Kummulierter Überstundenanspruch des AG ?
Guten Abend liebe Mitstreiter!
Eine Frage zum "Überstundenanspruch" des Arbeitgebers:
In unserem Betrieb (keine Tarifbindung) gilt für viele MA die arbeitsvertragliche Regelung: 8 Überstunden im MONAT sind mit dem Gehalt abgegolten, was ja per se im Rahmen ist. Der Ausgleichszeitraum für darüber hinaus geleistete Überstunden umfasst gem. BV das jeweilige Kalenderjahr, Stichtag 31.12.
Nun meine Frage: kummuliert ergäbe sich damit auf das Jahr ein Überstundenanspruch des AG von 12x8h = 96h, bevor er mit Freizeit/Geld vergüten müsste.
Es sei der Fall gegeben, dass es in einem Jahr von Januar bis Mai keine Notwendigkeit für Überstunden gab. Ist dann meine Schlussfolgerung richtig, dass der AG nur noch den Anspruch auf max. 7x 8h = 56 Überstunden hat, bevor mit Freizeit/Geld vergütet werden muss? oder bleibt der "Anspruch" der Vormonate irgendwie erhalten?
Ich habe nämlich den Eindruck, das unser AG der Annahme ist, er könnte stets die 96h Überstunden im Jahr zur "freien Verfügung" abrufen, auch wenn Überstunden erst spät im Jahr notwendig würden.
Zudem gibt es stets Aufgegung seitens des AG, wenn MA zum Ende des Jahres Ihre Zeitkonten abbauen, denn 96h "seien ja drin", müssten also auf der Uhr stehen bleiben, vorher wäre der Vertrag nicht erfüllt usw.
Ich denke, das ist so nicht richtig. Es sind 8 pro MONAT und dann geht es in die Vergütung/auf das AZ-Konto...
Was sind Eure Erfahrungen und Ratschläge dazu?
Danke,
RatSucherHH
Community-Antworten (8)
15.07.2018 um 23:54 Uhr
Die arbeitsvertragliche Vereinbarung ist kein Freibrief zur Umgehung der Mitbestimmung.
Erst wenn ihr der Mehrarbeit zugestimmt habt, zieht die Regel des Arbeitsvertrages. Und wenn ihr Euch mit dem AG nicht einig seid wie Mehrarbeit zu handhaben ist, sagt ihr eben nein.
Macht Eure Verhandlungsvorschläge und verhandelt mit dem Arbeitgeber.
16.07.2018 um 00:08 Uhr
Hallo!
Danke für den Hinweis. Wir haben eine BV, die Überstunden grundsätzlich ermöglicht im gesetzlichen Rahmen d.h. auch die arbeitsvertragliche Regelung würde damit gelten können...
Die Frage ist, ob in einem Montat ein Anspruch auf mehr Überstunden als 8 bestehen kann, wenn das vertragliche "Kontingent der Vormonate" nicht verbraucht wurde oder ob immer nur die monatliche Betrachtung gilt...
16.07.2018 um 01:16 Uhr
Da müsste man den Text genau unter die Lupe nehmen. Normalerweise kann man da nichts "übertragen".
Kündigt die BV.
16.07.2018 um 01:30 Uhr
Alles andere als eine Übertragung in gewissem Umfang ist doch nicht praktikabel. Sonst müsste der BR jede Woche dutzende Anträge zu Überstunden von Individualpersonen abhandeln, auch nur für die kleinste Überschreitung der AZ...
16.07.2018 um 01:32 Uhr
8 im Monat sind 8 im Monat.
Und da müssen auch nicht 8 im Monat auf der Uhr stehen, um den Vertrag zu erfüllen. Denn zunächst einmal müssen die Überstunden angeordnet werden. Erst dann sind es überhaupt welche. Und wenn der AG in einem Monat mal nur 1 Stunde "abruft", sind die anderen 7 eben nicht gemacht worden. Pech gehabt.
16.07.2018 um 01:47 Uhr
Danke.
Bei uns erfolgt die "Anordnung" bei vielen MA meistens indirekt, etwa durch Übertragung von Aufgaben mit Fertigstellungstermin oder "Ergebnisverantwortung"...
16.07.2018 um 01:48 Uhr
das sind dann meines Erachtens aber keine angeordneten Überstunden, sondern Mehrarbeit, die man auch abfeiern kann.
16.07.2018 um 15:55 Uhr
richtig, grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen angeordneten und nicht angeordneten Überstunden, letztere fallen z.B. im Rahmen der normalen Gleitzeit an, heute mal 30 Minuten mehr, morgen mal 15 Minuten eher nach Hause usw., hier darf der AG das "Messer ansetzen" und z.B. per 31.12. auf Null setzen, wenn nicht rechtzeitig abgebaut wurde.
Was er nicht darf ist einfach die angeordneten Überstunden per 31.12. streichen, die könnten dann max. ausbezahlt werden, werden die gestrichen ist das Hinterziehung von SV-Beiträgen, Renten-/Kranken/Arbeitslosenversicherung und das Finanzamt werden so um ihre Beiträge gebracht, sehr unschön bei SV-Außenprüfungen.....
Knackpunkt bei solchen 2-Konten-Modellen ist dann immer der Deklaration der Stunden als angeordnet oder eben nicht!
Verwandte Themen
Überstunden - Anspruch für BRV?
ÄlterWelche Möglichkeit hat ein Betriebsratsv. auf Überstundenanspruch zu bestehen, wenn er während d. normalen Arbeitszeit, nicht zur Betriebsratsarbeit kommt?
Nochmal zur Urlaubsgewährung am Stück
Älter. . . da der thread über diese Thematik begrenzt war, möchte ich hier den folgenden Auszug von Haufe office reinkopieren, weil er dazu passt und meine im anderen thread geäußerte Meinung untermauert:
@Fayence, Thema Urlaub - Lage und Dauer des Urlaubs
ÄlterHallo Fayence, könntest Du noch mal zum Beitrag 36216 ? Es ging darum, das ich nach Deiner Aussage auf dem Holzweg wäre, bei meiner Aussage, der AG könne den Urlaub festlegen. Ich habe noch e
Rufbereitschaftsregelung in der BV - Gilt diese überhaupt für die von uns geleistete Rufbereitschaft, da in der BV ganz andere Zeiten geregelt sind als die für die wir uns bereit halten müssen?
ÄlterGuten Tag, ich habe eine Frage zu einer bestehenden Betriebsvereinbarung bezüglich Rufbereitschaftsdienst. In unserer Firma (Wellpappenerzeugung) wird in der Verarbeitung im 3 Schicht System gearbeit
1. WeihbVO - schon bekannt?
ÄlterFür alle Gesetzesliebhaber dieses Forums: Weihnachtsbaum-Verordnung (1. WeihbVo) Ausfertigungsdatum: 10.12.2014 Stand: idF d. Art. 1 GG dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/23/EG des Rates