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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zusständigkeitsbereich Arbeitszeitnachweis

H
HeldvomFeld
Jan 2018 bearbeitet

Guten Abend, wir haben mal eine Verständnisfrage.

Ein Vorgesetzer wurde in Standort A angestellt, mit allem drum und dran. Soweit stimmig. Nun arbeitet er in einem anderen Bundesland kommisarisch. Angeblich in Standort B, aber er hält sich 3/4 der Woche in Standort C auf und kommt auch auf mehr als 40 Stunden die Woche.

Der Betriebsrat aus C wollte nun von der Personalabteilung den Arbeitszeitnachweis Nachweis haben (er ist kein leitender Angestellter). Personalabteilung hat abgelehnt, da der Mitarbeiter kommisarisch in B und nicht in C arbeitet.

B hat keinen BR. Welche Möglichkeiten gibt es hier? Kann man überhaupt was machen? Vielen Dank für eine Info.

HeldvomFeld

1.33306

Community-Antworten (6)

C
Challenger

11.05.2016 um 02:55 Uhr

Tach auch,

der BR des Standortes A hätte nach §99 Abs.1 i.V.m. §95 Abs.3 BetrVG wegen Versetzung und der BR des Standortes C nach §99 Abs.1 BetrVG wegen Einstel- lung beteiligt werden müssen. Und, sofern Überstunden geleistet werden, ist der BR des St. C auch nach §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG zu beteiligen.

Hat der AG dies bislang unterlassen, so sollten die BR'te von A+C den AG unmiß- verständlich auffordern, die erforderlichen Unterrichtungsverfahren einzuleiten und deren Zustimmung hierzu einzuholen.

G
gironimo

11.05.2016 um 11:37 Uhr

sehe ich auch so. Im Grunde genommen ist § 101 BetrVG anzuwenden.

Und wenn jemand - wer auch immer - in einem Standort arbeitet, unterliegt dann dort auch den betrieblichen Arbeitszeitregelungen und der BR hat einen Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2

P
Pjöööng

11.05.2016 um 12:03 Uhr

Zuesrt einmal wäre zu überprüfen, ob eine Versetzung vorliegt.

C
Challenger

11.05.2016 um 18:50 Uhr

Tach nochmal,

Übrigens, warum hat Standort B denn keinen Betriebsrat ??? Sollte sich mal der GBR drum kümmern. Denn nach §17 Abs.1 BetrVG ist der GBR zuständig für die Bestellung der Wahlvorstände in betriebs- ratslosen Betrieben.

C
celestro

11.05.2016 um 19:25 Uhr

Da wäre zuerst einmal zu prüfen, ob es überhaupt einen GBR gibt. ;-)

C
Challenger

12.05.2016 um 01:48 Uhr

Hallo celestro,

stimmt auffallend.-

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