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Mitarbeitergespräch: Betriebsratsvertretung durch Ersatzmitglied?

R
Rabe17
Mrz 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich werde hier kurz die Situation und das, was ich glaube rechtlich zu wissen, (be)schreiben und dann meine Frage stellen.

Wir sind 3 Leute im Betriebsrat, davon 2 aus dem gleichen Team: die BRV sowie die einzige noch verbleibende Person auf der Nachrückerliste sind aus anderen Teams. Es gab einige Differenzen und Unklarheiten zwischen der Geschäftsleitung und meinem Team. Nun haben fast alle Mitglieder meines Teams eine schriftliche Mitteilung erhalten, dass jeweils einzeln Mitarbeitergespräche zu vorgegebenen Terminen stattfinden. Die BRV hat mir und der anderen Kollegin, die ebenfalls im BR ist, am Freitag mitgeteilt, dass sie von der Geschäftsleitung gebeten wurde, bei unseren Gesprächen anwesend zu sein.

Eine weitere Teamkollegin, Frau A., hat mich gebeten, sie bei ihrem Gespräch als Vertreter des BRs zu begleiten. Dem habe ich zugestimmt und die Geschäftsleitung darüber informiert (Dies war aus verschiedenen Gründen leider wie die nachfolgenden Kontakte mit dem Geschäftsleiter nicht persönlich oder im direkten Telefonat, sondern nur über Schrift-/Sprachnachrichten über WhatsApp möglich). Auf diese Nachricht hat die Geschäftsleitung nicht reagiert. Er wird aber jetzt am Montag, also dem Tag, an dem erst mein Gespräch um 10 Uhr und dann direkt im Anschluss das von Frau A. stattfindet, zu sprechen sein.

Ich habe den Geschäftsleiter gebeten mir mitzuteilen, worum es in meinem Gespräch geht, damit ich mich darauf vorbereiten kann. Dies hat er mit der Begründung, dass es ein ganz normales Mitarbeitergespräch sei, auf das ich mich nicht weiter vorbereiten müsse, abgelehnt (Der Arbeitgeber muss meines Wissens nach vorher nicht ankündigen, worum es in dem Gespräch geht, richtig?).

Zudem hatte ich bereits Anfang dieser Woche die Kollegin auf der Nachrückerliste gebeten, dass sie mich bei meinem Gespräch als Vertretung des BR begleitet. Diese hat dem zugestimmt und die GL informiert, welche mit der Begründung, dass die Kollegin kein "Ordentliches BR-Mitglied" sei und ich mich nur an meine BRV wenden könne, abgelehnt.

Sollte es in dem Mitarbeitergespräch auch um Dinge gehen, die das Team betreffen, bedeutet dies, dass 2 von 3 BR-Mitgliedern rechtlich verhindert sind und somit, wenn niemand von der Nachrückerliste als Vertretung einspringen darf, wie es die Geschäftsleitung behauptet, nur ein einziges BR Mitglied, nämlich die BRV, die betroffenen Mitarbeiter vertreten kann. Dies kommt mir sehr komisch vor. Ob überhaupt ein BR-Mitglied anwesend sein darf, ist mir auch nicht klar. Dies hängt vom Inhalt des Gesprächs ab und wird somit unter den § 81-84 im BetrVG geregelt. Da aber die BRV bereits von der Geschäftsleitung gefragt wurde, ob sie an dem Termin anwesend sein wird, interpretiere ich das so, dass grundsätzlich der BR teilnehmen darf und die Geschäftsleitung bereits ein BR-Mitgleid gefragt hat. Das heißt, der Arbeitgeber hat um Unterstützung des BR gebeten und ich als Arbeitnehmer habe ebenso die Möglichkeit, ein BR-Mitglied zu meiner Unterstützung mitzunehmen. Wichtig ist hierbei, dass es nicht die BRV sein muss. Es heißt EIN Mitgleid und in den Kommentaren zu §82 Abs 2 heißt es eindeutig, dass der Arbeitnehmer wählen kann, welches BR-Mitglied er haben möchte.

Abgesehen davon verstehe ich §25 "Ersatzmitglieder" des BetrVG so, dass ein Nachrücker (entsprechend der Nachrückerliste, wie sie durch die BR-Wahl entstanden ist) auch bei zeitweilliger Verhinderung eines BR-Mitglieds für dieses BR-Aufgaben im Sinne einer Vertretung übernehmen kann.

https://www.betriebsrat.com/gesetze/betrvg/25

Entschuldigt bitte den langen Text ich wollte die Situation nur möglichst verständlich darstellen. Jetzt endlich zu meinen Fragen:

Ist es rechtens, dass der Geschäftsführer die Teilnahme der BR-Kollegin von der Nachrückerliste verweigert? Wie könnte der Geschäftsführer erreichen, dass es nicht rechtens wird? Hat er überhaupt Möglichkeiten dazu? Muss der Geschäftsführer seine Entscheidung, die Vertretung abzulehnen, rechtlich begründen oder kann er einfach "nein" sagen?

Vielen Dank fürs Lesen und euer Hilfe.

