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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BEM Gespräch

S
schaaf
Jan 2018 bearbeitet

Kollegin stellt Antrag auf 80 % der Wochenarbeitszeit (30 Stunden) befristet auf ein halbes Jahr. Dies resultiert aus einem BEM Gespräch, aufgrund dessen sie die Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen reduzieren möchte. Wie verbindlich ist dies? Der AG sagt, die Reduktion unterliegt nicht dem TzBfG aufgrund der zeitlichen Beschränkung. Wer kann uns dazu eine Info geben?

2.69209

Community-Antworten (9)

G
gironimo

30.03.2016 um 16:37 Uhr

Bei einem BEM-Gespräch wird ja eine Übereinkunft formuliert, wie die Wiedereingliederung erfolgt (Wiedereingliederungsplan).

Und der Plan ist dann verbindlich. Er wird ja von beiden Seiten unterzeichnet.

H
Hoppel

30.03.2016 um 18:41 Uhr

@ schaaf

Der AG hat Recht! Zeitlich befristete Änderungen der Arbeitszeit unterliegen tatsächlich nicht dem TzBfG; entsprechend kann die Kollegin den Wunsch nach einer nur befristeten Reduzierung der AZ nicht auf den § 8 TzBfG stützen.

Ein Anspruch auf die befristete Herabsetzung der Arbeitszeit könnte sich aber aus einer BV "BEM" oder einem TV ergeben. Gibt es da eine Regelung?

Aber warum ist das von Interesse? Will der AG dem Wunsch der Kollegin nicht entsprechen?

@ gironimo

Wie kommst Du darauf, dass es hier um eine WIEDEReingliederung geht? Ein BEM Gespräch kann & sollte auch unter den sonst. Voraussetzungen des § 84 SGB IX geführt werden.

G
Globus

30.03.2016 um 18:56 Uhr

Hier geht es eben nicht um das "schnöde" TzBfG...

"...Dies resultiert aus einem BEM Gespräch, aufgrund dessen sie die Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen reduzieren möchte. ..."

J
Jakarta

30.03.2016 um 21:47 Uhr

@Globus Leider doch! Auch hier geht es um das "schnöde" TzBfG. Woraus ein AZ-Reduzierung letztlich resultiert, ist zweitrangig. Allein eine Struktur reicht meistens schon aus, sie hier einzuordnen.

@Hoppel „Der AG hat Recht! Zeitlich befristete Änderungen der Arbeitszeit unterliegen tatsächlich nicht dem TzBfG“

In der Regel dürfte das zwar der Fall sein, aber wie bei den meisten Regeln, so gibt es auch hier div. Ausnahmen.

Und wenn eine solche vorliegt, was hier der Fall sein könnte, fällt es auch unter das TzBfG und kann auch befristet werden.

Näheres hierzu ist dem BAG Urt. v. 10.12.2014, Az.: 7 AZR 1009/12 RN 40 ff zu entnehmen.

G
Globus

30.03.2016 um 21:51 Uhr

Dass das TzBfG dieses legitimiert, da bin ich ja ganz bei dir, in dem hier vorliegendem Fall dürfte die Entscheidung allerdings nicht alleine beim AG liegen - das wollte ich mit "schnöde" ausdrücken...

H
Hoppel

30.03.2016 um 22:47 Uhr

@ Jakarta

Stelle fest, dass meine Aussage "Der AG hat Recht! Zeitlich befristete Änderungen der Arbeitszeit unterliegen tatsächlich nicht dem TzBfG; " auch in diesem BAG Urteil klar und deutlich bestätigt wird ...

Zitat : "Die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sind auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar (vgl. BAG 15. Dezember 2011 – 7 AZR 394/10 – Rn. 18, BAGE 140, 191; 18. Juni 2008 – 7 AZR 245/07 – Rn. 19)."

J
Jakarta

30.03.2016 um 23:01 Uhr

Ich habe ja auch nicht gesagt, dass du hier falsch liegst, sondern nur, dass es hier auch Ausnahmen von der Regel gibt.

Lies bitte mal das ab der Randnr. 40 Stehende. Dort ist eindeutig zu erkennen, meine ich zumindest, dass es auch unter dem Dach des TzBfG, hier andere Regelungen geben kann.

H
Hoppel

31.03.2016 um 00:00 Uhr

Nochmal ... das TzBfG greift hier NICHT!

Erstens lag diesem Urteil eine G-BV vor, die die befristete Möglichkeit von Teilzeit einräumt.

Zweitens wurde festgestellt, dass die Abrede einer befristeten Reduzierung der Arbeitszeit dem § 307 BGB (Inhaltskontrolle) unterliegt. Und das halte ich für den WICHTIGEN Teil dieser Entscheidung! Übersetzen könnte man das auch mit "Man sollte so etwas schriftlich vereinbaren"!

Drittens war strittig, ob & wann die Klägerin überhaupt einen Antrag auf UNBEFRISTETE Reduzierung der AZ gem. § 8 TzBfG gestellt hat und ob sie durch diese G-BV womöglich benachteiligt worden ist.

Mit dem hier geschilderten Sachverhalt hat das aber überhaupt nichts zu tun und dieses Urteil ist ganz sicher nicht geeignet, die Befristung von Bestandteilen eines AV unter dem TzBfG subsumieren zu können!

Und damit klinke ich mich aus dieser Diskussion aus!

C
celestro

31.03.2016 um 13:14 Uhr

"Lies bitte mal das ab der Randnr. 40 Stehende. Dort ist eindeutig zu erkennen, meine ich zumindest, dass es auch unter dem Dach des TzBfG, hier andere Regelungen geben kann."

Da steht sinngemäß: "man kann alles mögliche vereinbaren (solange es der Inhaltskontrolle standhält). Das hat dann aber mit dem gesetzlichen Anspruch aus dem TzBfG nichts mehr zu tun".

Ein MA kann also einen Antrag auf befristete Verringerung der Arbeitszeit stellen. Dem kann der AG stattgeben, muß es aber nicht. Einen Antrag auf Verringerung nach dem TzBfG kann der AG nicht so einfach ablehnen.

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