Abbruch Auswahlverfahren
Ich bin Betriebsratsvorsitzender und stehe vor folgendem Problem: In unserem Institut wurde eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiterin extern ausgeschrieben. Auf diese Stelle gab es mehrere Bewerbungen, auch eine interne Bewerbung. Nach Bewerbungsschluss ergibt sich die Situation, dass eine andere Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiterin ab 1.1.22 zukünftig wegfällt. Der Stelleninhaber hat einen befristeten Arbeitsvertrag bis 31.12.21. Um diesen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen, sieht die Institutsleitung nun vor, die ausgeschriebene Stelle mit diesem Mitarbeiter zu besetzen (schriftliche Information an den Betriebsrat mit Bitte um Zustimmung). Bewerbungsgespräche fanden nicht statt. 1.) Der Betriebsrat wurde über den Abbruch des Bewerbungsverfahrens nicht informiert. 2.) Die interne Bewerbung erhielt von der Personalabteilung erst auf Nachfrage die Antwort, dass ein geeigneterer Bewerber gefunden wurde. 3.) Eine Bewerbung des vorgesehenen Mitarbeiters liegt dem Betriebsrat nicht vor.
Kann in diesem Falle die Zustimmung auf (Weiter)-Beschäftigung verwehrt werden, da der Betriebsrat nicht über den Abbruch des Bewerbungsverfahrens informiert wurde und gleichzeitig die interne Bewerbung mit der Begründung, dass ein geeigneterer Bewerber gefunden wurde, abgelehnt wurde.
Vielen Dank!
Community-Antworten (8)
13.12.2021 um 18:15 Uhr
Die Schilderung ist in weiten Teilen nicht schlüssig.
Letztendlich bleibt aber festzuhalten, dass weder Stellenausschreibung noch Anhörung den AG an irgendwas binden...
13.12.2021 um 18:20 Uhr
Und selbst wenn, finde ich persönlich es bedenklich demjenigen der jetzt die Stelle besetzen soll die Selbige als BR zu verwehren weil irgendwelche Regularien nicht eingehalten wurden. Dieses sollte man dann für die Zukunft fest legen.
14.12.2021 um 08:22 Uhr
"Kann in diesem Falle die Zustimmung auf (Weiter)-Beschäftigung verwehrt werden"
Verwehrt werden kann die Zustimmung ja nur aufgrund einer der in §99 Abs 2 BetrVG aufgelisteten Punkte. Hier ist es ja dann vielmehr so, dass der neue Kandidat aufgrund von Punkt 3 jetzt bevorzugt werden muss.
14.12.2021 um 08:23 Uhr
Außerdem wurde der BR doch über den Abbruch des Bewerbungsverfahrens informiert. Die Institutsleitung hat klar und deutlich formuliert was sie vorhat: einen bereits beschäftigten, sonst von Arbeitslosigkeit bedrohten, Mitarbeiter auf die freie Stelle setzen. Das Bewerbungsverfahren nicht durchführen, weil bereits eine Entscheidung getroffen wurde, die so nicht vorhersehbar war. Hätte die Institutsleitung anders gehandelt, hättet ihr mit voller Berechtigung fordern können, den Mitarbeiter der in die Arbeitslosigkeit gehen soll auf die freie Stelle zu setzen. So ein Vorgehen ist in § 102 (3), 3. BetrVG vorgesehen.
14.12.2021 um 10:31 Uhr
"So ein Vorgehen ist in § 102 (3), 3. BetrVG vorgesehen." der Kollege wäre aber doch gar nicht gekündigt worden, nur der befristete Vertrag wäre ausgelaufen.
14.12.2021 um 11:18 Uhr
"Kann in diesem Falle die Zustimmung auf (Weiter)-Beschäftigung verwehrt werden, da der Betriebsrat nicht über den Abbruch des Bewerbungsverfahrens informiert wurde und gleichzeitig die interne Bewerbung mit der Begründung, dass ein geeigneterer Bewerber gefunden wurde, abgelehnt wurde."- allein die Idee als Betriebsrat die Beschäftigung nicht zu sichern und zu fördern zu welcher man ja verpflichtet ist (siehe § 80 Abs. 1 Ziffer 8 BetrVG) halte ich für grenzwertig. Oder hat der befristete ArbN den Betriebsfrieden so erheblich/ nachhaltig gestört, dass es für die restlichen ArbN besser wäre? Das aber sollte dann schon lange mit der Institutsleitung besprochen worden sein.
14.12.2021 um 11:21 Uhr
"Kann in diesem Falle die Zustimmung auf (Weiter)-Beschäftigung verwehrt werden, da der Betriebsrat nicht über den Abbruch des Bewerbungsverfahrens informiert wurde und gleichzeitig die interne Bewerbung mit der Begründung, dass ein geeigneterer Bewerber gefunden wurde, abgelehnt wurde."
Warum solltet Ihr das tun wollen? Ihr wurdet informiert und dass die interne Bewerbung des eines Kollegen abgelehnt wird, um einen bis dahin befristeten Kollege weiter bei Euch zu beschäftigen, ist kein Ablehungsgrund.
14.12.2021 um 11:23 Uhr
"Oder hat der befristete ArbN den Betriebsfrieden so erheblich/ nachhaltig gestört, dass es für die restlichen ArbN besser wäre? Das aber sollte dann schon lange mit der Institutsleitung besprochen worden sein."
Ganz genau! Außerdem wäre das ja ein ganz eigener Ablehnungsgrund und man bräuchte nicht auf mangelnde Informationen abzustellen.
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