Erstellt am 15.02.2015 um 15:23 Uhr von gironimo
Was Ihr machen könnt. RUHE BEWAHREN.
Wenn Ihr doch nun schon einen Anwalt beauftragt habt (hoffentlich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht), wird der Euch die rechtlich richtigen Schritte aufzeigen.
In der Mitbestimmung seit Ihr ja nun nicht nur nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sondern auch wegen der Zeiterfassung nach § 87 Abs. 1 Nr 6 BetrVG.
Und da spielt es eigentlich keine Rolle, was in der Vergangenheit lief (was mehr oder weniger korrekt gewesen sein mag). Ihr seht jetzt einen Regelungsbedarf und der AG darf eben nicht einseitig Änderungen der Zeiten - aber eben auch nicht - der Zeiterfassungsanlage durchführen.
Neben Eurem Rechtsbeistand braucht Ihr aber auch noch Input in der Sache. Ihr wollt ja zukünftig eine gute (nicht nur juristische) Regelung. Dazu wäre ein Sachverständiger ratsam, der Euch hilft einen Verhandlungsvorschlag für eine BV zu machen.
Was Ihr ebenfalls unbedingt anpacken solltet: Öffentlichkeitsarbeit. Macht eine Betriebsversammlung.
Erstellt am 15.02.2015 um 17:24 Uhr von kratzbuerste
Zieht Eure Mitbestimmung durch.
Ihr könnt den Anwalt auch als Sachverständigen zur Prüfung der Rechtslage hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Nehmt einfach erst einmal kontakt mit dem Anwalt auf. Die Erstberatung kostet ja (meist) noch nichts.
Macht Euch Sorgen um den Vorgesetzten mit der Amnesie - schätze sein Kopf sitzt locker. Und dessen Interessen müsst Ihr auch vertreten. Vielleicht habt Ihr ihn bald zur Anhörung auf dem Tisch oder er unterschreibt all zu voreilig einen Aufhebungsvertrag.
Erstellt am 15.02.2015 um 18:17 Uhr von Snooker
Erst einmal ist es völlig Wurscht was der Vorgesetzte will. Punkt aus Ende.
Als zweites müsst ihr nicht gleich hören wenn der AG sagt da habt ihr keine Chance mit durch zu kommen. Dann fangt ihr an zu arbeiten.
Der AG hat zur Zeiterfassung einfach eine neue Software eingeführt ohne die mitbestimmung des BR § 87 Abs. 1 Nr 6 BetrVG zu beachten.
Hier untersagt ihr dem AG die Anwendung dieses Programmes, solange bis sich AG und BR in einer Betriebsvereinbarung über alle Punkte und Formen geeinigt habt. Teilt dem AG mit, sollte er dies nicht beachten das der BR umgehend einen Rechtsanwalt beauftragen wird der eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung bei Gericht einreichen wird. Dazu fasst ihr nach Notwendigkeit einen Beschluss und fordert den AG nach §40 BetrVG auf.
Weiter teilt ihr ihm mit, da man sich über den genannten Punkt ja noch nicht geeinigt habt es keinerlei Veranlassung besteht eine Neue Anweisung zum gehen/kommen zu erlassen. Hier macht ihr noch mal Nachhaltig eure Mitbestimmung nach§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geltend.
Als Drittes weisst ihr den AG auf § 23 BetrVG hin. Dies wäre nämlich der Weg den der br gezwungen wäre zu gehen. Nicht etwa weil er will, sondern weil er laut BetrVG als beauftragte Interessengemeinschaft der Belegschaft dieses müsst, da ja sonst im Umkehrschluss ihr euch nicht an die Vorgaben des BetrVG haltet.
Erstellt am 15.02.2015 um 18:38 Uhr von Querkopf
Vielleicht habe ich mich in meiner Fragestellung nicht deutlich ausgedrückt. Es gibt keine elektronische Zeiterfassung. Die Arbeitszeiten werden in ein Dienstbuch eingetragen. Die Software, die zur Berechnung der Löhne verwendet wird, ist bereits in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt. in dieses Programm werden dann die händisch eingetragenen Zeiten aus dem Dienstbuch täglich eingegeben.
Da wir in den vergangenen zwei Jahren nicht die Anfangs- und Endzeiten unserer Schichten im Dienstbuch vermerkten, sondern die Ankunfts- und Abgangszeiten zum und vom Objekt, wird jetzt pauschal behauptet, dass wir die ganze Zeit Arbeitszeitbetrug, quasi Urkundenfälschung begangen. Wohlbemerkt alles nach mündlicher Weisung unserers damaligen Vorgesetzten mit dem schlechten Errinerungsvermögen.
Erstellt am 15.02.2015 um 18:50 Uhr von Snooker
Dann sollen sie es auch mal "pauschal" beweisen wenn sie es so behaupten.
Auch Zeiten die erst in einem Dienstbuch handschriftlich eingetragen werden und dann zur Lohnabrechnung in ein System eingepflegt werden unterliegen der Selben BetrVG Bestimmung. Hier geht es dann zusätzlich um die Form wie sie zum Zweck verwendet werden.
Erstellt am 15.02.2015 um 19:08 Uhr von Querkopf
Da gebe ich dir auch Recht! Das ist nicht das Problem. Es geht um die Berechnung des Lohns. Man ist der Meinung man hat in den vergangenen Jahren falsch abgerechnet. Vor allem die Zuschläge sind nach der Auffassung des AG falsch. Hier ein Beispiel: offizieller Arbeitsbeginn 6 Uhr. Tatsächlicher Arbeitsbeginn 5.45 Uhr. Offizielles Arbeitsende 14.00 Uhr. Tatsächlicher Feierabend 13.45 Uhr.
Man hat uns angeboten den Dienstplan anzupassen, was wir ablehnen. Denn die 15 Minuten früher kommen/gehen wurden als eine Art Karenzzeit/Puffer betrachtet, falls sich ein Kollege verspätet. Dadurch ist das nervige melden bei Verspätung fast völlig abgeschafft worden.
Erstellt am 15.02.2015 um 19:54 Uhr von Kölner
Und der AG hat nicht das Recht, einen pünktlichen AZ Beginn zu verlangen?
Äh, snooker, ich sage es ungern, aber eine reine AZ Aufzeichnung unterliegt nicht den MBRs.