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BR lehnt die Einstellung für den Mindestlohn ab !

B
blackman
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen , Wir sind in einem mittelständischen metallverarbeitenden Betrieb . Wir haben folgendes Problem mit der GL. Wir sind tariflich nicht gebunden . Für sogenannte Produktionshelfer ist unser Mindestlohn 10 Euro . Nun möchte die GL einen angehenden Studenten vor Beginn des Studiums für einen Zeitraum von 5 Monaten für den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro einstellen . Wir haben durch unser Mitbestimmungsrecht dagegen gestimmt mit dem Hinweis der Gleichberechtigung und des Hinweises auf den Betriebsfrieden .Wir haben schriftlich darauf hingewiesen das die GL durch das Arbeitsgericht die Entscheidung des BR ersetzen kann . Daraufhin gab es in kurzes Gespräch des Geschäftsführers mit dem BR Vorsitzenden indem unmissverständlich klar gemacht wurde das der Student auf jeden Fall für 8.50 Euro eingestellt wird . Jetzt stehen wir vor der Frage : Ist unsere Ablehnung rechtens und wenn ja wie gehen wir vor wenn der Student ohne unsere Zustimmung Anfang April vor der Matte steht
Über eure Mitteilungen würde ich mich freuen MfG blackman

1.787018

Community-Antworten (18)

G
gironimo

11.03.2016 um 17:14 Uhr

Der BR kann einer Einstellung zustimmen oder nicht (wenn ein Grund nach § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt) und/oder der Eingruppierung. Aber eine Eingruppierung findet ja nicht statt (oder?) und bei der Höher des Arbeitsentgelts ist der BR nicht im Boot. Ob Ihr also rechtens gehandelt habt, kommt darauf an, was im Detail gelaufen ist.

Nur zu sagen, wir stimmen der Einstellung nicht zu, weil die Euros nicht stimmen, geht so nicht.

K
Kölner

11.03.2016 um 18:13 Uhr

...wieder mal ein BR der seine Aufgaben völlig falsch verstanden hat!

B
blackman

12.03.2016 um 10:11 Uhr

Nach § 99 Abs. 2 haben wir ja geantwortet . Nach unserer Auffassung ist die unterste firmeninterne Eingruppierung 10 Euro für Produktionshelfer . Diese wird hier unterlaufen .Nach unseren Informationen ist nach dem Sozialgesetzbuch eine kurzzeitige Einstellung 50 Arbeitstage oder 2 Monate . Da der Student aber für 5 Monate eingestellt werden soll sehen wir hier eine Verletzung der Gleichbehandlung im Lohngefüge und evl. aufkommende Unruhe daher auch das Argument des gefährdeten Betriebsfriedens. Sind die Argumente haltbar ? MfG blackman

B
blackman

12.03.2016 um 10:17 Uhr

Hallo kölner , danke für die Art der Diffamierung . Dieses Forum sollte ein wenig mehr gegenseitigen Respekt aufbieten . Wenn ich kritisiere sollte ich auch argumentieren . Also lieber Kölner dann lieber gar nicht antworten .

K
Kölner

12.03.2016 um 12:06 Uhr

Doch Ich werde genauso antworten! Dieser BR hat NICHT verstanden, was §§ 99 i.V. mit 77 BetrVG aussagt.

Diffamierung ist ein Wort, welches man sich gut überlegen sollte zu nutzen. Ich unterstelle dir auch nicht AfD Sympathisant zu sein.

M
manoman

12.03.2016 um 13:09 Uhr

Lieber Kollegen es ist gut gemeint von euch aber die GL hat recht. Ich möchte nicht sagen das Ihr nichts verstanden habt aber da erreicht Ihr NIX.

P
Pjöööng

12.03.2016 um 13:26 Uhr

Wo ist denn dieser Mindestlohn definiert?

J
Jakarta

12.03.2016 um 14:04 Uhr

@kölner „Dieser BR hat NICHT verstanden, was §§ 99 i.V. mit 77 BetrVG aussagt.“

Aber Du hast es verstanden oder?
Mal davon abgesehen, dass dies hier überhaupt nicht das Thema ist, wäre es dennoch interessant einmal zu erfahren, was die denn i. V. mit der hier gestellten Frage aussagen?

