W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einsicht in die Stempelzeiten ?

P
Paddy
Jan 2018 bearbeitet

Nach § 87 ist der BR ja in der Mitbestimmung (auch) bei Arbeitszeit und Arbeitszeitgestaltung.

Wie sieht das mit der Einsicht in die Stempelzeiten aus ? Steht es dem BR zu ? Wir haben eine elektronische Zeiterfassung ( Q-Time) sie wir gerne auch auf unseren PC in unserem BR-Büro hätten. Bevor wir dies jedoch beantragen ( fordern) wollte ich gerne die rechtliche Lage prüfen.

8.572012

Community-Antworten (12)

P
Petronella

28.04.2016 um 00:36 Uhr

Hallo Paddy, ich sehe das auch so, dass hier § 87 greift!

Und wie wollt ihr sonst überprüfen, ob bei der Zeiterfassung alles korrekt läuft, wenn ihr keinen Einblick in die Arbeitszeitkonten habt?

Habt ihr eine Betriebsvereinbarung zur Zeiterfassung? Wenn nicht, dann solltet ihr eine dazu machen! In dieser könnt ihr dann für den Betriebsrat ein Leserecht vereinbaren!

G
ganther

28.04.2016 um 01:15 Uhr

Einen elektronischen Zugang muss euch der AG nicht geben. Außer ihr seriös so clever gewesen und habt es in der BV schon vereinbart

S
stehipp

28.04.2016 um 09:49 Uhr

Ich denke auch, dass der AG euch keinen eigenen Zugang geben muss. Ihr habt aber natürlich das Recht, in die Personalabteilung zu gehen, und euch die Arbeitszeiten regelmäßig vorlegen zu lassen.

Vielleicht hilft es schon, das sehr regelmäßig zu machen. Manchmal kommen Kollegen der Personalabteilung dann von sich aus auf die Idee, euch einen Zugang zu geben. Bei uns hat das geklappt.

P
Paddy

28.04.2016 um 09:56 Uhr

Ich danke euch schon mal für die Antworten.

Nein eine BV besteht leider nicht. Es war vor ein par Jahren so dass uns der Zugang versprochen wurde, als wir dieser Elektronischen zugestimmt hatten. Wir haben das leider NICHT schriftlich festgehalten. Nun haben wir irgendwann mal bemerkt dass der Zugang abgeschaltet war, worauf wir den AG angesprochen hatten.............aber wir merken dass er nicht so recht will, wie wir wollen.

Wollte erst mal die Rechtslage abklopfen, bevor wir da mit Säbeln auftauchen.

T
titapropper

28.04.2016 um 10:30 Uhr

Sehe ich völlig anders: Nicht §87 BetrVG ist entscheidend, sondern§ 80/ 1 Ziff. 1 BetrVG. Natürlich müsst ihr in die Stempelzeiten Einsicht nehmen können, wie wollt ihr sonst eurer Kontroll- und Überwachungspflicht nachkommen können? Wenn ihr es nicht elektronisch könnt, verlangt die tagesaktuellen Übersichten in Printform. Wünsch ich dem ArbG jetzt schon mal viel Spaß bei der zusätzlichen Arbeit.... Ne BV brauch ich dazu aus meiner Sicht nicht zwingend.

C
celestro

28.04.2016 um 12:48 Uhr

@ Titapropper

Und woher nimmst Du den Umstand, der BR könne die Unterlagen in Printform verlangen ?

T
titapropper

28.04.2016 um 12:54 Uhr

Wie sonst wenn nicht elektronisch? Etwa garnicht? Haben wir mit den Änderungsprotokollen des Dienstplansystems so gemacht.

C
celestro

28.04.2016 um 13:40 Uhr

Was Euch ein AG freiwillig zur Verfügung stellt ist eine Sache. Einsichtsrecht heißt aber nur, Ihr dürft "rein gucken". Kann man elektronisch machen ... z.B. trefft Ihr Euch in einem Raum und die Personalabteilung stellt Euch einen Laptop hin und Ihr könnt die Daten "durchscrollen". Das ist auch Einsicht nehmen.

T
titapropper

28.04.2016 um 13:49 Uhr

Das ist sicher richtig. Welcher Aufwand für einen ArbG ist aber der Größere: Mit dem BR täglich die Arbeitszeiterfassung durchzuschauen oder ihm ein elektronisches Einsichtsrecht zu gewährleisten?

Die Aufforderung nach den Ausdrucken ist da sicher eher als Taktik anzusehen. Erst sollten wir nur reinschauen dürfen- aber täglich wurde dem PersLtr dann zuviel. Dann haben wir Ausdrucke verlangt und auch bekommen. War dann aber dem ArbG auch zu viel. Nun geht es elektronisch .....komisch....

C
celestro

28.04.2016 um 13:59 Uhr

Sag das unserem AG ... als wir in die Lohn- Gehaltslisten gucken wollten, wurde das genau SO gemacht. Kindergarten ... aber wenn der es so will.

G
gironimo

28.04.2016 um 17:27 Uhr

Das es ein Recht auf die Daten gibt, ist ja unumstritten. Entweder als elektronischer Zugang oder als Listen.

Offenbar habt Ihr ja noch gar nicht den AG kontaktiert. Das solltet Ihr tun. Vielleicht gibt es gar keine großen Probleme. Ich würde nur nicht von "beantragen" sprechen. Ihr "fordert" die Daten ein, weil sie für Eure Arbeit erfoderlich sind (unter Bezug auf § 80 Abs. 2 BetrVG).

Notfalls könnt Ihr ja auch noch jetzt von Eurem Initiativrecht gebrauch machen und eine BV vom Arbeitgeber fordern, in der man die Zugriffsregeln normaler Weise festlegt. Eine gute Gelegenheit noch die eine oder andere offene Frage nachzuregeln.

C
celestro

28.04.2016 um 17:56 Uhr

"Bevor wir dies jedoch beantragen ( fordern) wollte ich gerne die rechtliche Lage prüfen."

Also um es nochmal auf den Punkt zu bringen: Ihr habt ein Recht auf Einsicht, aber weder auf Ausdrucke der ganzen Zeiten, noch auf einen elektronischen Zugang, der Euch jederzeit und uneingeschränkt rein gucken läßt.

Aber wenn Ihr gut verhandeln könnt, kann der AG Euch das natürlich dennoch geben (oder wenn er die Rechtslage nicht kennt).

Ihre Antwort