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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Chef läßt zu, dass Mitarbeiter im Urlaub arbeitet

J
jaypar
Jan 2018 bearbeitet

Unser Mitarbeiter (Finanzen, Buchhaltung, EDV-Leitung) arbeitet immer wieder aus dem Urlaub heraus. Er kommt plötzlich ins Unternehmen und nimmt Termine war oder arbeitet in seinem Büro. Ebenso nimmt er immer von außerhalb (auch vom Urlaub im Ausland aus) dienstliche Dinge wahr und macht auch die Gehälter, wenn er zum entspr. Zeitpunkt im Urlaub ist.

Die Mitarbeiter finden das unmöglich und haben u.a. auch Angst, dass ein solches Verhalten dann auch von ihnen erwartet wird, wenn der o.a. Mitarbeiter "dieses Fass aufmacht...".

Ich als Betriebsrat denke dabei auch an die Fürsorgepflicht des AG. Daher meine Frage, ob der AG es überhaupt erlauben, bzw. annehmen darf, dass ein Mitarbeiter ständig und immer wieder aus dem Urlaub heraus arbeitet und quasi auch im Urlaub immer erreichbar ist?

Danke und Gruss, Jaypar

4.889043

Community-Antworten (43)

G
gironimo

04.05.2016 um 12:45 Uhr

Du denkst bestimmt an § 8 BUrlG.

Ihr solltet den AG auffordern, das Gesetz anzuwenden und den AN auffordern, seinen Erholungsurlaub entsprechend zu gestalten.

J
jaypar

04.05.2016 um 13:40 Uhr

Danke... Was meinst Du mit "den AN auffordern, seinen Erholungsurlaub entsprechend zu gestalten"?

LG Jaypar

Z
Zappelmann

04.05.2016 um 14:14 Uhr

Sich erholen, wie es eigentlich für U gedacht ist. Also: Handy in den Wassereimer, und dann ab an den Strand, Fische füttern. Ist das so schwer zu verstehen?

J
jaypar

04.05.2016 um 14:31 Uhr

Nein, ist im Grunde nicht schwer zu verstehen... Aber wie ich gesehen habe, richtet sich der §8 BUrlG hauptsächlich an Personen, die während ihres Urlaubes bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten.

Daher ist mir auch jetzt noch nicht ganz klar, ob der Betriebsrat im von mir beschriebenen Fall diesen § nennen kann...

Daher hatte ich ja eingangs auch von der Fürsorgepflicht des AG geschrieben, da ich dachte, dass dies der richtige Ansatz sein könnte.

Kennt jemand von Euch ggf. noch einen rechtlichen Hinweis auf die von mir beschriebene Situation... nämlich, dass ein AN in seinem Urlaub ständig für SEIN Unternehmen dienstlich tätig wird?

LG jaypar

C
celestro

04.05.2016 um 15:12 Uhr

"Aber wie ich gesehen habe, richtet sich der §8 BUrlG hauptsächlich an Personen, die während ihres Urlaubes bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten."

Aus welchem Teil des Paragraphen sollte das hervorgehen ?

Z
Zappelmann

04.05.2016 um 15:26 Uhr

+++ ob der Betriebsrat im von mir beschriebenen Fall diesen § nennen kann... Wenn Du mit dem AN sprichst, wie er seinen Urlaub planen/verbringen soll, dann brauchst Du ihm nicht mit irgendeinem Paragraphen zu kommen. Spätestens dann hätteste bei mir abgegessen.

J
jaypar

04.05.2016 um 15:54 Uhr

@ Celestro: Über Google habe ich verschiedene Kommentare zum § 8 BUrlG gefunden. Dort werden solche Szenarien beschrieben, wonach ich den Eindruck erhielt, dass es hauptsächlich darum geht, wenn ein AN bei einem anderen AG im Urlaub arbeitet. Ein Fall, dass dieser § auch den eigenen AG betrifft, habe ich nirgens gefunden. Deshalb meine diesbezügliche Nachfrage.

