Erstellt am 03.03.2016 um 12:16 Uhr von AlterMann
Hallo dertorgauer,
es gibt ja im ArbZG etliche Ausnahmeregelungen, von denen ich nicht weiß, ob sie hier greifen.
Wenn z.B. die Länge Eurer Schicht damit begründet wird, dass dies im Rahmen der Betreuung notwendig ist, dann sind Schichtlängen bis zu 24 Stunden möglich. Voraussetzung wäre ein TV oder eine BV, in der das so geregelt ist. Die Schicht Samstag auf Sonntag wäre dann unproblematisch. Die gesetzliche Ruhezeit beträgt mindestens 11, in Ausnahmen 10 Stunden. Damit kann die nächste Schicht um 18 bzw. 19 Uhr beginnen.
Wir sind uns vermutlich einig, dass dies ziemliche Hammerzeiten sind, die mittelfristig die Gesundheit untegraben können. Ihr solltet möglichst schnell eine BV dazu abschließen, durch die eine solche Schichtplanung unmöglich wird. Wir haben bei uns die Regel, dass zwischen zwei 24-Stunden-Schichten eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden liegen muss.
Erstellt am 03.03.2016 um 12:55 Uhr von gironimo
>Durch TV kann der ND 12 Stunden betragen.<
Wie Du schon schreibst KANN. Der BR ist aber in der Mitbestimmung und kann derartigen Diensten (schon unabhängig gesetzlicher Regelungen) die Zustimmung verweigern, wenn er sie als unzumutbar ansieht.
Im Übrigen ist natürlich Rufbereitschaft anders zu werten als tatsächlich geleistete Arbeit. Aber da habt Ihr ja sicherlich auch eine BV Rufbereitschaft.
Erstellt am 03.03.2016 um 14:02 Uhr von dertorgauer
@ gironimo
So ist es- anders zu werten und wir haben eine BV zur Arbeitsaufnahme nach Einsatz im Rufdienst. Hier geht es aber nicht um RD sondern um BD im Krankenhaus. Der Kollege verläßt um 08.00 Uhr das Haus und soll um 19.00 Uhr wieder zum ND anwesend sein. Evtl. kann er im BD ja komplett ruhen weil nichts los ist- das weis man allerdings auf einer ITS nie.
@ AlterMann
Das ist schon so im TV geregelt mit den 24 Stundendiensten. Wir folgen aber Deinem Argument mit der Gesundheitsgefährdung uneingeschränkt. Werden wir auch so anbringen und mit der Ruhezeit nach dem 24 Stundendient ist auch ein guter Hinweis. Vielen Dank.
Erstellt am 04.03.2016 um 08:27 Uhr von nicoline
*Der Kollege verläßt um 08.00 Uhr das Haus und soll um 19.00 Uhr wieder zum ND anwesend sein.*
In der Überschrift zu deiner Frage steht das Wort Ruhezeit. Von der Ruhezeit her ist es kein Problem, es sind 11 Stunden und das ist laut ArbZG § 7 Abs. 9 ausreichend.