Erstellt am 30.03.2016 um 12:04 Uhr von outofmemory
Ja kann er verweigern, sollte er aber nicht. Denn er möchte ja jemanden einstellen. Wenn ihr die Informationen nicht bekommt, dann verweigert Ihr die Einstellung.
Siehe §99 BetrVG
Erstellt am 30.03.2016 um 12:16 Uhr von Challenger
Tach auch,
wenn bei Euch ein Eingruppierungssystem existiert,dann ist der AG
ohne wenn und aber verpflichtet,Euch die Eingruppierung mitzuteilen.
Dabei ist völlig unerheblich,ob der AG in einem Verband oder sonstwo
Mitglied ist.
Damit verbunden ist natürlich auch die Vorlage einer Stellenbeschreibung,
damit von Euch geprüft werden kann,ob die vorgesehene Eingruppierung
zutrifft.
Vergleich : §99 Abs.1 BetrVG
Falls der AG sich weiterhin weigert,Euch diese Informationen und/oder
Unterlagen zukommen zu lassen,könnt Ihr ihn nach §23 Abs.3 BetrVg
im Wege eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zur Auskunftserteilung
zwingen.
Erstellt am 30.03.2016 um 14:53 Uhr von gironimo
Gibt es denn ein Eingruppierungssystem bei Euch? Wenn ja, muss er Euch auch sagen, in welche Gruppe er eingruppiert. Sonst natürlich nicht.
Stellenbeschreibung muss nicht unbedingt sein. Wenn auch so hinreichend bekannt ist, welche Stelle mit welchen Tätigkeiten gemeint ist, ist die Stellenbeschreibung nicht unbedingt notwendig. Wenn der BR meint, sie gehöre zu den "erfoderlichen" Unterlagen, müsst Ihr auch plausibel sagen können, wozu der BR die Stellenbeschreibung braucht.