Auf geht’s, das hätte ich jetzt gerade in dieser Kombination wirklich mal gerne gewusst! Nicht nur etwas blind behaupten ist hier angesagt, sondern Behauptetes auch belegen wäre hier jetzt einmal an der Tagesordnung. Wenn ich etwas nicht weiß oder gar nur mit Halbwissen gesegnet bin, würde ich mich bei derartigen Themen auch etwas zurückhalten.

@blackman Beantworte bitte einmal die von @Pjöööng gestellte Frage zu eurem Mindestlohn von 10 Euronen.

Unabhängig davon, dass bei euch kein Tarif gilt, kann es ja aus einem ev. einmal greifenden TV auch noch nachwirkende Gruppierungen geben. Es können sich ja auch Betriebliche ergeben haben, die dann anwendbar währen.

Das Gesülze darüber, was die §§ 99 i.V. mit 77 BetrVG bedeuten, würde ich jetzt einmal vergessen. Einmal davon abgesehen, dass dieses auch nicht generell gilt und hier von div. Vorgaben abhängig ist, sagt es überhaupt nichts darüber aus, was bei euch jetzt anzuwenden ist.

Gibt es bei euch wirkende Gruppierungen und die 10 Euro Mindestlohn sind korrekt, habt ihr hier auch einen Zustimmungsverweigerungsgrund. Und wenn euer AG dieses ignoriert, nach § 23 BetrVG auch einen Unterlassungsanspruch. Wenn nötig, könnte ich dir hierzu auch ein gutes Dutzend passende Urteile nennen.

@gironimo „Nur zu sagen, wir stimmen der Einstellung nicht zu, weil die Euros nicht stimmen, geht so nicht.“

Da hier ja nicht von einer Lohnhöhe die Rede ist, und die hier genannten Euronen auch der Nennwert einer betrieblich greifenden Gruppierung sein könnte, ginge es sehr wohl.

B
blackman

12.03.2016 um 14:38 Uhr

Hallo Jakarta , die Mindesteingruppierung von 10 Euro für Produktionshelfer wird seid mehreren Jahren gelebt . Dies ist unsere unterste Eingruppierung . Diese wird von GL und BR Seite auch akzeptiert . Es sind bereits sehr viele Einstellungen über diesen Passus gelaufen . Wir vom BR möchten unter diese von beiden Seiten bis dato akzeptierte Eingruppierung einer Einstellung nicht zustimmen . Ist unsere ausgesprochene Zustimmungsverweigerung für die GL hinnehmbar oder kann er mit dem Mindestlohn einstellen ? Wäre super wenn ich eine Antwort erhalte woraus ich auch eine Begründung erfahre . Leider ist das von einigen Antwortgebern nicht geschehen . MfG blackman

G
ganther

12.03.2016 um 14:58 Uhr

Egal wie: das gibt kein Widerspruchsgrund für die Einstellung. Und selbst für die Eingruppierung bezweifle ich es massiv

K
Kölner

12.03.2016 um 17:01 Uhr

Mit Halbwissen und c/p litaneien ist in diesem Forum vor allem eindeutig jemand belegbar! Weißt du Jakarta et al., Du bist ein wahrer Clown: Schlägst dich hier auf die Seite eines fragenden, haust in die laberkerbe und fühlst dich gut. Purer Aktionismus um sich gut zu fühlen.

B
blackman

12.03.2016 um 17:36 Uhr

Hallo ich habe ernsthaft geglaubt das in diesem Forum ein hohes Maß an Sachverstand herrscht . Aber hier wird nur angedeutet wie dumm Fragensteller doch sind ... eine Begründung für ein evl.Fehlverhalten seitens unseren BRs habe ich bis dato nicht erhalten . Ich spreche von Diffamierung ( die Aussage ist sicher diskussionswürdig ) ein anderer spricht von puren Aktionismus ........... Hier herrscht viel Eitelkeit ... aber echte Hilfsbereitschaft sehe ich nicht .... schade .......... Ich werde bei der nächsten WAF Schulung meine Erfahrungen mit diesem Forum sicher einmal vorbringen . Schönes Wochenende euch allen noch !