1.63608

Community-Antworten (8)

C
celestro

17.03.2018 um 18:53 Uhr

"Sollte es in dem Mitarbeitergespräch auch um Dinge gehen, die das Team betreffen, bedeutet dies, dass 2 von 3 BR-Mitgliedern rechtlich verhindert sind"

Rechtliche Verhinderung gibt es bei der Teilnahme an Sitzungen, wo das Mitglied quasi über sich selbst einen Beschluss fassen müßte. Ich sehe nicht, warum bei einem solchen Gespräch (selbst wenn es um das Team geht), eine Verhinderung vorliegen sollte.

"Das heißt, der Arbeitgeber hat um Unterstützung des BR gebeten und ich als Arbeitnehmer habe ebenso die Möglichkeit, ein BR-Mitglied zu meiner Unterstützung mitzunehmen."

BRM sind ARBEITNEHMERvertreter. Der AG hat keinen Anspruch darauf, ein BRM zu der Angelegenheit hinzuzuziehen. Sofern alle Anwensenden einverstanden sind, kann Euer BRV natürlich dennoch teilnehmen.

"Muss der Geschäftsführer seine Entscheidung, die Vertretung abzulehnen, rechtlich begründen oder kann er einfach "nein" sagen?"

Er hat eine Begründung geliefert. In wieweit die stimmig ist, wäre die Frage. Bei uns haben öfter mal BRM das erste Ersatzmitglied mitgenommen, weil Sie sich selbst als verhindert angesehen haben. Ob das rechtlich einwandfrei war ? Keine Ahnung ... aber unser AG hatte damit kein Problem.

P
Pjöööng

17.03.2018 um 19:48 Uhr

Der Arbeitgeber kann kein BRM zu solchen Gesprächen hinzuziehen und schon gar nicht gegen den Willen des Betroffenen.

Das betroffene BRM (also Dich) würde ich als verhindert ansehen, damit rückt das erste Ersatzmitglied nach. Verargumentieren würde ich das mit einer Analogie zum einköpfigen BR. Wenn dieser bei solch einem Gespräch nicht als verhindert anzusehen wäre und damit ein EBRM nachrückte wäre dieser faktisch in seinem Recht gehindert ein BRM hinzuzuziehen.

B
BRHamburg

18.03.2018 um 04:59 Uhr

Aber selbst wenn man der Argumentation Pjööng folgt, bleibt die Frage warum nicht daß dritte BRM mit zum Gespräch geht. Den eine Verhinderung, weil es um Themen aus dem Team geht seh ich nicht.

R
Rabe17

18.03.2018 um 11:51 Uhr

Das 3. BRM hat am darauffolgenden Tag selbst ein Mitarbeitergespräch. Wenn sich die Gesprächsinhalte überschneiden (was sehr wahrscheinlich ist, da fast alle aus dem Team Gespräche haben und es bei dem ersten Gespräch einer Teamkollegin definitiv ums Team ging), ist es meiner Auffassung nach auch ohne Abstimmung eine rechtliche Verhinderung, da das BRM persönlich involviert ist. Es kann also gar nicht unvoreingenommen sein.

R
Rabe17

18.03.2018 um 11:56 Uhr

"BRM sind ARBEITNEHMERvertreter. Der AG hat keinen Anspruch darauf, ein BRM zu der Angelegenheit hinzuzuziehen. Sofern alle Anwensenden einverstanden sind, kann Euer BRV natürlich dennoch teilnehmen."

Danke! Irgendwie hatte ich das falsch abgespeichert.

P
Pjöööng

18.03.2018 um 12:52 Uhr

Nirgendwo steht dass das hinzugezogene BRM "unvoreingenommen" sein muss.

C
Challenger

18.03.2018 um 12:56 Uhr

Was tun wenn der Chef zum Personalgespräch ruft www.weigelt-ziegler.de/Aktueller-Beitrag.279.0.html?&no_cache=1&tx...

Erfolgen angekündigte Personalgespräche ausschließlich aus Schikane und werden diese dann auch noch außerhalb der Arbeitszeit angeordnet, muss kein Arbeitnehmer zum Gespräch erscheinen. Das Bundesarbeitsgericht hat auch entschieden, dass Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch verpflichtet werden können, wenn das Gespräch ausschließlich der Änderung von Vertragsbedingungen oder der Beendigung des Vertrags dienen soll. Soweit geht das Weisungsrecht des Arbeitgebers nämlich nicht. Da also nicht jedes Personalgespräch verpflichtend ist, hat der Arbeitnehmer stets das Recht, zu erfahren, worüber der Arbeitgeber reden will.

E
Ernsthaft

18.03.2018 um 15:35 Uhr

Richtig! Solange vom AG nichts kommt, kann auch keiner entscheiden, ob er ein BRM seiner Wahl dazuholen darf oder nicht.

Damit ihm während meiner Abwesenheit nicht zu langweilig wird, würde ich als führsorglich veranlagtes BRM einem so handelnden AG per Boten etwas zum Lesen zukommen lassen. Mehr aber auch nicht!

Ein Verhinderungsfall liegt in keinem der hier geschilderten Fälle vor. Auch das kann man ja überhaupt erst prüfen, wenn einem das Thema bekannt ist.

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