Erstellt am 30.05.2006 um 14:07 Uhr von tramdriver
Abfeiern oder auszahlen. Die Überstunden hat der AN geleistet, also hat er auch Anspruch auf eine gewisse Gegenleistung seitens des AG in Form von Freizeit oder von Geld.
Ggf. befindet sich im Arbeitsvertrag eine Klausel, nach der die Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Solange die Überstunden in dieser Klausel nicht quantifiziert sind bzw. wenn die Zahl der abgegoltenen Überstunden im Monat zu gross ist, ist die Klausel nicht zulässig. Da gibt es was vom EUGH, wenn ich mich recht erinnere. Das war auch Thema auf dem einen oder anderen Seminar, also bin ich mir hier mit der Antwort ziemlich sicher.
Erstellt am 31.05.2006 um 07:55 Uhr von BR-Z
Nur noch einmal zum Verständnis.
Wir sind ein Handelsunternehmen das am Tarif angeschlossen ist.
Es muss also genau im Arbeitsvertrag definiert werden was mit den Überstunden passiert, entweder abfeiern oder auszahlen.
Eine eventuelle jährliche Erfolgszahlung für alle Überstunden im Arbeitsvertrag ist zu ungenau, oder? Die Höhe des Betrages bei Erfolg ist festgelgt.
Danke für alle Antworten!