Erstellt am 16.05.2016 um 07:53 Uhr von gironimo
Warum sollte er es nicht dürfen. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer gibt es Verjährungsfristen (auch oft tarifliche Ausschlussfristen). Innerhalb dieser Fristen können gegenseitige Ansprüche geltend gemacht werden.
Erstellt am 16.05.2016 um 11:21 Uhr von Challenger
Tach auch,
meines Wissens nach hat der AG aber die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
Erstellt am 16.05.2016 um 18:34 Uhr von Ernsthaft
Hier wäre ein Update des aktuellen Kenntnisstandes vielleicht nicht schlecht.
Was hier möglich wäre:
https:rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2010/05/14/ruckzahlung-von-zuviel-gezahlten-arbeitslohn-an-den-arbeitgeber/