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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kummulierter Überstundenanspruch des AG ?

R
RatSucherHH
Jul 2018 bearbeitet

Guten Abend liebe Mitstreiter!

Eine Frage zum "Überstundenanspruch" des Arbeitgebers:

In unserem Betrieb (keine Tarifbindung) gilt für viele MA die arbeitsvertragliche Regelung: 8 Überstunden im MONAT sind mit dem Gehalt abgegolten, was ja per se im Rahmen ist. Der Ausgleichszeitraum für darüber hinaus geleistete Überstunden umfasst gem. BV das jeweilige Kalenderjahr, Stichtag 31.12.

Nun meine Frage: kummuliert ergäbe sich damit auf das Jahr ein Überstundenanspruch des AG von 12x8h = 96h, bevor er mit Freizeit/Geld vergüten müsste.

Es sei der Fall gegeben, dass es in einem Jahr von Januar bis Mai keine Notwendigkeit für Überstunden gab. Ist dann meine Schlussfolgerung richtig, dass der AG nur noch den Anspruch auf max. 7x 8h = 56 Überstunden hat, bevor mit Freizeit/Geld vergütet werden muss? oder bleibt der "Anspruch" der Vormonate irgendwie erhalten?

Ich habe nämlich den Eindruck, das unser AG der Annahme ist, er könnte stets die 96h Überstunden im Jahr zur "freien Verfügung" abrufen, auch wenn Überstunden erst spät im Jahr notwendig würden.

Zudem gibt es stets Aufgegung seitens des AG, wenn MA zum Ende des Jahres Ihre Zeitkonten abbauen, denn 96h "seien ja drin", müssten also auf der Uhr stehen bleiben, vorher wäre der Vertrag nicht erfüllt usw.

Ich denke, das ist so nicht richtig. Es sind 8 pro MONAT und dann geht es in die Vergütung/auf das AZ-Konto...

Was sind Eure Erfahrungen und Ratschläge dazu?

Danke,

RatSucherHH

28808

Community-Antworten (8)

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krambambuli

15.07.2018 um 23:54 Uhr

Die arbeitsvertragliche Vereinbarung ist kein Freibrief zur Umgehung der Mitbestimmung.

Erst wenn ihr der Mehrarbeit zugestimmt habt, zieht die Regel des Arbeitsvertrages. Und wenn ihr Euch mit dem AG nicht einig seid wie Mehrarbeit zu handhaben ist, sagt ihr eben nein.

Macht Eure Verhandlungsvorschläge und verhandelt mit dem Arbeitgeber.

R
RatSucherHH

16.07.2018 um 00:08 Uhr

Hallo!

Danke für den Hinweis. Wir haben eine BV, die Überstunden grundsätzlich ermöglicht im gesetzlichen Rahmen d.h. auch die arbeitsvertragliche Regelung würde damit gelten können...

Die Frage ist, ob in einem Montat ein Anspruch auf mehr Überstunden als 8 bestehen kann, wenn das vertragliche "Kontingent der Vormonate" nicht verbraucht wurde oder ob immer nur die monatliche Betrachtung gilt...

K
krambambuli

16.07.2018 um 01:16 Uhr

Da müsste man den Text genau unter die Lupe nehmen. Normalerweise kann man da nichts "übertragen".

Kündigt die BV.

R
RatSucherHH

16.07.2018 um 01:30 Uhr

Alles andere als eine Übertragung in gewissem Umfang ist doch nicht praktikabel. Sonst müsste der BR jede Woche dutzende Anträge zu Überstunden von Individualpersonen abhandeln, auch nur für die kleinste Überschreitung der AZ...

C
celestro

16.07.2018 um 01:32 Uhr

8 im Monat sind 8 im Monat.

Und da müssen auch nicht 8 im Monat auf der Uhr stehen, um den Vertrag zu erfüllen. Denn zunächst einmal müssen die Überstunden angeordnet werden. Erst dann sind es überhaupt welche. Und wenn der AG in einem Monat mal nur 1 Stunde "abruft", sind die anderen 7 eben nicht gemacht worden. Pech gehabt.

R
RatSucherHH

16.07.2018 um 01:47 Uhr

Danke.

Bei uns erfolgt die "Anordnung" bei vielen MA meistens indirekt, etwa durch Übertragung von Aufgaben mit Fertigstellungstermin oder "Ergebnisverantwortung"...

C
celestro

16.07.2018 um 01:48 Uhr

das sind dann meines Erachtens aber keine angeordneten Überstunden, sondern Mehrarbeit, die man auch abfeiern kann.

F
FrageVomBr

16.07.2018 um 15:55 Uhr

richtig, grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen angeordneten und nicht angeordneten Überstunden, letztere fallen z.B. im Rahmen der normalen Gleitzeit an, heute mal 30 Minuten mehr, morgen mal 15 Minuten eher nach Hause usw., hier darf der AG das "Messer ansetzen" und z.B. per 31.12. auf Null setzen, wenn nicht rechtzeitig abgebaut wurde.

Was er nicht darf ist einfach die angeordneten Überstunden per 31.12. streichen, die könnten dann max. ausbezahlt werden, werden die gestrichen ist das Hinterziehung von SV-Beiträgen, Renten-/Kranken/Arbeitslosenversicherung und das Finanzamt werden so um ihre Beiträge gebracht, sehr unschön bei SV-Außenprüfungen.....

Knackpunkt bei solchen 2-Konten-Modellen ist dann immer der Deklaration der Stunden als angeordnet oder eben nicht!

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