Erstellt am 23.02.2015 um 21:12 Uhr von ganther
Kann den AG gut verstehen. Der MA muss aufpassen dass ihm die Ablehnung des BEM nicht auf die Füße fällt
Erstellt am 23.02.2015 um 21:30 Uhr von Skorpion
Verstehen Ja ! Aber was will man den von dem Kollegen hören . Wir müssen froh sein , das derKollege überhaupt noch unter uns ist . Er hat es bestimmt nicht mit Absicht gemacht . Zudem habe ich rechtlich bereits nachgelesen , das abgesagte BEM hat keine großen Nachteile .
Erstellt am 23.02.2015 um 21:30 Uhr von skargen
Sehe ich ähnlich. Wenn ein MA von ca. 220 Arbeitstagen an 100 krankgeschrieben ist, muss der AG reagieren.
Erstellt am 23.02.2015 um 21:42 Uhr von seesee
Der AG kann den MA auch Personen bedingt kündigen. Wenn ein MA das BEM ablehnt, gilt es als erfolglos durchgeführt. Für den MA wird hierdurch eine Kündigungsschutzklage weniger Erfolg versprechend.
Erstellt am 23.02.2015 um 21:54 Uhr von Skorpion
Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 84 Abs. 2 SGB IX ein Verfahren durchgeführt hat, das nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an ein BEM genügt. Hat der Arbeitgeber ein BEM deshalb nicht durchgeführt, weil der Arbeitnehmer nicht eingewilligt hat, kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber den Betroffenen zuvor auf die Ziele des BEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hingewiesen hatte. Die Belehrung nach § 84 Abs. 2 S. 3 SGB IX gehört zu einem regelkonformen Ersuchen des Arbeitgebers um Zustimmung des Arbeitnehmers zur Durchführung eines BEM. Sie soll dem Arbeitnehmer die Entscheidung ermöglichen, ob er ihm zustimmt oder nicht. Die Initiativlast für die Durchführung eines BEM trägt der Arbeitgeber. Stimmt der Arbeitnehmer trotz ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zu, ist das Unterlassen eines BEM „kündigungsneutral“. Zwingende Voraussetzung für die Durchführung eines BEM ist das Einverständnis des Betroffenen. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen darf keine Stelle unterrichtet oder eingeschaltet werden. Möglich ist, dass auch ein BEM kein positives Ergebnis hätte erbringen können. Sofern dies der Fall ist, kann dem Arbeitgeber aus dem Unterlassen eines BEM kein Nachteil entstehen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein BEM deshalb entbehrlich war, weil es wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers unter keinen Umständen ein positives Ergebnis hätte bringen können, trägt der Arbeitgeber. Dazu muss er umfassende und konkrete Angaben darüber machen, warum weder der weitere Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung und Veränderung möglich war und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können, warum also ein BEM in keinem Fall dazu hätte beitragen können, erneuten Krankheitszeiten des Arbeitnehmers vorzubeugen und ihm den Arbeitsplatz zu erhalten.
Erstellt am 24.02.2015 um 06:12 Uhr von Moreno
Na wenn Du selber so gut Bescheid weißt was fragst Du hier denn noch?
Erstellt am 24.02.2015 um 07:33 Uhr von seesee
Ich gehe davon aus, dass es eine BV für das BEM gibt. Dann sollte ja alles richtig geregelt sein. ...
Erstellt am 24.02.2015 um 09:24 Uhr von Globus
"Der Arbeitgeber veranlasste einen BEM Termin" was genau ist ein BEM Termin? Wer gehört in der Firma dem BEM Team oder wie ihr es nennt an... was ist geregelt für den ersten Kontakt zum AN und wie genau findet der statt...?
"Der AG kann den MA auch Personen bedingt kündigen. Wenn ein MA das BEM ablehnt, gilt es als erfolglos durchgeführt." na, gaaaanz so ist es ja zum Glück nicht...
Dieses nun folgende "Mitarbeiter Gespräch" wird das häufiger gemacht?
Erstellt am 24.02.2015 um 10:11 Uhr von gironimo
Gibt es denn auch eine BV über Krankenrückkehrgespräche? Wenn nicht - und Du den Eindruck hast, der Chef wolle nur Druck machen - lasse ihn auflaufen und verweise auf die Mitbestimmung bei Krankenrückkehrgesprächen (gehe einfach davon aus, dass dieses Gespräch kein Einzelfall im Betrieb ist).
Falls es dennoch zum Gespräch kommt, rate dem Kollegen, dass er nicht so viel von seiner Krankheit preis gibt, sondern positive Entwicklungstendenzen aufzeigt. Last not least - nicht provozieren lassen; keine Rechtfertigungen.
Im Übrigen habe ich durchaus Verständnis dafür, wenn ein Mitarbeiter BEM ablehnt, weil der AG nichts zur weiteren Genesung beisteuern kann.
Erstellt am 24.02.2015 um 11:35 Uhr von Globus
na, ich hoffe doch, dass die keine BV über Krankenrückkehrgespräche haben... ich befürchte aber, dass sie auch keine (oder schlechte) BV über BEM haben...
ob ein BEM hier Sinn macht, kann man nicht wissen.. dazu kenne ich die Krankheit aber auch nciht ausreichend.
Sollte das BEM im Betrieb "ordentlich" ablaufen, hätte der AN durchaus beginnen können damit. Schon im ersten Gespräch hätte er BEM beenden können... Ich befürchte, dass auch die "Aufklärung" der AN nicht sinnvoll betrieben wure - leider...
