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Eingruppierung

Autor:
Markus Krebs
2 Minuten Lesezeit

Eingruppierung bezeichnet die erstmalige Festlegung der Entlohnung nach dem im Betrieb maßgeblichen Lohn- oder Gehaltsschema. (siehe § 99 Abs. 1 BetrVG).

Wie eine Eingruppierung erfolgen kann und welche Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat hat, erfahren Sie hier.

Eine Person wird in den Betriebsrat eingruppiert

Welche Arten der Eingruppierung gibt es?

In erster Linie wird man hier die Eingruppierung nach einem Tarifvertrag ins Auge fassen. Kommen in einem Betrieb keine Tarifverträge zur Anwendung, kann eine Eingruppierung kraft betrieblicher Übung (wie es im Betrieb üblich ist) erfolgen.

Außerdem ist eine Eingruppierung gemäß einer Betriebsvereinbarung, sonstigen Richtlinien oder einer einseitigen Festlegung durch den Arbeitgeber vorstellbar.

Besteht also ein wie auch immer anzuwendendes Eingruppierungssystem, sind auch geringfügig Beschäftigte einzugruppieren.

Die Eingruppierung richtet sich nach den jeweils vorgesehenen Tätigkeitsmerkmalen und den Zugangsvoraussetzungen, wie z.B. Schulbildung und Qualifikation.

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Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann z.B. einer zu hohen Eingruppierung die Zustimmung mit der Argumentation verweigern, dass der von der Maßnahme betroffene Arbeitnehmer oder Bewerber nicht die erforderliche Qualifikation besitzt.

So soll im Betrieb durch die Beteiligung des Betriebsrats für Transparenz und Lohngerechtigkeit gesorgt werden.

Wird eine (gleiche)Tätigkeit von Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Berufsberechtigung (Berufsbildung) ausgeübt, soll eine unterschiedliche Bezahlung möglich sein.

Mitbestimmung bei der Lohnfindung

Die Grundsätze der „Lohnfindung“ unterliegen der Mitbestimmung, z.B. Tätigkeitsbeschreibungen der Lohn- bzw. Gehaltsgruppe. Auch die Festlegung einer Mindestdifferenz zwischen den Lohn- bzw. Gehaltsgruppen, z.B. in Prozent, unterliegt der Mitbestimmung. Die Lohn- und Gehaltshöhe unterliegt dagegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Beteiligt der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht oder gruppiert er falsch ein, so kann der Betriebsrat nicht die Aufhebung der falschen Eingruppierung verlangen. Vielmehr hat er nur die Möglichkeit, ein Verfahren nach § 101 BetrVG anzustrengen in dem dem Arbeitgeber aufgegeben wird, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, ggf. die Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich ersetzen zu lassen.

Der betroffene Arbeitnehmer kann seine Eingruppierung arbeitsgerichtlich prüfen lassen.

Praxis-Tipp

Der Betriebsrat sollte sich ständig über Veränderungen des im Betrieb angewendeten „Entlohnungssystems“ informieren. Da in Betrieben mit z.B. fehlender Tarifbindung die Entlohnungsgrundsätze nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind, sollte der Betriebsrat bei Veränderungen der Tätigkeitsbilder prüfen, ob eine Aktualisierung der bestehenden Vergütungsordnung notwendig ist.

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Autor: Markus Krebs

Rechtsanwalt Markus Krebs hat nach seiner Ausbildung als Industriekaufmann und nach seinem Jurastudium bei den führenden national und international aufgestellten Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften (bei den sog. Big Four) in Frankfurt am Main gearbeitet. Im Anschluss daran wurde Herr Rechtsanwalt Markus Krebs bei einer Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft in Würzburg Partner und leitet dort das Referat Arbeitsrecht. Seit 2015 ist Herr Rechtsanwalt Markus Krebs wieder im Frankfurter Raum als Rechtsanwalt vertreten und hat sich im August 2018 mit einer eigenen Kanzlei in Frankfurt am Main niedergelassen. Sein Beratungsschwerpunkt liegt ausschließlich im Kollektiv- und Individualarbeitsrecht.
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