Erstellt am 07.06.2016 um 17:50 Uhr von Tester
Hi Narosa,
die Antworten die du suchst findest du im Arbeitszeitgesetz.
1. Möglichkeit der Verkürzung der Ruhezeit gesetzlich normiert in § 5 II ArbZG (da aber nur eine Stunde)
2. Möglichkeit der Verkürzung der Ruhezeit über § 7 I Nr. 3 (hier auch bis zu zwei Stunden).
Ob die gesetzlichen geforderten Voraussetzungen (u. a. erstmal Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung) vorliegen, müsstest du dann mal prüfen...
Erstellt am 08.06.2016 um 08:01 Uhr von Irminsul
Frag doch mal, zusätzlich zur ersten Antwort, euren Geschäftsführer wo das denn wohl steht, weil du den Verdacht hast das es ungesetzlich ist und es ja eine Schande wäre wenn da jemand gegen klagt.
Gruß,
Irminsul
Erstellt am 08.06.2016 um 09:25 Uhr von gironimo
Nicht alles was gesetzlich möglich ist (siehe §§ 5,7 ArbZG) muss auch umgesetzt werden.
Selbst wenn eine Verkürzung möglich ist - der beste Schutz der Mitarbeiter vor weiterer Arbeitsbelastung ist die, dass der BR dieser Verkürzung der Ruhezeit nicht zustimmt. Und Ihr habt doch gute Argumente (Arbeitsbelastung, Familie u. Beruf, Überstundensituation (?), Personalmangel (?) usw.).
Ob der AG die E-Stelle anrufen wird, und was da als Kompromiss raus kommt, ist erst einmal eine andere Überlegung.
Erstellt am 08.06.2016 um 19:57 Uhr von nicoline
Narosa,
Wird bei euch ein Tarifvertrag angewendet?