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Eingruppierung TV-V EG12

K
KOHL2016
Feb 2023 bearbeitet

Hallo

Wir haben eine Höhergruppierung eines Kollegen von EG11 nach EG12 bekommen und dies nicht zugestimmt. Die auszuüben Tätigkeit nach Stellenbeschreibung gibt nach Entgeltordnung TV-V keine Merkmale nach EG12 hervor. Der Kollege hat keinen Hochschulabschluss oder vergleichbares. Er ist als Teamleiter für 10 Mitarbeiter zuständig. Nun haben wir dem nicht zugestimmt und der Arbeitgeber lässt es jetzt übers Gericht entscheiden.

Unsere Entscheidung kann man in Frage stellen, aber die Frage die ich mir Stelle wie dabei wohl ein Gericht entscheiden würde? Hat jemand vergleichbares oder Urteile als Info?

Bei der Situation geht es ja um eine Besserstellung gegenüber dem TV-V.

971017

Community-Antworten (17)

W
Wanninger88

12.02.2023 um 21:32 Uhr

Ihr habt als Betriebsrat GEGEN eine Höhergruppierung eine Beschäftigten gestimmt.....

Der Richter wird euch vor Gericht in der Luft zerreisen. Der Arbeitgeber wird es über Umwege wohl auch der Belegschaft mitteilen und damit wäre eure Ruf in der Belegschaft dahin.

Gut gemacht

K
KOHL2016

12.02.2023 um 22:13 Uhr

Danke dir für deine Meinung, könnte mir auch vorstellen das es nach hinten losgeht.
Jedoch muss der Richter doch den TV-V berücksichtigen und danach steht es dem Kollegen nicht zu. Darum fragte ich ja ob einer dazu Erfahrungen aus geführten Prozessen hat.

C
celestro

13.02.2023 um 00:44 Uhr

"Ihr habt als Betriebsrat GEGEN eine Höhergruppierung eine Beschäftigten gestimmt....."

Na und? Soll man dem MA mehr Geld geben und die anderen MA gucken in die "Neckermannröhre"?

"Der Richter wird euch vor Gericht in der Luft zerreisen."

Wenn der BR einen guten Grund hat gegen die Höhergruppierung zu sein ... eher nicht.

J
Junge

13.02.2023 um 05:49 Uhr

Geht es nur um den fehlenden Hochschulabschluß oder was trifft alles nicht zu?

K
KOHL2016

13.02.2023 um 06:26 Uhr

Der fehlende Hochschulabschluss ist ein Teil der Begründung. Aber wir beziehen uns auf den 12.2 Entgelltordnung TV- V. Aus der aktuellen Stellenbeschreibung ist nicht zu entnehmen das der Kollege gleichwertige Tätigkeiten ausübt oder entsprechende Fähigkeiten oder Erfahrungen benötigt werden. Das zu führende Team besteht 6 Leuten , welches für die Kundenbetreuung zuständig ist.

J
Junge

13.02.2023 um 08:16 Uhr

Oben hast Du geschrieben, dass Team besteht aus 10 Personen.

Ich lese unter Beispielen für diese Eingruppierung "Abteilungsleiter". Aus welchem Grund trifft das nicht zu.

12.2 sagt doch nur aus, dass die Hochschulbildung durch Fähigkeiten/Erfahrung ersetzt werden kann.

K
KOHL2016

13.02.2023 um 08:55 Uhr

Oh sorry , ja 10 Leute.

Wir sind nach der Stellenbeschreibung der Meinung das dies nicht erfüllt wird auf Grün der auszuübenden Tätigkeit.

Wenn die Möglichkeit besteht kann ich gerne zur Beurteilung die Stellenbeschreibung mal hochladen oder versenden. Natürlich ohne Namen und Bezug auf das Unternehmen.

J
Junge

13.02.2023 um 09:03 Uhr

Dann lad mal hoch.

K
KOHL2016

13.02.2023 um 09:13 Uhr

Wo finde ich die Funktion?

