Erstellt am 12.03.2016 um 00:41 Uhr von Challenger
Hallo,
nein, darf die GL nicht.
Die Arbeit am Samstag unterliegt nach §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG
dem zwingenden MBR des BR, es sei denn, für Eueren Betrieb
gelten anderslautende gesetzliche Regelungen oder tarifliche
Bestimmungen.