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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verfahrensweise Sonderurlaub - hat jemand eine Vereinbarung, wo die Verfahrensweise von Sonderurlaub geregelt wird?

P
pit47
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, in unseren Haustarifvertrag wurde für verschiedene Gelegenheiten bezahlter Sonderurlaub vereinbart. Jetzt stellt sich die Frage, wann kann oder muß dieser Sonderurlaub genommen werden? Zum Beispiel wollte ein Mitarbeiter wegen Todesfall in der Familie diese Woche 2 Tage Sonderurlaub. Der Todesfall war Anfang Mai, wo der Mitarbeiter krank war. Er hat jetzt am Montag erst wieder nach seiner Krankheit die Arbeit aufgenommen. Hat jemand eine Vereinbarung, wo die Verfahrensweise (z.B. Zeitpunkt, Nachweise u.s.w.) von Sonderurlaub geregelt wird?

3.892014

Community-Antworten (14)

K
Kölner

19.07.2006 um 10:10 Uhr

Sonderurlaub wird doch - ebenso wie anderer Urlaub - gewährt...

W
Werner

19.07.2006 um 10:29 Uhr

Hallo pit47, bei uns im TV ist ein "unmittelbarer Zusammenhang" die Voraussetzung. Der Tag des Todes oder der Tag der Beisetzung,usw. Der wäre in dem von Dir geschilderten Fall nicht mehr gegeben. Wobei es sich bei unserem Tarif nicht um Sonderurlaub handelt, sondern um die Auslegung der Anwendung des §616BGB. "Freistellung von der Arbeit unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts."

N
nidis

19.07.2006 um 10:41 Uhr

Hallo Pit47, in erster Linie sehe ich das so wie Kölner. Es kommt halt immer darauf an, was in eurem Haustarifvertrag geregelt ist. Wenn dort steht, dass der MA 2 Tage Sonderurlaub bei einem Todesfall in der Familie erhält, dann stehen ihm die zu. Wohl auch später. Es könnte aber auch eine Regelung wie bei Werner enthalten sein wo ein zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist.

F
Fayence

19.07.2006 um 10:42 Uhr

@ Werner

Die allgemein als "Sonderurlaub" bekannten Tage, entsprechen allesamt der Umsetzung des § 616 BGB.

pit47, der zeitliche Zusammenhang muss schon gegeben sein. Welcher Nachweis erbracht werden muss, ist nicht einheitlich geregelt und hängt massgeblich von den Wünschen des Arbeitgebers ab. Wir müssen z.B. bei Anspruch in einem Todesfall die Sterbeurkunde einreichen.

W
Werner

19.07.2006 um 11:08 Uhr

@ Fayence

Umgangssprachlich wird es fälschlicherweise als Sonderurlaub bezeichnet, was es aber nicht ist! Das was Du schreibst ist ja nach unserem Tarif auch richtig. Doch wir kennen doch nicht den Inhalt des Haustarifvertrags von pit47. Vielleicht ist es dort anders geregelt denn wenn es da Sonderurlaub heist, dann darf er auch m.E. wegen Krankheit nicht verfallen!

K
Kölner

19.07.2006 um 11:10 Uhr

@nidis Das hatte ich - nach Deinen Ausführungen - so nicht gemeint! Meine Antwort zielte eher darauf ab, dass der AG den Sonderurlaub aus einem zeitnahen, nachvollziehbaren, überprüfbaren Grund GEWÄHRT oder ggf. nicht GEWÄHRT!

N
nidis

19.07.2006 um 11:16 Uhr

@ Kölner So habe ich es eigentlich auch gemeint. Der AG kann aber, wenn er will, einen Sonderurlaub im nachhinein gewähren. Bsp.: Todefall im Mai-Sonderurlaub aber erst im Juli

K
Kölner

19.07.2006 um 11:20 Uhr

@nidis Gut, dann sind wir uns einig und gewähren dem AN den SU nicht! ;-)

F
Fayence

19.07.2006 um 11:26 Uhr

Werner,

es ist aus meiner Sicht völlig wurscht ob das Kind "Sonderurlaub" oder "Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass" oder sonst wie heißt.

Von der Überschrift kann wohl kaum auf einen "Übertragungsanspruch" auf einen späteren Zeitpunkt geschlossen werden. Die Anspruchsgrundlage ändert sich nicht!

@ Nidis

Nach Deiner Auslegung könnte doch manch Einer glatt auf die Idee kommen, die Tage für

  • eigene Eheschliessung
  • Umzug
  • Goldhochzeit der Eltern
  • Goldhochzeit der Schwiegereltern
  • Niederkunft der Ehefrau

kumulieren zu wollen, um diese Tage an den Erholungsurlaub anzuhängen!

P
pit47

19.07.2006 um 11:30 Uhr

Hallo zusammen, unser Haustarif zu den "Sonderurlaub" lautet wie folgt: § 7 Bezahlte Freistellung Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Lohnes.

  1. Bis zur Dauer eines Arbeitstages: a) Eheschließung der Kinder/Eltern u.s.w.

Weiterhin wird in § 15 die Ausschlußfrist für gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis auf 3 Monate seit Fälligkeit des Anspruches festgelegt.

N
nidis

19.07.2006 um 11:33 Uhr

@Kölner Ist OK :-)

@Fayence Hört sich gut an. Wenn der AG mitspielt :-)

F
Fayence

19.07.2006 um 11:38 Uhr

pit47,

es bleibt dabei, der zeitliche Zusammenhang muss gegeben sein!

W
Werner

19.07.2006 um 11:40 Uhr

jawoll ;-))))

RI
Ramses II

19.07.2006 um 11:46 Uhr

pit47,

demnach ahndelt es sich NICHT um Sonderurlaub, sondern um eine Präzisierung des 616.

"Bis zu" muss wohl so gedeutet werden, dass anlassbezogen die notwendige Zeit, aber maximal die im Tarifvertrag definierte Zeit Freistellung gewährt wird. Im Todesfalle also z.B. für die Beisetzung oder Trauerfeier, meinetwegen auch noch die An- und Abreise, aber eben auch nicht mehr als ein Tag.

Konkret würde das bedeuten: Findet die Beisetzung auf dem Werksfriedhof statt, dann wird möglicherweise nur eine Stunde Freistellung gewährt, findet die Beisetzung in Zentralusbekistan statt, dann eben ein Tag.

Nachträglich geht dann gar nichts!

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