@ Zappelmann: Ich muss - glaube ich - nochmal deutlicher darüber aufklären, dass der AN selbst das so will. Es wird nicht vom Chef gefordert! Daher werde ich beim AN selbst überhaupt nichts mit einem Gespräch erreichen... höchstens dann, wenn ich dazu auch einen § nennen würde :-)

@ ALL: Ich weiß, dass die Geschichte verrückt klingt - ist aber bei uns tatsächlich so.

Einige Kolleg-/innen fühlen sich nun extrem unter Druck gesetzt, da sie fürchten, dass diese ständige Erreichbarkeit auch von ihnen verlangt wird. Sie sehen ja schließlich auch, dass der Chef das gerne und dankend annimmt!!

LG jaypar

I
ickederdicke

04.05.2016 um 16:42 Uhr

Der einführende Fragetext liest sich , als ob der betreffende Mitarbeiter Alleinstellungsmonopol hat und gar nicht anders kann... Oder ist er gern unabkömmlich ?

Macht euch doch mal nen Kopf, wie ihr das über Regelungen ( Vertretung im Krankheits - /Urlaubsfall besser hinbekommt.

J
jaypar

04.05.2016 um 17:16 Uhr

Ja, genauso ist es. Der Mitarbeiter hält sich für unabkömmlich und er kann nicht anders. Er ist auch oft übers Wochenende hier oder an Feiertagen und setzt damit (auch wissentlich) die Kolleg-/innen enorm unter Druck.

Ich habe schon mehrfach mit ihm darüber gesprochen, aber ihm ist das egal... hauptsache der Chef mag ihn......... "die Kollegen müssen mich nicht mögen" ist sein Lieblingssatz.

Also schwierig...

Dennoch denke ich, dass man auch beim Chef ansetzen sollte. Daher meine Frage, ob er diesen 24/7-Dienst annehmen darf :-)

LG jaypar

P
Pjöööng

04.05.2016 um 17:21 Uhr

Zitat (celestro): "Aus welchem Teil des Paragraphen sollte das hervorgehen ?"

Aus dem 11ten Wort des § 8 BUrlG

P
Pickel

04.05.2016 um 18:19 Uhr

§ 1 BUrlG regelt ganz klar den ANSPRUCH. Dort steht nicht dass der AN VERPFLICHTET ist, Urlaub zu nehmen.

Gironimo, es gibt entsprechend keine gesetzliche Urlaubspflicht, die der AG durchsetzen MUSS.

G
Globus

04.05.2016 um 18:36 Uhr

na, wenn es hier einen BR gibt, es es ja gut, dass es den 87,1,5 BetrVG gibt...

P
Pickel

04.05.2016 um 18:48 Uhr

Globus, du liegst leider ein weiteres Mal komplett daneben.

87 I ist evident nicht einschlägig

87 V: Hier geht es um die ALLGEMEINEN Urlaubsgrundsätze. Nicht um die Einzelfallsituation des AN. Der Einzelfall ist nur dann einschlägig, wenn zwischen AN und AG keine Einigung zustande kommt. Davon ist hier nichts zu sehen.

G
Globus

04.05.2016 um 18:52 Uhr

Hä? §87 Abs 1 Nr 5 ist nicht einschlägig? jetzt willste mich aber veräppeln...

drum schrieb ich 87, 1, 5 - wo genau ist dein Problem? Ich schriebe nichts von 87,1,1

Deine römischen Ziffern kannste auch vergessen - im Gesetz sind diese nicht aufgeführt... Sorry

Nachtrag: ach jetzt verstehe ich dich - ich Dussel - du meinst, dass man in den Urlaubsgrundsätzen nicht einbringen kann wann Urlaub gewährt wird und unter welchen Umständen der AG verlangen kann diesen zu unterbrechen, oder aber auch, dass gewährter Urlaub zu nehmen ist... interessant...

P
Pickel

04.05.2016 um 19:12 Uhr

Nein Globus, du liegt einfach daneben.

Ich schrieb, dass der BR nicht vorschreiben kann DASS Urlaub für einen einzelnen AN GEGEN dessen erklärten Willen anzusetzen ist. Nicht mehr und nicht weniger. Deine zitierten Paragraphen regeln Fälle, die hier überhaupt nicht anzuwenden sind.

