WfBM Mitarbeitergespräch Abbruch von MA (Rehabilitant) rechtlich möglich
Werkstatt für Behinderte: DARF man aus einem "Mitarbeitergespräch über die zukünftige Ausrichtung der Tätigkeiten" gehen + den Arbeitsplatz verlassen, wenn aus dem Gespräch ein Personalähnliches Gespräch zu werden droht? Begebenheit: 1 Gespräch mit Vorgesetzten, sozialem Dienst + Betreuerin, zuvor schonmal anberaumt, aber dem Mitarbeiter (Rehabilitanten) nicht offiziel + rechtzeitig mitgeteilt. Auch die genaue Intention wurde nicht mitgeteilt. Auf mögliche Teilnahme von MAV oder Werkstattrat wurde nicht hingewiesen, wobei unklar ist, ob MAV teilnehmen dürfte bei Rehabilitanten.
Ergänzung: Danke erstmal, moreno. Nee, weiß nur nicht, wo überhaupt gefragt werden kann. Die Betreuerin hat bis morgens vor dem 1. anberaumten Termin nichtmal auf Anfrage hin mitgeteilt, das es stattfindet + weshalb. Die MA der MAV sitzen nicht in gleichem Standort, der Werkstattrat sei lt sozialem Dienst nicht Ansprechpartner für einen. Mache mir Sorgen, ob das verlassen des Gebäudes einem angekreidet werden kann, z. B. als Arbeitsverweigerung oder Dienstanweisungs-Verweigerung o. ä. Die Betreuerin wollte nur an Gesprächen mit einzelnem Rehabilitanten teilnehmen, der Bitte an einem Gruppen-Rehabilitanten-Gespräch incl. deren Vorgesetzten + sozialen Dienst teilzunehmen, hat sie im vorhinein schon abgelehnt. Solle man sich anderen Betreuer zulegen.
Ehrlich: Bisher waren alle Antworten unten recht hilfreich zum Weiterkommen... Danke sehr. Mittwoch, 4. Mai, mittags.
Community-Antworten (4)
03.05.2016 um 23:01 Uhr
Blumentopf ich glaub Du schmeisst hier Betriebsrat und Werkstattrat in einen Topf dies ist aber verkehrt. Aber natürlich kann man so ein Gespräch abbrechen und den Betreuer bitten sich zusammen mit ihm auf dies Gespräch vorzubereiten.
04.05.2016 um 11:36 Uhr
MAV? Also kirchliche Einrichtung? Da würde ich keine Aussage wagen. Da läuft ja so einiges anders als im normalen Arbeitsleben.
04.05.2016 um 14:04 Uhr
Hallo Blumentopf,
ich bin seit 2008 MAV-Mitglied in einem diakonischen Unternehmen, welches u.a. auch eine WfbM betreibt. Bei uns gilt das MVG-EKD und in §2 (1) steht: "Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind alle in öffentlich- rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigten einer Dienststelle, soweit die Beschäftigung oder Ausbildung nicht überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder ihrer Erziehung dient." Mit Rehabilitanden wird ein Rehabilitationsvertrag geschlossen und die Beschäftigung dient nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes, dieser wird durch regelmäßige und ergänzende Zahlungen der jeweiligen Kostenträger gesichert. Ergo sind Rehabilitanden keine MA im Sinne des MVG und werden somit auch nicht von der MAV vertreten, hier ist der Werkstattrat zuständig und sollte bei einem Kritik-Gespräch m.E. auch anwesend sein.
04.05.2016 um 23:58 Uhr
Hallo, mavstattnva hat mit dem Hinweis auf § 2, 1 MVG den Tatbestand korrekt beschrieben. Es ist davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Betroffenen überwiegend der Rehabilitation dient. Somit ist der Rehabilitant nach dem MVG kein Mitarbeiter und die MAV nicht unmittelbar zuständig.
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