Hallo, uns ist von einem neuen Mitarbeiter ein AV zur Prüfung vorgelegt worden, in dem folgender Passus steht.......

Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Arbeitnehmers für die ihm obliegenden Tätigkeiten bestehen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten dieser Untersuchung, wenn diese nicht von einem Dritten übernommen werden.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner zu verlangen.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die Ergebnisse der Untersuchung zu unterrich-ten, soweit sie die Frage der gesundheitlichen Eignung des Arbeitnehmers für die ihm obliegenden Tätigkeiten betreffen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet, den behandelnden Arzt insoweit von der Schweigepflicht zu entbinden, als es um die Frage der gesund-heitlichen Eignung des Arbeitnehmers für die ihm obliegenden Tätigkeiten geht.

Die zuvor genannten Verpflichtungen des Arbeitnehmers bestehen auch dann, wenn der Arbeitgeber, insbesondere wegen der Art der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeiten, ein berechtigtes Interesse an einer ärztlichen Untersuchung hat. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, den Arbeitgeber über die Untersuchungsergebnisse zu unterrichten und den behandelnden Arzt von der Schweige-pflicht zu entbinden, soweit der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der entsprechenden Informa-tion hat.

Der Arbeitgeber ist ferner berechtigt, eine ärztliche Begutachtung auf eine mögliche Drogen- oder Al-koholabhängigkeit des Arbeitnehmers zu verlangen, wenn ernsthafte Hinweise auf eine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers bestehen.

............... also bei aller liebe, das hört sich doch wohl fragwürdig an oder