G
Globus

04.05.2016 um 19:19 Uhr

Wenn überhaupt der - ich habe nur einen zitiert... dann sei es drum - halte deine Augen zu und gut ist...

A
AlterMann

04.05.2016 um 21:26 Uhr

Das BUrelG führt hier nicht weiter. Ihr seid aber doch bei Mehr- und Überstunden in der Mitbestimmung. Als BR würde ich den AG auffordern, die zusätzliche Arbeit des Mitarbeiters nicht anzunehmen.

G
Globus

04.05.2016 um 22:08 Uhr

ja funktioniert auch wenn man dienstpäne hat... oder solche als BR haben möchte...

C
celestro

05.05.2016 um 01:08 Uhr

"Aus dem 11ten Wort des § 8 BUrlG"

Aus dem Wort Erwerbstätigkeit soll hervor gehen, das damit ein Zweitjob gemeint ist ? Komisch ... der Hauptjob sollte eigentlich auch eine Erwerbstätigkeit sein.

Für den Vatertag schonmal vorgetrunken ?

P
Pjöööng

05.05.2016 um 01:12 Uhr

Tja celestro,da muss man schon mal weiter als von hier bis zur Wand denken können.

C
celestro

05.05.2016 um 01:27 Uhr

@ Pjöööng

Ich hoffe Du nimmst es mir nicht übel, das ich da lieber nach dem gehe, was mir ein Fachanwalt für Arbeitsrecht dazu ausgeführt hat, als einem anonymen User zu folgen. Zumal das vom Anwalt auch wesentlich mehr Sinn ergibt.

@ Pickel

http://www.humanresourcesmanager.de/ressorts/artikel/haftung-auch-ohne-urlaubsantrag-9406

Ja, es ist "nur" ein Urteil eines LAG und entgegen der Rechtsprechung des BAG. Aber ich finde die Sichtweise: "Der Arbeitgeber hat somit den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz somit von sich aus zu erfüllen. Dies ergebe sich daraus, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten diene und arbeitsschutzrechtlichen Charakter habe." durchaus nachvollziehbar.

P
Pickel

05.05.2016 um 01:59 Uhr

Celestro, du magst dich ja gern der mindermeinung anschließen. Ich stehe da eher auf dem Standpunkt, dass der Gesetzgeber explizit regeln zum Verfall von Urlaubsansprüchen aufgestellt hat. Das ist nach der Systematik des gesetzaufbaus ein klares Zeichen dafür, dass die nichtnahme von Urlaub legitim ist.

Ferner hätte der Gesetzgeber in § 1 dann nicht von "Anspruch auf...", sondern vielmehr von "hat Urlaub zu nehmen" gesprochen.

C
celestro

05.05.2016 um 02:56 Uhr

Ist ja nicht so, als ob in § 7 dies nicht zu lesen wäre:

"Der Urlaub Muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung Muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."

muss genommen werden ... sogar 2 Mal ...

G
Globus

05.05.2016 um 04:58 Uhr

"...Das ist nach der Systematik des gesetzaufbaus ein klares Zeichen dafür, dass die nichtnahme von Urlaub legitim ist. ..." Ja ist sie, in bestimmten Fällen... und weiterhin, das ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz, es ist also Sinn des Gesetzes, den AN und dessen Gesundheit zu schützen. Der "Verfall" des Urlaubsanspruches zeigt dem AN wie wichtig es ist dem Gesetz zu folgen...

Weiterhin steht im Gesetz eben nicht, dass auf dem Urlaubsanspruch verzichtet werden kann.

Selbst das EuGH Urteil, dass vom BAG auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch wegen Verfall durch AU bestätigt wurde, zeigt doch die Einschätzung der Rechtssprechung diesbezüglich.

Wenn der AN "freiwillig" verzichten könnte, gäbe es diese Urteile einfach nicht. Davon ab wäre der AN vom AG "erpressbar" und das ist mit Sicherheit entgegen dem Sinn des Gesetzes...

