Erstellt am 12.02.2023 um 20:28 Uhr von SabiKa67
Soviel, wie Du in Deinem Arbeitsvertrag vereinbart hast.
Ob die Regelung für schwebehinderte Menschen bei gleichgestellten Menschen auch Anwedung findet, fagst Du am Besten bei eurer SBV nach.
Falls ja, bist Du auf Verlangen von jedlicher Mehrarbeit freizustellen:
Nach § 124 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist jede Arbeit, die die gesetzliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbZG überschreitet. Tarifliche oder arbeitsvertragliche Arbeitszeiten sind nicht maßgebend.
Erstellt am 12.02.2023 um 20:28 Uhr von Dummerhund
Genau so viel wie jemand der keine 40 % hat.
Erstellt am 13.02.2023 um 07:19 Uhr von Erbsenzähler
Erst ab einen Grad der Behinderung (nicht %) gibt es mehr Urlaub.
Erstellt am 13.02.2023 um 09:13 Uhr von rtjum
@SabiKa67
hol dir mal ein neues SGB IX,
§124 ist seit einigen Jahren mit "Geeignete Leistungserbringer" überschrieben.
Korrekterweise ist das nun der § 207.
Ich habe hier keinen Kommentar zum SGB IX, aber soweit ich weiß, bezieht sich der § auch auf Gleichgestellte.
Erstellt am 13.02.2023 um 12:52 Uhr von Kehler
Diese Antwort wurde von "Kehler" gelöscht.
Erstellt am 13.02.2023 um 14:15 Uhr von Muschelschubser
Wenn Du die Füße stillhälst, passiert gar nichts und alles bleibt wie bisher:
- Du leistest die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit ab
- Du erhälst als Gleichgestellter keine zusätzlichen Urlaubstage
Allerdings kannst Du auch als Gleichgestellter von besonderen Teilzeit-Regelungen profitieren, sofern die Art und Schwere der Behinderung das erfordert (vgl. §164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX).
Im Gegensatz zu normalen Teilzeitanträgen gibt es hier m.E. auch keine besonderen Fristen.
Wenn Du die Voraussetzungen nicht erfüllst, kannst Du aber auch eine Arbeitszeitreduzierung mit mindestens 3-monatiger Frist beantragen. Wenn der AG mindestens 15 Leute beschäftigt, ist es gar nicht so einfach, diesen Antrag abzulehnen.