J
Jakarta

12.03.2016 um 18:11 Uhr

@ganther Es mag ja sein, dass es keinen Widerspruchsgrund gibt. Da es hier aber mit unserem Wissen schlecht bestellt ist, sollten wir auch nicht, ohne dieses näher beurteilen zu können, dieses jetzt als in Fels gemeißelt und somit feststehend behaupten.

Und selbst wenn ich bei einer Eingruppierung zweifel habe, sollten diese, da sie ja massiv vorliegen und mir somit ja welche bekannt zu sein scheinen, dann auch benannt werden.

Nur lockere Behauptungen: Das ist so und das nicht, oder gar blödsinnige Verweise wie: Du hast keine Ahnung, weil du den Unterschied zw. eins und zwei nicht erkannt hast, bringen keinem etwas, wenn man dieses nicht auch belegt.

Denn nur weil ich es gesagt habe, muss es noch lange nicht richtig sein.

Mir geht es ehrlich gesagt auch gegen den Strich, wenn manche hier meinen, dass ihre hier eher populistisch einzuordnenden Kurzkommentare über X, dass einzig wahre sind, weil sie ja von YZ kommen.

@ blackman

Gibt es im Betrieb keine Tarifbindung und lässt sich auch keine von einem ehemals bestehenden durch Nachwirkung Ableiten, besteht für einen BR aufgrund eines transparenten Lohngefüges und innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit, ein Initiativrecht zur Schaffung einer betrieblichen Vergütungsordnung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG).

Bei der Vornahme zu einer Eingruppierung handelt es sich auch nicht um eine zulässige Ermessensentscheidung des AG, sondern um eine Rechtsanwendung, die einer Grundlage bedarf.

Eine solche kann sich durch Gesetz, Tarif, Vereinbarung, Abrede, betrieblicher Übung oder auch konkludentes Verhalten ergeben.

Zitat aus dem Juraforum dazu: Stillschweigende Willenserklärung durch ein schlüssiges Verhalten, wodurch der redliche Empfänger auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf. Es ist somit nicht zwingend erforderlich, dass eine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages ausdrücklich ausgesprochen oder niedergeschrieben wird –

Will der AG hier jetzt den Gesetzlichen Milo anwenden, habt ihr hier einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 u. 4 BetrVG

Nr. 1 deswegen, weil hier euer MBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zwingend ist und der AG hier einseitig keine Gruppierung erstellen kann. Das wäre nur dann möglich, wenn es keinen BR gäbe. Nr. 4 deswegen, weil der betroffene gegenüber den bereits beschäftigten Benachteiligt wird, ohne dass dieses weder betrieblich noch persönlich gerechtfertigt ist.

Sieh dir auch die nachstehenden Beschlüsse einmal an.

BAG Beschl. v. 14.04.2015, Az.: 1 ABR 66/13 BAG Beschl. v. 30.09.2014, Az.: 1 ABR 32/13 BAG Beschl. v. 14.08.2013, Az.: 7 ABR 56/11 Und BAG Beschl. v. 11.09.2013, Az.: 7 ABR 29/12 - zu den Rechten eines BR bei Unterlassen einer Ein- oder Umgruppierung.

J
Jakarta

12.03.2016 um 18:25 Uhr

@blackman

Bitte gehe nicht bei und lasse dich von so „Ich“ bezogenen aber oftmals aussageunfähigen Populisten verschrecken. Und bei der Entstehung einer Meinung über dieses Forum würde ich auch differenzieren und nicht alles generell bewerten.

Neben den hier bereits angesprochen, gibt es auch noch jede Menge von denen, die hier wirklich nicht ihr persönliches Heil oder Schäflein in den Vordergrund stellen und sich auch wirklich Mühe geben und dafür auch Zeit opfern, um den Fragenden auch zu helfen.

