Kappung von Überstunden
Kann der Arbeitgeber in einer BV folgenden Paragraphen einsetzen und darf er das:
Für die kaufmännischen und technischen Angestellten (Verkauf, Arbeitsvorbereitung, Mustermacherei) gilt folgende Regelung: die Zeitgutschrift bei angeordneten Überstunden erfolgt ausschließlich aufgrund der zeitnahen schriftlichen Beantragung durch den Beschäftigten und Genehmigung durch den Vorgesetzten .]Es werden bis zu .maximal sieben Mehrarbeitsstunden bei Vollzeitbeschäftigung in den Folgemonat ,| übertragen. Bei Überschreitung der Grunde von sieben Stunden zumjeweiligen Monatsletzten erfolgt Kappung.
Community-Antworten (15)
21.05.2006 um 23:26 Uhr
Natürlich kann der AG das fordern, die Frage ist, ob der BR das mitträgt und unterschreibt.
Der letzte Teil (7 Stunden) ist praktisch die Aufforderung an die AN nicht mehr als 7 Mehrarbeitsstunden zu haben und zu übertragen.
Ob die Kappung am Monatsende zulässig ist, ist die Frage. Wenn die (tolerierte) Mehrarbeit die Grenzen des ArbZG überschreitet, muss sie zumindest dokumentiert werden. Erst nach Ablauf der Ausgleichsfrist kann auf die vertraglich geschuldete Zeit gekappt werden. Dann ist die Frage, ob die AN individualrechtlich auf die Bezahlung von geleisteter Arbeit verzichten. In meiner "Branche" tun sie das in erheblichem Umfang.
22.05.2006 um 00:55 Uhr
"Ob die Kappung am Monatsende zulässig ist, ist die Frage. Wenn die (tolerierte) Mehrarbeit die Grenzen des ArbZG überschreitet, muss sie zumindest dokumentiert werden. Erst nach Ablauf der Ausgleichsfrist kann auf die vertraglich geschuldete Zeit gekappt werden."
Quelle?
22.05.2006 um 07:29 Uhr
@ Ramses II: § 16 Abs. 2 ArbZG
22.05.2006 um 09:17 Uhr
Z.Ickig,
Von einer Kappung auf die vertraglich geschuldete Arbeitszeit kann ich da beim besten Willen nichts lesen.
22.05.2006 um 09:44 Uhr
*hüstel....., ich dachtee, deine Frage bezöge sich auf die Dokumentationspflicht! Ist halt noch früh am Morgen!
22.05.2006 um 11:37 Uhr
Ich meinte damit, dass der AG hier in der Regel machen kann, was er will. Also auch auf die vertraglich geschuldete AZ kappen (solange sich niemand dagegen wehrt).
Nur in den Fällen, wo die Grenzen des ArbZG überschritten werden, muss die Überschreitung für 6 Monate dokumentiert und erhalten werden (um ausgleichen zu können). Daher halte ich den Grundsatz, am Monatsende zu kappen für unzulässig.
Jetzt einverstanden Ramses II?
22.05.2006 um 12:06 Uhr
Nö!
Überhaupt nicht einverstanden!
Diese Folgerung aus dem Arbeitszeitgesetz ist völlig unzulässig. Ganz abgesehen davon dass die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes sowieso nicht überschritten werden dürfen, egal ob dokumentiert oder undokumentiert.
22.05.2006 um 19:16 Uhr
"Ganz abgesehen davon dass die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes sowieso nicht überschritten werden dürfen, egal ob dokumentiert oder undokumentiert."
Ziemlich vereinfacht was Du da schreibst, Ramses II, und in dieser Vereinfachung ebenso falsch.
Ich meinte die Regelgrenze von im Mittel 8 Stunden werktäglich. (Dieses Prinzip gilt schon seit 1918, da sollte es mittlerweile auch Dir bekannt sein.) Diese darf auf 10 Stunden verlängert werden, wenn im Zeitraum von 24 Wochen wieder der Durchschnitt von 8 Stunden erreicht ist. Deshalb muss alles was über diese Regelarbeitszeit hinausgeht, dokumentiert werden, um auch den Ausgeich richtig machen zu können.
Dabei sind natürlich die ganzen Ausnahmeregelungen ab §7 noch nicht berücksichtigt.
22.05.2006 um 19:53 Uhr
w-j-l,
ok wenn Du das so gemeint hast, dann werde ich das so interpretieren.
Allerdings ist Dein Schluss daraus, dass der AG dann Mehrarbeit auch erst nach diesen 24 Wochen kappen dürfe völlig falsch.
Die Dokumentationspflicht ergibt sich im Übrigen nicht indirekt über den § 3 ArbZG, sondern ist explizit im § 16 (2) festgelegt.
22.05.2006 um 21:54 Uhr
Ich gebe Dir insofern recht, als der AG auch schon dann kappen kann, wenn der Ausgleich bzgl. ArbZG erfolgt ist.
Ich hatte mich bei der Eingangsfrage auch dagegen gewandt, dass der AG generell am Monatsende kappen kann, ohne ggf. das ArbZG zu beachten.
22.05.2006 um 22:01 Uhr
w-j-l,
angenommen slch eine Kappungsvereinbarung ist überhaupt zulässig, warum sollte es dann dem Arbeitgeber untersagt sein, den individualrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers schon früher zu kappen?
22.05.2006 um 22:12 Uhr
Sag ich doch, er kann ihn kappen, solange er den Ausgleichsanspruch aus dem ArbZG beachtet. Ich würde mich nur als BR nicht von vorne herein dazu hergeben, eine solche Vereinbarung mit dem AG zu treffen, und schon gar nicht bei so geringem Zeitkonto. Aus diesem Grund haben wir z.B. lange verhandelt, um eine "Warngrenze" (100 h) einzuführen, ab der die Vorgesetzten mit dem AN über einen Abbau des arbeitsvertraglichen Individualanspruchs zu verhandeln haben. Danach wird bei uns auch gekappt, aber wir haben das nicht wörtlich in unserer Regelung stehen. Außerdem ist der Dokumentationszeitraum so lange, dass wir die Einhaltung der Regelungen des ArbZG beurteilen können.
22.05.2006 um 22:19 Uhr
@w-j-l Bei Dir muss man aber auch heftige Sinnessprünge mitmachen, wenn man das geschrieben Wort und den Gedanken dahinter erfassen will...
23.05.2006 um 01:00 Uhr
Unter einer geradlinigen Argumentation stelle ich mir auch etwas anderes vor.
23.05.2006 um 09:25 Uhr
Kann ich nicht so sehen. Ich habe nirgends etwas anderes gesagt, als schon in der ersten Antwort (29840), außer dass ich Ramses in Bezug auf das mögliche vorzeitig Kappen recht gab.
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