Erstellt am 12.05.2016 um 12:04 Uhr von AndreasHamburg
Ich vermute einmal vorsichtig:
Die Ausnahmegenehmigung betrifft eine Behördliche Genehmigung an Sonn- und Feiertagen arbeiten zu lassen. Diese behördliche Genehmigung regelt aber keine Entlohnungen oder Zuschläge.
Das wäre dann in einem Tarifvertrag und/oder einer Betriebsvereinbarung geregelt (oder auch nicht)
Dort sollte die Antwort zu finden sein.
Bei Fragen der Arbeitszeit (wann) und auch Lohngestaltung zieht aber der §87 BetrVG
Hier hat der BR ein Mitbestimmungsrecht, was er erzwingen kann
Erstellt am 12.05.2016 um 13:45 Uhr von gironimo
..... also der Arbeit am Pfingstmontag nicht zustimmen. Jedenfalls so lange, bis die Entgeltfrage geklärt ist.
Erstellt am 12.05.2016 um 18:50 Uhr von Challenger
Tach auch,
ein gesetzlicher Feiertag kann meiner Auffassung
nicht als Regelarbeitszeit ausgelegt werden.
Erstellt am 12.05.2016 um 19:42 Uhr von Rattle
der AG verwechselt das wahrscheinlich ob nun versehentlich oder bewusst mit dem Ostersonntag und Pfingstsonntag die nicht Feiertags Zuschlag Pflichtig sind ausser in BB.
Kann natürlich im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus betrieblicher Übung anders ergeben, ein gesetzlicher Anspruch besteht dagegen nicht.
und Pfingstmontag ist ein tatsächlicher Feiertag.
Erstellt am 13.05.2016 um 00:02 Uhr von Catweazle
Ein Feiertag ist ein arbeitsfreier Tag der normal vergütet werden muss. Wenn trotzdem gearbeitet wird, sind das Überstunden die als solche vergütet werden müssen zzgl. evtl. Zuschläge. Wenn der Arbeitgeber anderer Ansicht ist, wird er die Überstunden wohl nicht beim BR beantragen. Dann hilft nur eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht.
Erstellt am 13.05.2016 um 08:37 Uhr von fkusi
Pfingstmontag ist ein geetzlicher Feiertag. Wenn an solchen Feiertagen gearbeitet werden muß, greift das Arbeitszeitgesetz § 11 Ausgleich für Sonn-und Feiertagsbeschäftigung.
Bei der Vergütung solltet Ihr in Euren Tarifvertrag, wenn vorhanden, nachschauen wie Feiertage bezuschlagt werden müssen. Habt Ihr keinen Tarifvertrag muß der AG keinen Feiertagszuschlag bezahlen, da es keine gesetzliche Pflicht für Feiertagszuschläge gibt.