Erstellt am 01.06.2016 um 10:15 Uhr von gironimo
Ich nehme an, dass Ihr keine Betriebsvereinbarung Arbeitszeit habt?
Die Geschäftsordnung ist nur so lange akzeptabel, wie der BR sie duldet.
Es liegt am BR, seine Mitbestimmung geltend zu machen und eine BV zu den Regeln der Arbeitszeit mit dem Arbeitgeber auszuhandeln. Die wäre dann das "Gesetz" im Betrieb.
Als Druckmittel forderst Du Deine Mitbestimmung (also die des BR) bei jeder einzelnen Überstunde ein (das musst Du dann aber ggf. bereit sein, mit dem § 23.3 BetrVG durchzusetzen), bis es in der BV eine Regel dazu gibt.
Gekappte Zeiten geht gar nicht - ist aber Inidividualrecht. Gegenreaktion: Mehrarbeit nicht zustimmen.
Erstellt am 01.06.2016 um 10:26 Uhr von jaypar
Danke Dir gironimo...
"Mehrarbeit nicht zustimmen" - also ab der 21. Überstunde?
Ich könnte ja meine jetztige Liste als Beweis zugrundelegen, die ja alle Überstunden von Jan - Apr. 16 enthält für alle Mitarbeiter. Hier sieht man ja klar, dass verschiedene Mitarbeiter oft weit mehr als 20 Stunden mit in den Folgemonat übernommen haben und das sogar auch über mehrere Monate.
Hier könnte ich dann sagen, dass all dies ungenehmigte Überstunden wären... richtig so? ;-)
LG
jaypar
Erstellt am 01.06.2016 um 10:38 Uhr von gironimo
Nein nicht ab der 21. Stunde sagst Du nein - bei jeder Stunde mehr willst Du beteiligt werden und nein oder ja sagen können (da kommt es auf die Umstände an). Nur so kannst Du Druck aufbauen.
Wie ich Dich verstehe, hat ja der AG seine Geschäftsordnung ohne BR selbst ersonnen - und nun willst Du im Zuge Deiner Mitbestimmung eine andere - bessere - Regelung (in der es vielleicht wieder eine 20 Std.-Regel gibt; ohne Kappzeiten).
Vergiss nicht die betriebliche Öffentlichkeitsarbeit dabei.
Erstellt am 01.06.2016 um 10:43 Uhr von jaypar
...aber diese Kappzeiten ab der 20. Stunde stehen m.E. ja gar nicht in der Geschäftsordnung drin (siehe mein Text ganz oben). Zwar wird hier so geredet, dass ab der 21. Stunde gekappt wird, aber ich würde den Text nicht so auslegen, dass das damit gemeint ist.
LG
jaypar
Erstellt am 01.06.2016 um 13:04 Uhr von Tulpe
"Maximal 20 Überstunden können in den Folgemonat übertragen werden. Darüber hinausgehende Überstunden sind unter Angabe des verursachenden Projektes von der zuständigen Abteilungsleitung zu genehmigen. Diese Überstunden sind innerhalb der folgenden vier Monate durch den Mitarbeiter auszugleichen. Ausnahmen genehmigt die zuständige Abteilungsleitung."
Ihr müsst laut Gesetz bei jeder Überstunde Eure Zustimmung geben § 87. Die Geschäftsordnung ist doch nicht von Euch. Und die GL ist kein Gott. Ihr habt eine Erzwinbare Mitbestimmung. Also Ihr habt die möglichkeiten. Vordert die GL auf ab sofort Eure Zustimmung einzuholen für jede Überstunde. Kappen kann man die Stunden auch nicht da die Geschäftsordnung von 4 Monaten ausgeht.
Erstellt am 01.06.2016 um 13:40 Uhr von jaypar
Danke auch Dir "Tulpe".
Wir hatten ja im anderen Thread (siehe Link ganz oben) bereits das Problem, dass man nicht so richtig weiß, ab wann man eigentlich von einer Überstunde spricht.
In unserem Gleitzeitkorridor 7-9 Uhr und 16.30-18 Uhr (davon Kernzeit 9-16.30 Uhr), könnte es sein, dass als Überstunde lediglich die zählt, die vor 7 und nach 18 Uhr geleistet wird.
Ebenso kann es aber auch sein, dass einfach erst die 21. Plusstunde die erste Überstunde ist.
Aber es könnte auch sein, dass alles über 40 Std. wöchentlich (bei einer Vollzeitkraft) als Überstunde gilt.
Offenbar gibt es ja da überhaupt keine gesetzlichen Vorgaben oder Informationen, an die man sich halten könnte.
Aus diesem Grund ist es schwierig, bei jeder Überstunde unsere Zustimmung einzuholen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 + 3.
LG
jaypar
Erstellt am 01.06.2016 um 13:51 Uhr von Tulpe
Du siehst das Falsch. Ihr habt bestimmt einen Arbeitsvertrag? Da stehen oft Std/Woche drin, z.B 40 Stunden in der Woche. Dann kommt die Gleitzeit, mit einer Kernarbeitszeit. Wer wann kommt und geht und wann jemand da sein muss. Dann ist alles was über 40 geht Überstunden und hat mit dem anderen nicht zu tun. Du musst laut Vertrag 40 Std. bringen. Eine Teilzeitkraft die nur 30 Stunden arbeitet, hat aber auch erst nach 40 Stunden Überstunden. Sonst heißt es Mehrarbeitsstunden. Und jetzt ist alles was über 40 geht Mitbestimmungespflichtig.Selbst zu 20 Überstunden seid ihr in der Mitbestimmung. Da das die GL Festgelegt hat.
Erstellt am 01.06.2016 um 14:26 Uhr von jaypar
Hmmm... jetzt wird´s interessant.
