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Anwesenheitsprämie mit Kürzung

T
tiggerbb
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen , Hallo Wissende

trotz des Hinweises und der Einigkeit im Betriebsrat eine Anwesenheitsprämie mit einer Kürzungsoption im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Fehlzeiten abzulehnen, hat die Geschäftsleitung nun eine solche vorgeschlagen:

1000 E bei 0 Tagen Fehlzeit 700 E bei 1-3 Tagen Fehlzeit 500 E bei 4-5 Tagen Fehlzeit 250 E bei 6-7 Tagen Fehlzeit 0 E ab 8 Tagen Fehlzeit

bei dem Betrag von 1000 Euro haben meine BR Kollegen nun ein glitzern in den Augen gehabt und wollen dieses nun in einer Betriebsvereinbarung festmachen.

Davon mal ganz abgesehen das ich von so einer Anwesenheitsprämie garnix halte und dieser Vorschlag auch mit dem Gesetz kollidiert ( § 4a efzg ) habe ich auch so argumentiert das wir als BR sowas nicht machen können. Wenn es nun zu einem Beschluss kommt und die Mehrheit im BR für diesen Vorschlag der GL stimmt, hab ich echt schmerzen damit soeine BV zu unterschreiben. Von meiner eigenen Meinung zu so einer Anwesenheitsprämie mal abgesehen würde es eine ungültige Betriebsvereinbarung sein, da die Kürzungen nicht vereinbar sind mit §4a efzg.

Was seht ihr für Möglichkeiten ?

2.239010

Community-Antworten (10)

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gironimo

18.02.2016 um 18:23 Uhr

Vielleicht gelingt es Dir doch, die Mehrheit des BR gegen eine derartige BV hinter Dir zu sammeln.

Scheint mir der bessere Weg zu sein. Du solltest bei Deinen Argumentationen eher den (un-)sozialen Aspekt diskutieren. Eine Kürzung der Leistungen findet ja nicht statt

T
tiggerbb

18.02.2016 um 20:23 Uhr

Hallo gironimo

ich sehe da schon eine kürzung... wenn ich von 1000 euro ausgehe.

wenn ich bei einem angenommenen Tagesverdienst 100 euro habe sind nach dem §4a efzg 25 Euro abzuziehen das würde bei 3 tagen krankheitsbedinger Fehlzeit 75 Euro ergeben und nicht wie die GL vorgeschlagen hat 300 Euro. Aus meiner Sicht wäre so eine BV unwirksam.

G
Globus

18.02.2016 um 20:31 Uhr

"trotz des Hinweises und der Einigkeit im Betriebsrat eine Anwesenheitsprämie mit einer Kürzungsoption im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Fehlzeiten abzulehnen, hat die Geschäftsleitung nun eine solche vorgeschlagen:"

Ich frag mal ganz blöd, kann es sein, dass du das Ansinnen des AG nicht verstanden hast?

Es geht hier so wie du es schilderst nciht um eine Minimierung der Bezüge, sondern einer Prämie. Wer also so und so viele Krankentage hat bekommt ZUSÄTZLICH....

Oder hast du dich für mcih mißverständlich ausgedrückt... Eine Reduzierung des Entgeltes geht natürlich gar nciht, aber ich vermute, der AG hat ein anderes Ansinnen... Und zwar denen eine Prämie zu geben die wenig AU sind...

Aber auch das würde ich als BR nciht unterstützen, da Präsentismus eigentlich an der Sache vorbei geht...

H
Hartmut

18.02.2016 um 21:27 Uhr

Ich möchte mal auf den von dir erwähnten §4a EntgFG abstellen. Du schreibst, dass der Vorschlag des AG 'mit dem Gesetz kollidiert'. Ich meine, das Gegenteil ist der Fall, der Gesetzgeber erlaubt dieses ausdrücklich. Natürlich ist es nicht die feine Art, Menschen zum Tausch 'Gesundheit gegen Kohle' zu animieren; illegal ist es aber nicht.

P
Pjöööng

19.02.2016 um 00:15 Uhr

tiggerbb,

Du hast völlig Recht! In der vorgeschlagenen Formist diese Prämie so nicht zulässig (jedenfalls solange Eure Monatsverdienste unter 25.000 Euroliegen).

H
Hoppel

19.02.2016 um 01:06 Uhr

§ 4a EntFG Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig.

Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf EINEN Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

Tägliches Arbeitsentgelt: 100 €
max. zulässige Kürzung pro Tag/AU = 25 € Damit die ausgelobte Sonderprämie in diesem Beispiel nicht zur Ausschüttung kommt, müsste dieser AN also 40 Tage krank sein!

Da ich aber keinen Betrieb kenne, in welchem JEDER AN exakt gleich entlohnt wird, kann die Rechnung des AG schon vor diesem Hintergrund nicht gesetzeskonform aufgehen.

Tägliches Arbeitsentgelt: 200 € max. zulässige Kürzung pro Tag/AU = 50 € Bei diesem AN käme die Sonderprämie schon nach 20 Tagen nicht mehr zur Auszahlung.

Damit die Sonderprämie in Höhe von 1.000 € schon ab dem 8. Tag AU nicht mehr ausgezahlt werden müsste, müsste ein AN pro Arbeitstag durchschnittlich 500 Euro verdienen. Bei 252 Arbeitstagen pro Jahr entspräche das einem Jahresverdienst von 126.000 € und einem Monatsverdienst von 10.500 €.

S
SBVmann

19.02.2016 um 07:14 Uhr

Habt ihr nix besseres zu tun als den Präsentismus zu fördern? Ich als chronisch kranker würde diese BV von meinem Anwalt individualrechtlich prüfen lassen.

P
Pjöööng

19.02.2016 um 09:00 Uhr

Zitat (SBVmann): " Ich als chronisch kranker würde diese BV von meinem Anwalt individualrechtlich prüfen lassen."

Ja und?

S
SBVmann

19.02.2016 um 10:51 Uhr

Dieser Anwalt wird sicherlich § 1 AGG ziehen, dann könnte es für den AG teuer werden.

P
Pjöööng

19.02.2016 um 11:23 Uhr

Haha! § 1: "Ziel des Gesetzes"? Was soll denn da teuer werden?

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