J
jaypar

05.05.2016 um 11:27 Uhr

Liebe Leute...

Ich danke Euch sehr für Eure Mühe. Toll, wie Ihr versucht, mir zu helfen!! Aber ich bitte Euch, hier nicht zu streiten. Wäre schade, wenn dieser Thread ausartet...

So ein bisschen driftet der Inhalt jedoch ab vom Thema.

Ich beschreibe daher nochmal in Kurzform, wo das Problem ist:

Ein Arbeitnehmer hat 2 Wochen Urlaub. Dieser ist genehmigt und er befindet sich auch im Urlaub zu Hause. Dennoch nimmt er Dienstgeschäfte wahr... schreibt dienstliche Mails an Kolleg-/innen, ruft an, taucht plötzlich im Unternehmen auf und nimmt dienstliche Termine wahr (Gespräche mit Externen etc.), er führt Gespräche mit dem Chef, er nimmt buchhalterische Aufgaben wahr, er beauftragt z.B. eine Firma, die sich um ein EDV-Problem kümmert... und... und... und.

Der Chef findet´s toll... "WAS FÜR EIN ENGAGIERTER MITARBEITER"... dürfte seine Einstellung sein. Aber sämtliche Kolleg-/innen (also die komplette Belegschaft) wundert sich über das Verhalten von Chef und dem Mitarbeiter und fühlt sich enorm unter psychischen Druck gesetzt, da sie befürchten, dass der Chef ein solches Verhalten auch von ihnen verlangen könnte.

OK, war jetzt doch nicht sooo kurz beschrieben. Aber ich wollte nochmal aufzeigen, worum es hier eigentlich geht.

Wie reagiert man hier als Betriebsrat?

Einer von Euch schrieb:

"Als BR würde ich den AG auffordern, die zusätzliche Arbeit des Mitarbeiters nicht anzunehmen."

OK, aber mit welchem rechtlichen Hintergrund fordere ich das vom Chef?

Wünsche Euch nen schönen Vatertag!

LG jaypar

G
Globus

05.05.2016 um 11:40 Uhr

soweit driftet es nciht ab... macht eine BV darin wird geklärt, bzw. beschrieben, dass Urlaub eben Urlaub ist, und dienstliche Dinge nicht ohne vorherigen Abstimmung mit dem BR geduldet wird...

"Epilog (bin eigentlich kein Freund davon): Urlaub ist bis zu xx Tagen am Stück zu gewähren und dient der Erholung des AN...."

Dann halt weiter mit den Bestimmungen wie und wo und was... eigentlich sehr einfach...

J
jaypar

05.05.2016 um 11:59 Uhr

...naja... Und worauf berufe ich mich in der BV in Bezug auf die Angabe, dass im Urlaub dienstl. Dinge nicht ohne vorherige Abstimmung mit dem BR geduldet sind?

LG jaypar

G
Globus

05.05.2016 um 12:10 Uhr

wenn du auf nummer sicher gehen willst, lass den Epilog weg und schreibe...

  1. Urlaub ist zusammendhängend zu genehmigen und dient der Erholung
  2. Sollte es notwendig sein, dass der Urlaubsanspruch unterbrochen oder abgebrochen werden müssen, ist im Vorfeld die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.
  3. Auch eventuelles Homeoffice unterliegt dieser Bestimmung

usw usw usw usw

Nachtrag: Verstöße gegen eine BV die der AG macht, ist dir ja klar, gell? Weiterhin solltet ihr eure BV über homeoffice nachbessern, nciht dass zwei BV´en kollidieren...

recgel noch viel mehr in dieser BV - auch "Sonderurlaub" nach BGB 616 dann hat ihr noch ein wenig Verhandlungsmöglichkeiten...

Viel ist da echt möglich...

J
jaypar

05.05.2016 um 14:41 Uhr

...fraglich ist jedoch, ob diese Zustimmung auch für einen 1-köpfigen BR gilt ;-)

E
Ernsthaft

05.05.2016 um 16:44 Uhr

Neben der Frage des allg. Gesundheitsschutzes ihm gegenüber, ist es auch eine gegenüber den sonstigen Mitarbeitern infolge eines hier ev. etwas übermotivierten. (siehe hierzu auch den Hinweis auf das BAG Urteil)

Da das gute aber oft so nah ist, ist es auch eine Frage der betrieblichen Ordnung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und ein BR könnte nicht nur, sondern sollte hier auch entsprechend aktiv werden.