Erstellt am 24.02.2015 um 11:52 Uhr von ganther
Dass das ausgeschlagene BEM keine weitere Auswirkung hat behauptet auch nur der der keine Ahnung von Kündigungen hat. In der Praxis beim ArbG ist das ein wichtiger Punkt
Erstellt am 24.02.2015 um 12:44 Uhr von Globus
Was du dann ja sicherlich belegen kannst...
Erstellt am 24.02.2015 um 13:54 Uhr von Pjöööng
Zitat (skargen):
"Wenn ein MA von ca. 220 Arbeitstagen an 100 krankgeschrieben ist, muss der AG reagieren."
Wieso? Und wie muss er reagieren?
Zitat (seesee):
"Wenn ein MA das BEM ablehnt, gilt es als erfolglos durchgeführt. Für den MA wird hierdurch eine Kündigungsschutzklage weniger Erfolg versprechend."
"Weniger" im Vergleich wozu?
Erstellt am 25.02.2015 um 08:11 Uhr von ganther
LAG München hat aus meiner Erfahrung als ehrenamtlicher eine klare Auffassung. Im Rahmen der Prognose für die Zukunft wird mit eingestellt ob das BEM hier hätte positiv wirken können und das wird zumindest in der Verhandlung ein sehr unangenehmer Punkt für den MA
Erstellt am 25.02.2015 um 09:32 Uhr von Nubbel
kann mir mal einer der ärzte erklären, wie eine änderung der arbeitsbedingungen lungenembolien verhindern? ich hoffe der Kollege hat einen gdb spätens auf anraten des br beantragt
Erstellt am 25.02.2015 um 10:45 Uhr von skorpion
Gdb wurde beantragt , aber abgelehnt
Erstellt am 25.02.2015 um 11:00 Uhr von Snooker
Lungenembolie ausgelösst durch Gefässverschlüsse. Hier hilft u. a. mehr Bewegung am Arbeitsplatz.
Reizhusten ist ebenfalls ein Zeichen einer Lumgenembolie. Hier könnte vielleicht starke Duftstoffe oder ätzende Dämpfe mit ursächlich sein.
Erstellt am 25.02.2015 um 11:04 Uhr von skorpion
Es handelt sich bei der Tätigkeit des an um einen Lokführer !
Erstellt am 25.02.2015 um 11:36 Uhr von Nubbel
danke snooker, aber sag, warum fährt ein arzt lkw?
vll verstehst du, wenn du aufmerksam liest, warum ich diese frage stellte.
skorpion, wie kann das sein? wann wurde der antrag gestellt ? je nach dem sollte man jetzt langsam einen verschlimmerungsantrag stellen.
Erstellt am 25.02.2015 um 11:39 Uhr von skorpion
Der AN hat sich zur Hilfe eine. Rechtsanwalt genommen . Dieser meinte eine Klage hätte eine Chance !!!!
Erstellt am 25.02.2015 um 11:40 Uhr von skorpion
Erstellt am 25.02.2015 um 11:53 Uhr von Snooker
@skorpion
Die genaue Begründung warum der Antrag abgelehnt wurde kennt natürlich hier im Detail keiner. Aber Pauschal würde ich mal sagen kann man die Aussage des Anwaltes so nicht unterstreichen. Aus eigener Erfahrung, der Pedant soll in dei VdK ein treten, und die stellen in seinem Namen einen neuen Antrag. Das kosten dann ein Paar Euros (so bei mir seinerzeit jedenfalls) dennoch hat es Hand und Fuss was die schreiben, weil das ist iht täglich Geschäft. Ist aber halt nur eine Empfehlung. Hier malnoch ne´n Link zu einer Diskusion.
http://www.urbia.de/archiv/forum/th-4473293/schwerbehindungen-wann-erneut-antrag-stellen.html
Erstellt am 25.02.2015 um 11:58 Uhr von Snooker
@Nubbel
Du wirst die Frage gestellt haben weil Du es nicht weisst, ansonsten wäre es ein verspotten des Fragnden. Ich habe mal einfach Wahllos zwei Beispiel genannt, wo eine Umsetzung vielleicht doch ablinderung schaffen könnte. Oder bist Du einfach nur wieder auf Zoff aus, dann machs mit Dir alleine aus und ich ignotiere Dich in diesem Thread.
Erstellt am 25.02.2015 um 12:17 Uhr von Snooker
Und so einfach Kündigen weil AN das BEM abgelehnt hat geht auch nicht. In wie weit war im Vorfeld der BR unterrichtet ?
Noch ein Link
http://www.talentplus.de/institutionen-ansprechpartner/Neues-fuer-Institutionen/Urteile/BEM/index.html
Erstellt am 25.02.2015 um 12:20 Uhr von skorpion
Br wusste von Anfang an Bescheid ! Warum nun ein Personalgespräch geführt werden soll. ! Unverständlich
Erstellt am 25.02.2015 um 14:26 Uhr von Nubbel
dr snooker der medizin und jurist ist er auch noch.
skorpion, noch mal die frage: habt ihre eine betriebsvereinbarung zum bem?
Erstellt am 25.02.2015 um 15:04 Uhr von skorpion
Wir haben ein bem ! Als gbr !!!!
Erstellt am 25.02.2015 um 15:08 Uhr von skorpion
Gesammtbetriebsvereinbarung !!!
Erstellt am 26.02.2015 um 16:18 Uhr von Globus
Dass ein nciht angenommenes BEM indirekt auswirkungen haben kann, ist doch unumstritten - zum jetzigen Zeitpunkt ist es dann aber schwer... und worauf ein anderer hinweisen wollte... na, krankheitsbedingt kündigen, kann der AG letztendlich immer...
Es ist schade dass ein BEM noch immer als Fluch und nicht als Möglichkeit gesehen wird...
Aber die GBV wäre interessant...