@ganther
Es mag ja sein, dass es keinen Widerspruchsgrund gibt. Da es hier aber mit unserem Wissen schlecht bestellt ist, sollten wir auch nicht, ohne dieses näher beurteilen zu können, dieses jetzt als in Fels gemeißelt und somit feststehend behaupten.
Und selbst wenn ich bei einer Eingruppierung zweifel habe, sollten diese, da sie ja massiv vorliegen und mir somit ja welche bekannt zu sein scheinen, dann auch benannt werden.
Nur lockere Behauptungen: Das ist so und das nicht, oder gar blödsinnige Verweise wie: Du hast keine Ahnung, weil du den Unterschied zw. eins und zwei nicht erkannt hast, bringen keinem etwas, wenn man dieses nicht auch belegt.
Denn nur weil ich es gesagt habe, muss es noch lange nicht richtig sein.
Mir geht es ehrlich gesagt auch gegen den Strich, wenn manche hier meinen, dass ihre hier eher populistisch einzuordnenden Kurzkommentare über X, dass einzig wahre sind, weil sie ja von YZ kommen.
@ blackman
Gibt es im Betrieb keine Tarifbindung und lässt sich auch keine von einem ehemals bestehenden durch Nachwirkung Ableiten, besteht für einen BR aufgrund eines transparenten Lohngefüges und innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit, ein Initiativrecht zur Schaffung einer betrieblichen Vergütungsordnung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).
Bei der Vornahme zu einer Eingruppierung handelt es sich auch nicht um eine zulässige Ermessensentscheidung des AG, sondern um eine Rechtsanwendung, die einer Grundlage bedarf.
Eine solche kann sich durch Gesetz, Tarif, Vereinbarung, Abrede, betrieblicher Übung oder auch konkludentes Verhalten ergeben.
Zitat aus dem Juraforum dazu:
Stillschweigende Willenserklärung durch ein schlüssiges Verhalten, wodurch der redliche Empfänger auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass eine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages ausdrücklich ausgesprochen oder niedergeschrieben wird –
Will der AG hier jetzt den Gesetzlichen Milo anwenden, habt ihr hier einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 u. 4 BetrVG
Nr. 1 deswegen, weil hier euer MBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zwingend ist und der AG hier einseitig keine Gruppierung erstellen kann. Das wäre nur dann möglich, wenn es keinen BR gäbe.
Nr. 4 deswegen, weil der betroffene gegenüber den bereits beschäftigten Benachteiligt wird, ohne dass dieses weder betrieblich noch persönlich gerechtfertigt ist.
Sieh dir auch die nachstehenden Beschlüsse einmal an.
BAG Beschl. v. 14.04.2015, Az.: 1 ABR 66/13
BAG Beschl. v. 30.09.2014, Az.: 1 ABR 32/13
BAG Beschl. v. 14.08.2013, Az.: 7 ABR 56/11
Und BAG Beschl. v. 11.09.2013, Az.: 7 ABR 29/12 - zu den Rechten eines BR bei Unterlassen einer Ein- oder Umgruppierung.