Folgender Sachverhalt:

Einer Firma wurde durch behördlicher Bewilligung die Beschäftigung von AN an Sonn- und Feiertagen bewilligt. Die Bewilligung wurde aufgrund der unzumutbaren Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beantragt und durch die Behörde unbefristet bewilligt . Der BR hat dem Antrag zugestimmt.

Für die zu leistende Sonn- und Feiertagsarbeit hat der BR mit dem AG eine BV abgeschlossen. Jetzt teilt der BR mit, dass er der Sonn- und Feirtagsarbeit nicht mehr zustimmen wird, da in der Zwischenzeit Arbeitsplätze abgebaut wurden und die Notwendigkeit der Sonn- und Feiertagsarbeit nicht mehr gegeben ist.

Frage:

Darf der AG trotzdem Sonn- und Feiertagsarbeit anordnen, obwohl der BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 mitbestimmungspflichtig ist?

Was würde passieren, wenn der AG gegen den Willen des BR entscheiden würde?