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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Überstunden gem. TVöD bei einem Ausgleichszeitraum von 1 Jahr

B
birwein
Jan 2018 bearbeitet

Überstunden im TVöD: Wir haben in unserer Arbeitszeitflex.-BV geregelt, dass der Ausgleichszeitraum gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD ein Jahr beträgt. Unsere Dienstpläne stehen aber immer nur für 4 Wochen (1 Monat). Wie verhält es sich jetzt mit den überplanten Stunden einer Vollzeitkraft in dem Monat? Sind diese dann nicht gleich Überstunden, wenn sie nicht in dem Monat noch ausgeglichen werden können? Oder sind die von dem Ausgleichszeitraum von einem Jahr betroffen? Und wie verhält es sich dann mit der Überschreitung der täglichen AZ, wenn die in dem Monat nicht mehr ausgeglichen werden kann.

1.22002

Community-Antworten (2)

G
gironimo

08.03.2016 um 10:37 Uhr

Ich sehe hier keinen Zusammenhang von Ausgleichszeiträumen und Schichtplan. Ein Ausgleich kann doch innerhalb des Zeitraums in mehreren folgenden Schichtplänen eingeplant werden.

Ansonsten kommt es auch sehr stark auf die BV zur Dienstplangestaltung an.

Und wie verhält es sich dann mit der Überschreitung der täglichen AZ, wenn die in dem Monat nicht mehr ausgeglichen werden kann.<

Wie Mehrarbeit auszugleichen ist (innerhalb des Verteilspielraums und des ArbZG) müsste auch unter Beachtung der Mitbestimmung geregelt sein, wenn der Tarif hier nicht abschließende Regelungen vorsieht.

N
nicoline

08.03.2016 um 13:16 Uhr

birwein, Oder sind die von dem Ausgleichszeitraum von einem Jahr betroffen? So hätten es die AG gerne gehabt und haben es auch jahrelang so praktiziert, bis das BAG dem einen Riegel vorgeschoben hat, such dir eine Seite aus: https:www.google.de/?gws_rd=ssl#q=urteil+%C3%BCberstunden+tv%C3%B6d

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