Das hier Arbeitstätigkeiten vorliegen dürfte ja nicht strittig sein. Und das ein BR hier bei der Verteilung, sowie bei Überstunden – auch wenn sie willkürlich durch den AN anfallen – beteiligter ist, dürfte auch nicht Fremd sein.

Auch über den § 80 BetrVG bestehen hier div. Handlungsmöglichkeiten. Denn entgegen einiger hier Gegenteiligen Ansichten, besteht schon im Rahmen des Gesundheitsschutzes, eine Pflicht zur Urlaubsnahme für einen AN.

Auch das BUrlG ist ein Schutzgesetz im Sinne des Gesundheitsschutzes und dient der Erholung. Es beinhaltet einen durch Gesetz gesetzten Erfüllungsanspruch der durch Freistellungserklärung eines AG zu erfolgen hat. Es bedarf hierzu auch keiner geforderten Annahme durch einen AN. Ist eine Freistellungserklärung wirksam ergangen, tritt sie auch gegen den Willen eines AN ein und führt zur Verhinderung einer Beschäftigung.

Auch die sich aus den §§ 617 bis 619 BGB für einen AG ergebende Fürsorgepflicht, führt zu einem ähnlichen Ergebnis.

Bereits am 19. Dezember 1958 (1 AZR 55/58) hat das BAG grundsätzlich festgestellt, dass der Urlaub einen Raubbau an der Arbeitskraft des einzelnen AN verhindern und gewährleisten soll, dass er ohne die Bindung an die Tagesarbeit seine Persönlichkeit frei entfalten kann.

Letztlich zielt der Urlaub nicht nur auf das Wohl des einzelnen AN, der seine körperliche und geistig-seelische Kraft erneuern kann - und das Interesse des AG selbst, dem gesunde und arbeitsfreudige AN erhalten werden sollen - sondern auch auf das Interesse der Gesamtheit ab.

J
jaypar

05.05.2016 um 17:10 Uhr

Vielen, vielen Dank @ "Ernsthaft"!!

Genau solche Erläuterungen habe ich gesucht und erhofft. Damit kann ich eine Menge anfangen und ich hoffe auch, dass all die von Dir genannten Gesetze und Beschreibungen auch für einen 1-köpfigen BR gelten...

Ich werde innerhalb der nächsten 1-3 Tage eh ein Gespräch mit dem Chef führen und dann gleich aus den von Dir beschriebenen Gesetzeslagen meine Argumentationen zusammenstellen.

Wie gesagt, haben sich ja auch schon einige Mitarbeiter-/innen über das Verhalten des AN beschwert (bzw. auch darüber, dass der Chef das so annimmt).

Mein Ziel wäre eine klare Vertretungsregelung für den kompletten Dienstbereich des betreffenden AN, die ich dann vielleicht in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Chef, dem AN selbst sowie den infrage kommenden Vertreter-/innen und mir als BR erstellen könnte.

Wäre das eine gangbare Lösung?

Danke und Gruss, jaypar

H
Hoppel

05.05.2016 um 19:31 Uhr

@ jaypar

Hast Du einen ErfK im Regal stehen? Falls ja, solltest Du mal unter BUrlG einen Blick in den § 8 werfen. Die RN 1 und 2 sind ungemein erhellend.

"Der AN soll der Versuchung widerstehen, seine Arbeitskraft während der Freizeit anderweitig zu "vermarkten" statt seine Kräfte in selbstbestimmter Erholung aufzufrischen. [...]

