Hallo Zusammen,

ich brauche mal bitte Euren Rat und Meinung. Aktuell ist das Problem der Rufbereitschaft bei uns bei der Württembergischen Eisenbahngesellschaft in Waiblingen. Wir haben eine "Mitarbeiterinformation" aus dem Jahre 2009 die die finanzielle Vergütung der Rufbereitschaft regelt, zu diesem Zeitpunkt existierte in Waiblingen noch kein Betriebsrat nur in zwei anderen WEG Betriebsteilen.

Nun sollte nach langen Gesprächen im letzten Jahr eine Betriebsvereinbarung mit mir als Betriebsrat auf den Weg gebracht werden, diese wurde aber kurzfristig wegen Kostengründen verschoben. Meine Vermutung ist der Arbeitgeber will es aussitzen.

Der Manteltarifvertrag der WEG fordert im § 14 eine Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber droht nun mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Abmahnung etc.) bei Nichtdurchführung der Rufbereitschaft.

Inwieweit hat der Arbeitgeber dazu die Möglichkeiten wenn nach dem Direktionsrecht, wenn keine rechtsgültige BV vorliegt? Die Betriebsvereinbarung ist doch nach dem § 87 BetrVG und Manteltarifvertrag erzwingbar oder nicht?

Danke für alle Meinungen/Informationen

Viele Grüße

Daniel