Im letzten Thread sind wir da irgendwie zu keinem (vernünftigen) Ergebnis gekommen.
Du schreibst:
"Und jetzt ist alles was über 40 geht Mitbestimmungespflichtig. Selbst zu 20 Überstunden seid ihr in der Mitbestimmung. Da das die GL Festgelegt hat."
Verstehe ich das richtig, dass ich quasi auch zu den Stunden meine Zustimmung geben müßte, die von PLUS Null bis PLUS 20 geleistet werden?
Wenn ja, dann müßte ich mir ja lediglich die Monats-Stundenabrechnungen anschauen... denn dort sehe ich ja, wieviel SOLL-Stunden der jeweilige Mitarbeiter hat und wieviel IST-Stunden er hat. Wenn die IST-Stunden höher sind als die SOLL-Stunden, wären das bereits zustimmungspflichtige Überstunden gewesen... hmmm... kann das so sein??
Erstellt am 01.06.2016 um 15:29 Uhr von gironimo
Verstehe ich das richtig, dass ich quasi auch zu den Stunden meine Zustimmung geben müßte, die von PLUS Null bis PLUS 20 geleistet werden?
So ist es.
Es gibt entweder eine tariflich festgelegte Wochenarbeitszeit oder(wenn es keinen Tarif gibt) eine arbeitsvertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit.
Und bei der Verteilung, vorübergehenden Verlängerung und Verkürzung eben dieser ist der BR in der Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 2+3 BetrVG)
Gäbe es gar keine Wochenarbeitszeit, könnte ja auch der Arbeitgeber gar nicht zu dem Schluss kommen, dass ein AN mehr oder weniger gearbeitet hat.
"hmmm... kann das so sein??" Ja - es sei denn, Ihr habt eine BV mit flexiblen Arbeitszeiten.
Bei Euch ist es wahrscheinlich so, dass aus einer Zeit vor dem BR der AG mitbestimmungsfrei eine derartige Regel eingeführt hat. Aber nun gibt es einen BR, und der hat ein Initiativrecht und kann sagen: "Ab sofort will ich meine Mitbestimmung ausüben....."
Erstellt am 01.06.2016 um 16:22 Uhr von jaypar
Aaaah, so langsam wird mir einiges klar ;-)
Es gab mal aus dem Jahr 1999 eine Gleitzeitvereinbarung, die vom damaligen BR erstellt und vom AG mit unterschrieben wurde. Diese war aber in Bezug auf die Arbeitszeiten zeitbegrenzt. Somit lief sie wohl dann 2003 aus.
Anschließend hat der AG lediglich eine Geschäftsordnung erlassen, in der er Teile aus dieser ehem. Gleitzeitvereinbarung übernommen hat. Geändert wurde nur die Kernzeit, die damals nur bis 15 Uhr ging und jetzt bis 16.30 Uhr und die oben angegebene Möglichkeit von 20 Überstunden bzw. 20 Minusstunden.
Dies ist aber - wie gesagt - "nur" eine Geschäftsordnung und keine Betriebsvereinbarung.
Im Grunde habe ich mich auch schon gefragt, ob diese BV vielleicht sogar noch gültig ist (wenn auch auf Teile bezogen ausgelaufen) und ob der AG diese einfach beenden kann, ohne dass der BR zugestimmt hat.
LG
jaypar
Erstellt am 02.06.2016 um 10:42 Uhr von Tulpe
Ist Eure BV eindeutig mit Datum Befristet? Habt Ihr in der ganzen Zeit einen BR?
Bei Befristung läuft die BV mit Datum aus, ohne läuft Sie weiter, außer es gab in der zwischenzeit keinen BR. Du siehst von eine Frage auf die nächste es ist alles nicht so Einfach.
Was steht drüber? Geschäftsordung, Betriebsvereinbarung? Wer hat Unterschrieben nur GL oder GLund BRV?
Auch wen ein Betriebsrat zurücktritt, bleibt er im Amt bis der neue BR Gewählt wurde. Oder der BR löst sich auf und es gibt keinen neuen dann sind alle BV hinfällig.
Und wen es keine BV gibt dann seit ihr bei jeder Stunde in der Mitbestimmung.
Gruß
Erstellt am 02.06.2016 um 13:32 Uhr von celestro
"Oder der BR löst sich auf und es gibt keinen neuen dann sind alle BV hinfällig."
Falsch !
"Sollte jedoch aus irgendwelchen Gründen kein Betriebsrat mehr bestehen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bestehende Betriebsvereinbarungen gegenüber den Arbeitnehmern zu kündigen, ohne dass die Möglichkeit besteht, dagegen ernsthaft zu unternehmen - es fehlt ja an einer Vertragspartei, die sich gegen die Kündigung wehren könnte. Sollte später ein neuer Betriebsrat gewählt werden, muss er also alle Betriebsvereinbarungen neu abschließen."
http://www.jes-beratung.de/betriebsvereinbarung.html
Der AG kann die BVs dann zwar einfach und recht schnell alle loswerden. Aber dazu muß er dann schon tätig werden und die kündigen. Die werden nicht einfach so hinfällig.
Erstellt am 02.06.2016 um 14:05 Uhr von jaypar
Die damalige BV enthielt folgenden Satz:
"Diese Vereinbarung gilt zunächst für eine Probezeit von 6 Monaten nur für die Abteilung Xxxxxx"
Das bedeutet, dass sie auch nur für diese Abteilung und nicht für die beiden weiteren Abteilungen galt.
Hier waren auch die Arbeitszeiten, inkl. Arbeitszeitkorridor, Kernzeit etc. genau aufgeführt.
Unterschrieben hat der komplette Vorstand (inkl. Geschäftsführung).
LG
jaypar