Diejenigen, die hier etwas anderes zur Motivation haben, outen sich mit ihren Kommentaren letztlich doch nur selbst. Und glaube mir, hier sind nicht nur Dumme unterwegs, die dieses nicht erkennen. Dafür aber andere, die dieses Glauben.

B
blackman

12.03.2016 um 18:56 Uhr

Hallo Jakarta , deinen Kommentar finde ich sehr sachlich und löblich , ganz egal ob jetzt vielleicht noch anders lautende Kommentare kommen . Ich habe aufmerksam deine Ausführungen gelesen und glaube nun das die ausgesprochende Zustimmungsverweigerung aufgrund der bei uns gelebten betrieblichen Übung ( seid mehreren Jahren wird die unterste Eingruppierung sowohl vom BR als auch von der GL angewandt ) gar nicht so rechtlos ist .Kannst du mir da Recht geben ? MfG blackman

G
ganther

12.03.2016 um 20:51 Uhr

Jakarta macht sich seine Welt und vermischt einfach Themen ohne andere verstehen zu wollen. Halt die immer

J
Jakarta

13.03.2016 um 14:27 Uhr

@blackman

Ja, du hast mit deiner Auffassung vollkommen recht.

Und das ein paar andere, die augenscheinlich auch nicht in der Lage zu sein scheinen das Gegenteil zu beweisen, dafür aber auch ihre stark eingeschränkte Welt verlassen müssten, was aber aufgrund mangender Auffassungsgabe doch nicht so leicht sein dürfte, weil sie dann wahrscheinlich orientierungslos herumirren würden und daher dann diese doch lieber mit inhaltloser Polemik verteidigen, sollte jetzt bei dir nicht dazu führen, dieses Forum zu verteufeln.

Wie bereits gesagt, gibt es hier auch jede Menge User, die nicht nur ihre Freizeit für die hier um Hilfe ersuchenden Opfern, sondern hier auch ihr Herzblut investieren. Mit Querdenkern und Selbstdarstellern müssen wir leider auch hier Leben.

Da hier so einiges zu beachten wäre und damit auch nachvollziehbar wird, wann und warum eben der hier in Verbindung mit dem § 99 BetrVG genannte § 77 BetrVG nicht oder wenn, dann nur eingeschränkt greift, schau dir diesen Aufsatz des Dr. F. W. Lehmann, Verbandsanwalt und Autor div. Publikationen, einmal näher an.

http://arbeitsrecht.com/fileadmin/user_upload/Dateien/PDF/2011.09.25.ZTR_Richterrecht.pdf

Zur näheren Erklärung, worauf es sonst noch ankommt, siehe: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Eingruppierung_WasVersteht.html

Siehe auch hier bei der WAF: http://www.betriebsrat.com/eingruppierung

Siehe auch den Kommentar zu dem hierzu ergangenen BAG, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 7 ABR 10/10 http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/eingruppierung-auch-bei-tarifungebundenen-arbeitnehmern

Nachtrag: Vergiss aber bitte nicht zu prüfen, wer hier jetzt in einer eigenen Welt lebt und sich das so zusammenschustert wie es ihm gefällt. Sollte ich - wie hier ja aktuell von zweien behauptet - derjenige sein, so verwerfe bitte alles von mir hierzu Dargestellte und befrage diese dazu.

G
gironimo

13.03.2016 um 20:08 Uhr

Um es noch einmal deutlich zu sagen.

Bei der Einstellung stimmt die Eingruppierung nicht.

Dann kann der BR sagen: Wir stimmen der Einstellung zu und wir stimmen der Eingruppierung nicht zu.

Aber nicht: Wir stimmen der Einstellung nicht zu, weil die Eingruppierung nicht stimmt.

Mit Eurem Lohngefüge meinst Du aber kein mitbestimmtes Entgeltsystem und auch keinen Tarif (oder?). Also findet auch keine Eingruppierung statt - kann also nicht falsch sein.

Es bleibt die Zustimmung zur Einstellung zu verweigern, weil gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird (MiLoG und http://www.gesetze-im-internet.de/tvmindestlohn_2013/index.html#BJNR629110013BJNE000200000).

Aber ob Ihr das so formuliert habt? Und ob es den Kollegen hilft?

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