr
Genau das ist ja die Frage. Der Mitarbeiter war ja bereits 7 Monate bei uns angestellt. Die erste Zeit halt als azubi und dann ohne Unterbrechung übernommen.
25.06.2016 um 23:12 Uhr
@ Anneaushannover
Die Ausbildungszeit als Azubi MUSS auf die Wartezeit BUrlG angerechnet werden; entsprechend hat der Ex-Azubi die Wartezeit voll erfüllt und hat bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte Anspruch auf den gesamten (gesetzlichen) Jahresurlaub.
Da der AG mit 2,5 Tagen pro Beschäftigungsmonat als AN gerechnet hat, darf man auch davon ausgehen, dass dieser Ex-Azubi Anspruch auf INSGESAMT 30 Urlaubstage geltend machen kann. Die Urlaubstage, die er bereits als Azubi genommen hat, sind selbstverständlich anzurechnen.
BTW ... der Blick in´s entsprechende Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein ...
§ 1 BUrlG: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
§ 2 BUrlG: Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte SOWIE DIE ZU IHRER BERUFSAUSBILDUNG BESCHÄFTIGTEN.
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