Dem AN ist während seines Urlaubs nicht jede Tätigkeit verboten, die soziologisch als Arbeit anzusehen ist. Er darf lediglich keiner Beschäftigung nachgehen, für die eine dem Wert der Arbeit entspr. Gegenleistung in Geld oder Sachwerten versprochen ist oder regelm. erwartet werden wird. [...] Eine Erwerbstätigkeit widerspricht dem Urlaubszweck, wenn sie die für die Fortsetzung des AV notwendige Auffrischung der Arbeitskräfte des AN verhindert. Das ist nach den subj. und obj. Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die Vorgabe selbstbestimmter Erholung nicht außer Acht gelassen werden darf. Maßgebend sind Art und Dauer der Erwerbstätigkeit. Eine Beschäftigung im Arbeitsgebiet des AN gegen Entgelt oder Sachleistung während der vollen tägl. AZ ist regelm. zweckwidrig, während ein stundenweises Aushelfen an manchen Tagen nicht gegen das gesetzl. Verbot verstoßen muss. [...]"

Ich meine, dass § 8 BUrlG hier nicht sehr viel weiter hilft! Auch hege ich einige Zweifel, dass das Engagement des Kollegen tatsächlich als "zweckwidrige Erwerbstätigkeit" verfrühstückt werden kann.

Nichts desto trotz sollte eine Vereinbarung, insbesondere eine Vertretungsregelung, angestrebt werden.

@ ernsthaft

"Das hier Arbeitstätigkeiten vorliegen dürfte ja nicht strittig sein. Und das ein BR hier bei der Verteilung, sowie bei Überstunden – auch wenn sie willkürlich durch den AN anfallen – beteiligter ist, dürfte auch nicht Fremd sein."

Dieser AN ist von seinen arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten während des gewährten Erholungsurlaubes freigestellt. Wie Du auf das Pferd "Überstunden" = § 87 Abs.1 Nr. 3 BetrVG aufspringen willst, ist mir ein Rätsel.

"Bereits am 19. Dezember 1958 (1 AZR 55/58) hat das BAG grundsätzlich festgestellt ..."

Der amtl. Leitsatz dieser Entscheidung

"Schließen dieselben Tarifpartner einen durch 2 Lohntarife ergänzten Manteltarif für Betriebe eines bestimmten Gewerbezweiges mit verschiedener Betätigung, so sind auch im einzelnen Betrieb die Arbeitnehmer je nach ihrer überwiegenden Tätigkeit für eines der verschiedenen Betriebsziele zu bezahlen. In solchen Fällen handelt es sich tarifrechtlich um Mischbetriebe."

lässt allerdings noch nicht einmal ansatzweise vermuten, dass hier grundsätzliche Aussagen zum "Urlaubszweck" zu finden sind!

Ich hätte im Angebot ... BAG, 11.01.1966, 5 AZR 383/65: " Dieses Gesetz garantiert zwar die Unabdingbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs (§§ 1 und 13 Abs. 1). Die Garantie erstreckt sich jedoch allein auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeitsverpflichtung freizustellen und ihm dadurch - unter Zahlung eines angemessenen Urlaubsentgelts - die Möglichkeit, der Ausspannung und der Erholung zu geben.

Sie umfaßt jedoch nicht zugleich die Verpflichtung des Arbeitgebers, durch irgendwelche weitere Maßnahmen auch für die tatsächliche Erreichung des Urlaubszwecks Sorge zu tragen. Der Erholungszweck kann vielmehr nur im Bereich der eigenen Verantwortung jedes einzelnen Arbeitnehmers erreicht werden."

