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Neueinstellung zugestimmt aber Eingruppierung Zustimmung verweigert - Wer hatte dieses Problem schon einmal im BR?

K
kiwihans
Jan 2018 bearbeitet

Wir sind ein Betrieb mit ca. 140 MA im Tarif eisenschaffende Industrie des Saarlandes Wir haben einer Einstellung zugestimmt, haben der Eingruppierung jedoch widersprochen mit der Begründung, dass die Anforderungen des Aufgabengebietes, die beabsichtigte Eingruppierungsstufe nicht rechtfertigt. Nach dem geltenden Gehaltsrahmentarifvertrag und deren Eingruppierungsmerkmalen muß eine höhere Eingruppierung vorgenommen werden. Im §99 BetrVG genannten Gründe beziehen sich ja nur auf die Ablehnungsgründe zur Einstellung (nicht Eingruppierung) und dabei ist das weitere Prozedere ja klar geregelt indem der AG bei Gericht ein Zustimmungserstzungsverfahren einleiten muß. Aber wer oder was bzw. wie geht es weiter wenn wir wie hier nur der Eingruppierung wiedersprochen haben. Der AG teilt uns lediglich mit, dass er den MA nach wie vor auch ohne diese Zustimmung wie angekündigt einstellen würde und wir als BR ja dagegen Klagen könnten. Jetzt stellt sich uns die Frage, ist nicht der AG am Zuge und muß sich die Zustimmung zur Eingruppierung über das AG einholen? Was macht die Zustimmungsverweigerung sonst für einen Sinn? Wer hatte dieses Problem schon einmal im BR Für Eure Hilfe oder Anregungen wären wir sehr dankbar Gruß kiwihans

6.533012

Community-Antworten (12)

DAH
Der alte Heini

12.07.2007 um 00:26 Uhr

Wenn ihr der Einstellung zugestimmt habt, warum soll der AG denn noch die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen.

Ihr hätte der Einstellung nicht zustimmen dürfen. Grundlage wäre § 99 Abs.2 Ziffer 1 BetrVG Abs.2 Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn Ziffer 1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine BESTIMMUNG IN EINEM TARIFVERTRAG oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,

DAH
Der alte Heini

12.07.2007 um 00:35 Uhr

Ein vorgehen gem. § 101 BetrVG wie Vorgeschlagen, würde ich nicht empfehlen.

K
Kölner

12.07.2007 um 00:52 Uhr

@all Man hätte ja auch der Einstellung zustimmen und der Eingruppierung widersprechen können.

L
Lotte

12.07.2007 um 00:55 Uhr

Kölner, aber das hat Kiwihans doch getan????

Erst war ich ja geneigt Heini Recht zu geben, aber nach dem Lesen des Internetartikels...

Also doch der 101er?

K
kiwihans

12.07.2007 um 00:55 Uhr

köllner war schneller:

Um das noch einmal klarzustellen wir haben der Einstellung zugestimmt

aber der Eingruppierung nicht.

K
kiwihans

12.07.2007 um 01:00 Uhr

Heini hat dies richtig aus dem Fitting zitiert. Aber wo steht jetzt welche Auswirkungen die Zustimmungsverweigerung der Eingruppierung hat. Wir möchten damit ja verhindern, dass hier durch die zu niedrige Eingruppierung der Tarifvertrag unterwandert wird und der neu eingestellte MA nach Tarif in der richtigen Entgeldgruppe bezahlt wird.

K
Kölner

12.07.2007 um 01:01 Uhr

@all Fehler! Ich mache Fehler... Falsch gelesen habe ich das.

Wenn der AG nichts zu § 100 BetrVG unternimmt, dann kann man nur mit § 101 BetrVG kommen.

Heini, siehst Du das anders?

L
Lotte

12.07.2007 um 01:07 Uhr

Dummi, gut gemacht ;-))

K
kiwihans

12.07.2007 um 01:15 Uhr

@all

§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen 1.die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde

§ 101 Zwangsgeld Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. 2Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

Das mit der personellen Maßnahme bezieht sich das nur auf die Einstellung welcher wir ja zugestimmt haben?

DAH
Der alte Heini

12.07.2007 um 01:21 Uhr

Grundsätzlich ist § 101 BetrVG hierfür zuständig.

P
Petrus

12.07.2007 um 12:53 Uhr

@kiwihans: Auch eine Eingruppierung ist eine personelle Maßnahme iSv §99 BetrVG.

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