K
KOHL2016

13.02.2023 um 09:18 Uhr

Teamleitung – Leitung des Teams in fachlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht mittels Planung, Steuerung und Kontrolle sowie fachliche und disziplinarische Führung der unterstellten Beschäftigten

  • Fachliche und disziplinarische Führung, Anleitung und Entwicklung der Mitarbeiter im Team
  • Fortentwicklung und Führung aktiver Vertrieb (auch cross selling) und der Bestandskundenbindung
  • Entwicklung von verkaufsfördernden Maßnahmen/ Kundenbindungsmaßnahmen in enger Abstimmung mit dem Bereichsleiter
  • Mitwirkung bei der Entwicklung von Produkt-/ Pricingstrategien für Privatkunden
  • Fachliche Anleitung und Anweisungen; Kompetenzentwicklung
  • Empfehlungen zu Schulungen, Weiterbildungen, Mitarbeiterentwicklung
  • Unterstützung bei der Vorbereitung von Mitarbeitergesprächen, Personalgesprächen
  • Monitoring/ Reporting
  • Koordinierungen und Abstimmungen mit Abteilung Vertrieb, Technik und Kooperationspartnern
  • Sicherung effizienter Prozesse, Abläufe und KPI´s 50% 4.2.2 Akquisitionen durchführen und Vertragsabschlüsse herbeiführen (Inbound und Outbound)
  • Akquisition und qualifizierte Beratung von Privatkunden, der Wohnungswirtschaft und Kleinstgewerbe im cross selling
  • Abschluss von Verträgen inkl. Vertragsbearbeitung
  • cross selling weiterer MEGA Privatkunden-Produkte 25% 4.2.3 Verträge bearbeiten (ergänzend zum Back Office Multimedia und vertretungsweise)
  • Vertragseingaben und Vertragskontrollen
  • Initiierung der Portierungen und Freischaltungen/Provisionierung
  • Vertragsarbeiten: Vertragsdaten prüfen, korrigieren und Unstimmigkeiten ausräumen
  • Stammdatenpflege 5% 4.2.4 Dokumentation, Dateneingaben und Pflege
  • Dokumentation und Pflege der Kundendaten und Kontakte im CRM- System 5%
K
KOHL2016

13.02.2023 um 09:19 Uhr

Kundenreklamationen und Beschwerden bearbeiten (Überlauf bzw. Vertretung 1st Level Support)

  • Aufnahme und Bearbeitung von Kundenreklamationen und Beschwerden 5% 4.2.6 Sonderaufgaben im Rahmen der Tätigkeiten und Verantwortungen Repräsentation des Unternehmens
  • Repräsentation des Unternehmens und des Produktportfolios im Innen- und Außenverhältnis
  • Vorbereitung und Mitwirkung bei Kundenveranstaltungen (Präsentationen, Informationsveranstaltungen)
  • Markt- und Wettbewerbsbeobachtung, Zuarbeit Marktanalysen
  • Arbeit in Verbänden und Netzwerken 10%
H
Hamburger84

13.02.2023 um 09:24 Uhr

Hallo, Tarifverträge regeln eigentlich immer nur das Mindestmaß, mehr geht immer

Der AG könnten ja auch ohne die Mitbestimmung des BR beachten zu müssen, dem Beschäftigten eine außertarifliche Zulage zahlen. Die Höhe dieser Zulage unterliegt der Vertragsfreiheit beider Parteien.

J
Junge

13.02.2023 um 09:46 Uhr

Und was genau trifft nun nicht zu? Er ist doch Abteilungsleiter, fehlende Hochschulqualifikation wird durch Erfahrung ersetzt.