D
DummerHund

05.05.2016 um 20:48 Uhr

jaypar Zunächst einmal. Ein Gesetz bestimmt sich nicht nach der Größe eines Gremiums. Das was für einen 21iger (oder höher bzw. kleinerem) Gremium gilt, gilt auch für einem 1er BR. Weiter: Ein AN kann nicht einseitig dazu gezwungen werden seinen Jahresurlaub zu nehmen. Der Antrag oder die zeitliche Festlegung ist zwar eine einseitige Willenserklärung, aber auch nicht mehr und nicht wenig. Dies heisst über diese einseitige Willenserklärung, egal von welcher Seite diese kommt, muss Einigkeit zwischen den Vertragsparteien herrschen. Erst dann wird der Schuh passen. Wäre dem nicht so und ein AN wäre verpflichtet seinen Urlaub zu nehmen, wäre im Umkehrschluss ja auch der AG verpflichtet den AN biss Jahresende in den Urlaub zu schicken. Hier wäre rein theorethisch nicht nur die Möglichkeit aller AN gegeben einen AG in die Pleite zu jagen; indem einfach alle AN ihren Urlaub nicht nehmen und der AG sie am Jahresende gemeinsam in den Urlaub schicken MÜSSTE und keine Aufträge mehr erledigen könnte......Hier wäre auch das Bundesurlaubsgesetz in Gänze ins Apsurdum geführt. Ich habs hier-natürlich nicht zufällig, auf 299 Seiten vor mir liegen. Demnach ja, ein AN KANN seinen Urlaub abbrechen und wieder Arbeiten gehen. Dies Regelt §7 Abs. 1 Nr 5c Bundesurlaubsgesetz. Hier steht eindeutig beschrieben das bei Einigung der Parteien dies möglich ist. In einer BV festschreiben das der Jahresurlaub zusammen zu gewähren ist wie hier ein User beschrieb. Die Frage stellt sich warum, da dies schon in § 7 Abs 2 a in einem Gesetz steht. Was Arbeits-und Gesundheitsschutz betrifft im Bezug auf Urlaub. Dies kann hier lediglich als Präventivmaßnahmen mit angeführt werden wenn man mit dem AG in irgendwelchen Verhandlungen geht oder Vorderungen stellt. Als BR würde ich den AG unmissverständlich darauf hin weissen, das ihr nach §87 Abs1 Nr.:5 mit im Boot seit. Dies betrifft die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die zeitliche Festlegung des Urlaubs für einzelne AN: Nach zu lesen auch unter e beim § 7 Abs1 Nr 6

H
Hoppel

05.05.2016 um 21:25 Uhr

@ DummerHund

"Wäre dem nicht so und ein AN wäre verpflichtet seinen Urlaub zu nehmen, wäre im Umkehrschluss ja auch der AG verpflichtet den AN biss Jahresende in den Urlaub zu schicken."

LAG Berlin-Brandenburg · Urteil vom 12. Juni 2014 · Az. 21 Sa 221/14: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz von sich aus zu erfüllen. Dies ergibt sich daraus, das der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten dient und arbeitsschutzrechtlichen Charakter hat.

LAG Berlin-Brandenburg · Urteil vom 7. Mai 2015 · Az. 10 Sa 86/15, 10 Sa 108/15: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von sich aus zu erfüllen. Der gesetzliche Mindesturlaub dient dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten und hat einen arbeitsschutzrechtlichen Charakter.

"Hier wäre rein theorethisch nicht nur die Möglichkeit aller AN gegeben einen AG in die Pleite zu jagen; indem einfach alle AN ihren Urlaub nicht nehmen und der AG sie am Jahresende gemeinsam in den Urlaub schicken MÜSSTE und keine Aufträge mehr erledigen könnte......Hier wäre auch das Bundesurlaubsgesetz in Gänze ins Apsurdum geführt. "

Diese Argumentation ist doch h*rnrissig! Außerdem hätte der AG SEINE Verpflichtung aus dem BUrlG dann bereits 11 Monate lang ad absurdum geführt ...

"Ich habs hier-natürlich nicht zufällig, auf 299 Seiten vor mir liegen."

Und wie oft hast Du Dir die 299 Seiten unter´s Kopfkissen gepackt? Ich habe allerdings davon gehört, dass das nicht helfen soll. :-))

D
DummerHund

05.05.2016 um 21:51 Uhr

@Hoppel Wie immer liest Du richtig..... bringst aber deine eigene Interpretertion rein.

--von sich aus zu erfüllen----- genau da sind wir bei der einseitigen Willenserklärung. Oder steht da den AN von sich aus in den Uraub zu schicken ? Es ist und bleibt der kleine feine Unterschied. Und im Gegensatz zu Dir habe ich von den 299 Seiten einige Passagen hier benannt. Zeige mir klipp und klar die Stelle wo steht ein AG kann einen AN ohne dessen Einverständis in den Urlaub schicken und diese Tage mit dem Jahresurlaub verrechnen. Einen klaren Satz und kein rumgeeiere. Zu dem Rest sage ich mal nix, da es dem Fragesteller nicht gerecht wird.

