Erstellt am 19.03.2016 um 09:16 Uhr von Zappelmann
Wollt ihr drei Schichten einführen oder abschaffen? Dein Text ist etwas konfus.
Abschaffung der ungesunden Nachtschicht - ich find es gut. Wogegen wollt ihr euch wehren?
Erstellt am 19.03.2016 um 09:37 Uhr von gironimo
Ich denke da an das Thema Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) und in Folge Interessenausgleich und Sozialplan (§ 112 BetrVG).
Ob es rechtens ist? Auf kollektivrechtlicher Ebene dann, wenn der AG und der BR sich geeinigt haben.
Auf individualrechtlicher Ebene - muss man schauen, was in den Verträgen steht.
Erstellt am 19.03.2016 um 13:10 Uhr von BloodyBeginner
Naja, ein Betrieb muss doch wirtschaftlich arbeiten und nur wenn ein Betrieb gut da steht, ist die Wirtschaftlichkeit gesichert und auch die Arbeitsplätze sicher.
Nachtschichten kosten den Arbeitgeber nun mal Geld (Zuschläge oder auch Zeitausgleich)
Wenn kein Personal abgebaut wird sondern dies nur auf die anderen Schichten verteilt wird würde ich persönlich das mal unkritsich sehen. Ok, den Mitarbeitern geht evtl. etwas Geld verloren, aber wenn der Arbeitsplatz gesichert ist seis drum.
Auerdem ist nachts arbeiten eh nicht gut für die Gesundheit - Geld als Ausgleich dafür hin oder her.
Erstellt am 20.03.2016 um 13:03 Uhr von Hoppel
@ Bikerbein
Ich persönlich glaube nicht daran, dass ihr über den § 111 BetrVG (Betriebsänderung) auch nur einen Blumentopf gewinnen werdet!
Als BR würde ich mich auf den § 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG fokussieren ... da die Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig ist.
Erstellt am 20.03.2016 um 13:56 Uhr von samira
Es geht doch um "sonstige Nachteile" wie Arbeitsverdichtung, Änderung der Anforderungen ansich. Und wahrscheinlich auch um Geld.
Ein klassischer Fall von Änderung der Betriebsorganisation. Man darf bei Interessenausgleich und Sozialplan nicht nur an Entlassungen denken.
Allein die Änderung der Arbeitszeit von 3 auf 2 Schichten bekommt der AG auch mit Einigungsstelle gut durch.
Erstellt am 21.03.2016 um 12:42 Uhr von Ernsthaft
Richtig erkannt!
Allerdings sollten hier dann nicht die Unterrichtungs-, Beratungs- und dann ev. entstehenden Sozialplanrechte nach §§ 111 ff. BetrVG für sich allein stehend gesehen werden, sondern hiermit verbunden, das MBR nach § 87 Abs 1 Nr. 2 und 13 BetrVG, um eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zu verhindern, als Paket gesehen werden.