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Feiertagsarbeit

S
shalbleib
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Runde,

hab da eine Frage und hoffe schnell Hilfe zu kriegen.

Ich streite mich grad rum mit dem AG, der sagt das ein Pfingstmontag in unseren Sinne (Callcenter mit Ausnahmegenehmigung für Sonn- und Feiertags in Schleswig-Holstein) zu unseren Regelarbeitszeiten gehört , sprich ein ganz normaler Arbeitstag und mit unseren Grundgehalt abgegolten ist .

Stimmt dieses ?

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Community-Antworten (6)

A
AndreasHamburg

12.05.2016 um 14:04 Uhr

Ich vermute einmal vorsichtig:

Die Ausnahmegenehmigung betrifft eine Behördliche Genehmigung an Sonn- und Feiertagen arbeiten zu lassen. Diese behördliche Genehmigung regelt aber keine Entlohnungen oder Zuschläge.

Das wäre dann in einem Tarifvertrag und/oder einer Betriebsvereinbarung geregelt (oder auch nicht)

Dort sollte die Antwort zu finden sein.

Bei Fragen der Arbeitszeit (wann) und auch Lohngestaltung zieht aber der §87 BetrVG Hier hat der BR ein Mitbestimmungsrecht, was er erzwingen kann

G
gironimo

12.05.2016 um 15:45 Uhr

..... also der Arbeit am Pfingstmontag nicht zustimmen. Jedenfalls so lange, bis die Entgeltfrage geklärt ist.

C
Challenger

12.05.2016 um 20:50 Uhr

Tach auch,

ein gesetzlicher Feiertag kann meiner Auffassung nicht als Regelarbeitszeit ausgelegt werden.

R
Rattle

12.05.2016 um 21:42 Uhr

der AG verwechselt das wahrscheinlich ob nun versehentlich oder bewusst mit dem Ostersonntag und Pfingstsonntag die nicht Feiertags Zuschlag Pflichtig sind ausser in BB.

Kann natürlich im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus betrieblicher Übung anders ergeben, ein gesetzlicher Anspruch besteht dagegen nicht.

und Pfingstmontag ist ein tatsächlicher Feiertag.

C
Catweazle

13.05.2016 um 02:02 Uhr

Ein Feiertag ist ein arbeitsfreier Tag der normal vergütet werden muss. Wenn trotzdem gearbeitet wird, sind das Überstunden die als solche vergütet werden müssen zzgl. evtl. Zuschläge. Wenn der Arbeitgeber anderer Ansicht ist, wird er die Überstunden wohl nicht beim BR beantragen. Dann hilft nur eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht.

F
fkusi

13.05.2016 um 10:37 Uhr

Pfingstmontag ist ein geetzlicher Feiertag. Wenn an solchen Feiertagen gearbeitet werden muß, greift das Arbeitszeitgesetz § 11 Ausgleich für Sonn-und Feiertagsbeschäftigung. Bei der Vergütung solltet Ihr in Euren Tarifvertrag, wenn vorhanden, nachschauen wie Feiertage bezuschlagt werden müssen. Habt Ihr keinen Tarifvertrag muß der AG keinen Feiertagszuschlag bezahlen, da es keine gesetzliche Pflicht für Feiertagszuschläge gibt.

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