J
jaypar

05.05.2016 um 22:19 Uhr

Es geht ja auch überhaupt nicht darum, dass ein AG einen AN ohne dessen Einverständdnis in den Urlaub schickt!!

Der AN ist ja bereits im genehmigten Urlaub!!

Aber er arbeitet ständig in seinem Urlaub, kommt ins Büro und arbeitet auch dort... führt Gespräche, telefoniert mit Kolleg-/innen etc.

DARUM gehts hier ;-)

LG jaypar

D
DummerHund

05.05.2016 um 22:44 Uhr

jaypar Und aus diesem Grund habe ich dies geschrieben. Dies Regelt §7 Abs. 1 Nr 5c Bundesurlaubsgesetz. Hier steht eindeutig beschrieben das bei Einigung der Parteien dies möglich ist.

Dies heisst klipp und klar das AN UND ag sich hier im gesetzlichem Rahmen halten. Diesen kann nur der BR enger schnüren. Fordert eure Mitbestimmung ein wie beschrieben bei den Urlaubsgrundsätzen. Weiter seit ihr hier noch in der Mitbestimmung. Macht dem AG dies klar. Nachtrag. Sorry Link vergessen http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag1-abr-11-85

J
jaypar

05.05.2016 um 22:47 Uhr

Ein "Ihr" gibt´s bei uns nicht. Ich bin 1-köpfiger BR ;-)

Und da gibts bei vielen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten Einschränkungen. 1-köpfige BR haben nicht immer das volle Recht...

LG jaypar

D
DummerHund

05.05.2016 um 22:56 Uhr

hääää???? Wer behauptet so was und wo steht das????

C
celestro

06.05.2016 um 00:48 Uhr

@ dummer Hund

Ich würde es ja gerne nachvollziehen können, aber:

"Demnach ja, ein AN KANN seinen Urlaub abbrechen und wieder Arbeiten gehen. Dies Regelt §7 Abs. 1 Nr 5c Bundesurlaubsgesetz. Hier steht eindeutig beschrieben das bei Einigung der Parteien dies möglich ist."

§ 7 und dann wie weiter ? Denn ich finde da nichts, was damit zu tun hätte, das der AN den Urlaub abbricht.

D
DummerHund

06.05.2016 um 11:15 Uhr

@celestro Ich schreibe wörtlich dieersten Sätze ab

c Nachträgliche Änderung des Urlaubs

Ein bereits festgesetzter Urlaubstermin kann regelmäßig durch eine einseitige Willenserklärung nicht mehr geändert werden. Eine nachträgliche Änderung der Urlaubstage kann nur in Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien erfolgen. (Anmerkung von mir BAG vom 31.5.1988 S. 2466) Lediglich in Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit zur einseitigen Verschiebung des festgeseten Urlaubtermins. (Anmerkung von mir A.A. Leinemann § 7 Rn.60)

Und im vorliegendem Fall kann man laut Schilderung des Fragenden vohl kaum von einer Ausnahme sprechen.

J
jaypar

06.05.2016 um 11:40 Uhr

@ dummer Hund:

"hääää???? Wer behauptet so was und wo steht das????"

Natürlich ist es so, dass ein 1-köpfiger BR nicht die gleichen Rechte hat, wie mindestens ein 3-köpfiger. Z.B. gerade im Bereich Mitbestimmung bei Personalangelegenheiten.

Als Beispiel: § 99 BetrVG, Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen... etc.

LG jaypar

J
jaypar

06.05.2016 um 16:08 Uhr

So Ihr Lieben...

Gespräch hat stattgefunden mit dem AG. Er ist mit einer umfassenden Vertretungsregelung einverstanden, die dann in Abstimmung mit den/dem entspr. Kollegen verfaßt wird.

Somit erst mal Entwarnung ;-)

LG und schönes WE, jaypar

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