Überstunden im TVöD: Wir haben in unserer Arbeitszeitflex.-BV geregelt, dass der Ausgleichszeitraum gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD ein Jahr beträgt. Unsere Dienstpläne stehen aber immer nur für 4 Wochen (1 Monat). Wie verhält es sich jetzt mit den überplanten Stunden einer Vollzeitkraft in dem Monat? Sind diese dann nicht gleich Überstunden, wenn sie nicht in dem Monat noch ausgeglichen werden können? Oder sind die von dem Ausgleichszeitraum von einem Jahr betroffen? Und wie verhält es sich dann mit der Überschreitung der täglichen AZ, wenn die in dem Monat nicht mehr ausgeglichen werden kann.