B
BoomBoss69

14.02.2023 um 08:56 Uhr

  • Stellenbeschreibungen haben keine tarifliche Relevanz und aus diesem Grund führen sie auch nicht zu Eingruppierungen -Die Eingruppierung steht tariflich fest. Tarifbeschäftigte sind stets richtig eingruppiert, und zwar unmittelbar durch die tariflichen Regelungen entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Die Arbeitsvertragsparteien können sie nicht bestimmen. Dies gilt ebenso für den BR, eure Rechtsmeinung zur Eingruppierung im Einzelfall ist ebenso nicht relevant
  • Bildungsabschlüsse sind nur bedingt relevant (Vorraussetzungen in der Person, Ausbildungs-und Prüfungspflicht je nach Bundesland)
  • ihr könnt m.M.n. lediglich prüfen, ob jemand benachteiligt wurde
  • ihr könnt dem AG helfen, sich eine korrekte Rechtsmeinung über die entsprechende Entlohnung zur tariflich feststehenden Eingruppierung zu bilden
  • in Recht eine einzelne Zustimmung zu versagen kann ich aus §87 (1) 10. nicht heraus lesen.

LG BB

W
wdliss

14.02.2023 um 12:16 Uhr

"- in Recht eine einzelne Zustimmung zu versagen kann ich aus §87 (1) 10. nicht heraus lesen." Insbesondere greift dieser Punkt ja nur, "soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht".

M
Muschelschubser

14.02.2023 um 15:53 Uhr

Ich sehe es wie Hamburger84, dass der TV grundsätzlich einen Mindeststandard definiert. Ist nichts anderes vereinbart, gilt eine Höhergruppierung im rechtlichen Sinne nicht als Umgruppierung, da individualrechtlich im Rahmen der Vertragsfreiheit eine höhere Vergütung verhandelt werden kann. Dies betrifft allerdings nur Höhergruppierungen. Eine Abgruppierung wäre bei vorhandenem TV u.U. ein Verstoß gegen §99 Abs. 2, entweder Satz 1 oder 4.

Bestehen aber hausinterne Lohngrundsätze oder vergleichbare Betriebsvereinbarungen, die für eine bestimmte Stellenbeschreibung eine konkrete Eingruppierung vorsehen, dann könnte man auch bei einer Höhergruppierung einen Verstoß gem. §99 ABs. 2 (1) prüfen.

Mir ist auch neu, dass ein Hochschulabschluss oder im Allgemeinen die theoretische Ausbildung als Kriterium für die Eingruppierung herangezogen wird. Entscheidend ist m.E. die Tätigkeitsbeschreibung. Man wird in erster Linie für das bezahlt, was man ableistet und nicht für das was man mal gelernt hat.

Deswegen finde ich den fehlenden Abschluss als Begründung für die Ablehnung auch mutig. Im Grunde kommt eine Ablehnung nur dann in Frage, wenn §99 Abs. 2 BetrVG einen Ablehnungsgrund liefert, was beim Thema theoretische Ausbildung nicht der Fall ist. Insofern kann ich mir leider nicht vorstellen, dass das Gericht zu Euren Gunsten entscheidet.

Bitte nicht falsch verstehen. Auch ich bin als BRM immer für eine Gleichbehandlung vergleichbarer Stellen. Aber das ist nur schwer hinzubekommen, wenn man diesbezüglich keine hausinternen Regelungen getroffen hat.

Wie gesagt, anders wäre es wenn Ihr im Betrieb eng gefasste Lohngrundsätze definiert hättet. Was Ihr im Rahmen Eures Initiativrechts aber durchaus auch bei der GL vorbringen dürftet.

Jedenfalls bin ich gespannt, was die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht für Euer Verhältnis zum AG bedeutet. Die Mühlen bei Gericht mahlen langsam und das Verfahren kostet Zeit und Geld. Einerseits könnte es sein dass er nun weiß dass Ihr nicht alles schluckt, andererseits könnte Euch jetzt die Basis für konstruktive Zusammenarbeit Risse bekommen haben.

K
KOHL2016

14.02.2023 um 18:57 Uhr

Hallo zusammen, Danke für die vielen Antworten. Ich lese da meine Ansicht heraus und nehme das mit in meine BR Arbeit

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