Arbeitszeitkonto vs. Vertrauensarbeitszeit
Hallo zusammen,
bei uns sind laut TV (BAP) die Arbeitszeiten von jedem Arbeitnehmer zu erfassen. Das ist auch sinnvoll, damit beim Kunden vernünftig abgerechnet werden kann. Nun gibt es in der Verwaltung eine Arbeitnehmerin, welche weder nach TV eingestellt wurde (ist ja intern im Einsatz und nicht beim Kunden) noch einen Arbeitszeitnachweis zu führen hat. Wie kann der Betriebsrat nun aber überwachen, dass hier das ArbzG eingehalten wird? Können wir uns auf "gleiches Recht für alle" berufen? Oder müssen wir die Vertrauensarbeitszeit einfach so hinnehmen?
Gruß
Community-Antworten (5)
17.07.2015 um 14:43 Uhr
wer so einen BR hat braucht keinen Boss mehr.
Seit wann Überwacht der BR Arbeitszeiten??
17.07.2015 um 15:21 Uhr
@Tulpe: BRBerlin will die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes kontrollieren (Pausenzeiten, Höchstarbeitszeit, Ruhezeit, etc.)
Natürlich bestehen auch bei Vertrauensarbeitszeit Mitbestimmungsrechte. Ich empfehle für den Start mal folgenden Link:http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/vertrauensarbeitszeit-faqs-14-hat-der-betriebsrat-bei-der-einfuehrung-von-vertrauensarbeitszeit-mitzubestimmen_idesk_PI10413_HI1780067.html
17.07.2015 um 17:16 Uhr
Laut BAG-Rechtsprechung kann der BR im Zuge seiner Aufgaben aus dem § 80 BetrVG Arbeitszeitnachweise selbst da verlangen, wo die sogenannte Vertrauensarbeitszeit praktiziert wird.
Auf gut deutsch - Vertrauenszeit ohne Zustimmung des BR geht nicht. Und der BR hat ja bei Euch nicht zugestimmt.
20.07.2015 um 14:15 Uhr
Danke für die schnellen Antworten. Selbstverständlich kontrollieren wir nicht die Arbeitszeit auf Betrug. Uns geht es um den Blick auf die Überstunden und den damit zusammenhängenden Gesetzen und BVn. Der TV regelt nämlich, dass die Überstunden zu bezahlen sind, ab einer gewissen Menge sogar mit Aufschlag. Der AV der Kollegin hingegen regelt, dass sie einen Teil der ÜS ohne Beazahlung zu leisten hat.
@gironimo: Hast du ein Aktenzeichen dafür parat?
20.07.2015 um 16:54 Uhr
Kommentar und BAG Entscheidungsauszüge:
Mit dem Betriebsrat ist die Einführung der Vertrauensarbeitszeit und die Festlegung von deren Modalitäten zu vereinbaren. DKKW-Klebe, BetrVG § 87 Rn. 80a
Vertrauensarbeitszeit muss mit wirksamen Regelungen zur Vermeidung von Mehrarbeit und Maßnahmen gegen die Überforderung von Beschäftigten verbunden sein. "Ansonsten käme bereits die Einführung einem völligen Verzicht auf die MBR nach Nr. 3 gleich. Fitting, BetrVG § 87 Rn. 116.
BAG, 06.05.2003 – 1 ABR 13/02 Leitsätze: "Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG benötigt der Betriebsrat im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er muss sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten "Vertrauensarbeitszeit" bewusst nicht erfassen."
BAG, 26.04.2005 – 1 AZR 76/04 „ Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (…). Der Betriebsrat kann (…) über sein Mitbestimmungsrecht im Interesse der Arbeitnehmer nicht in der Weise verfügen, dass er in der Substanz auf die ihm gesetzlich obliegende Mitbestimmung verzichtet.“
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