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Arbeitsrechtliche Frage zur Rufbereitschaft

D
Dagebüll
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen,

ich brauche mal bitte Euren Rat und Meinung. Aktuell ist das Problem der Rufbereitschaft bei uns bei der Württembergischen Eisenbahngesellschaft in Waiblingen. Wir haben eine "Mitarbeiterinformation" aus dem Jahre 2009 die die finanzielle Vergütung der Rufbereitschaft regelt, zu diesem Zeitpunkt existierte in Waiblingen noch kein Betriebsrat nur in zwei anderen WEG Betriebsteilen.

Nun sollte nach langen Gesprächen im letzten Jahr eine Betriebsvereinbarung mit mir als Betriebsrat auf den Weg gebracht werden, diese wurde aber kurzfristig wegen Kostengründen verschoben. Meine Vermutung ist der Arbeitgeber will es aussitzen.

Der Manteltarifvertrag der WEG fordert im § 14 eine Betriebsvereinbarung. Der Arbeitgeber droht nun mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Abmahnung etc.) bei Nichtdurchführung der Rufbereitschaft.

Inwieweit hat der Arbeitgeber dazu die Möglichkeiten wenn nach dem Direktionsrecht, wenn keine rechtsgültige BV vorliegt? Die Betriebsvereinbarung ist doch nach dem § 87 BetrVG und Manteltarifvertrag erzwingbar oder nicht?

Danke für alle Meinungen/Informationen

Viele Grüße

Daniel

1.33201

Community-Antworten (1)

G
gironimo

16.03.2016 um 09:07 Uhr

Du kannst ja (mangels Bereitschaft des AG für Verhandlungen) erst einmal damit drohen, die Verhandlungen für die Rufbereitschaft für gescheitert zu erklären und die Einigungsstelle anzurufen. Reagiert der AG nicht, tust Du es (mit Hilfe eines Fachanwalts oder Unterstützung der Gewerkschaft).

Besteht keine BV zum Thema Rufbereitschaft (in der ja die Regeln festgelegt werden), besteht ja die volle Mitbestimmung bei der Dienstplangestaltung auch für die Rufbereitschaft. Der BR muss also jedem Dienstplan (und damit auch wer Rufbreitschaft hat), zustimmen. Das würde ich auch einmal nicht tun, wenn der AG nicht verhandeln will.

Um gar nicht erst die Kollegen der willkür des AG auszusetzen, sollte der BR alle seine Rechte ausschöpfen und auch daran denken, eigenmächtiges Handeln des AG durch gerichtliche Entscheidungen zu stoppen.

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